Formelle Mängel einer Rechnung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2272-W/02-RS1 | Der Vorsteuerabzug setzt nach § 12 Abs 2 Z 1 UStG 1994 das Vorliegen einer den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung voraus. Weist eine Rechnung als leistenden Unternehmer eine Gesellschaft aus, die an der angeführten Anschrift nicht existent gewesen ist und fehlt überdies die geforderte Leistungsbeschreibung, ist ein Vorsteuerabzug mangels Vorliegens einer dem § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung nicht möglich. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Heinz Wöber, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bez. betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Mai, Juni, Juli und August 2000 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Zeit-raum | Art | Höhe | Art | Höhe |
1-5/2000 | steuerpflichtiger Umsatz | 374.228,02 € (= 5.149.489,78 S) | Umsatzsteuer Vorsteuer Zahllast | 74.845,61 € (= 1.029.897,98 S) -1.696,42 € (= -23.343,26 S) 44.190,75 € (= 608.078 S) |
6/2000 | steuerpflichtiger Umsatz | 20.602,27 € (= 283.493,42 S) | Umsatzsteuer Vorsteuer Zahllast | 4.120,45 € (= 56.698,68 S) -164,78 € (= -2.267,39 S) 3.955,66 € (= 54.431 S) |
7/2000 | steuerpflichtiger Umsatz | 112.216,83 € (= 1.544.137,28 S) | Umsatzsteuer Vorsteuer Zahllast | 22.443,37 € (= 308.827,46 S) -526,04 € (= -7.238,53 S) 5.476,04 € (= 75.352 S) |
8/2000 | steuerpflichtiger Umsatz | 56.501,87 € (= 777.482,74 S) | Umsatzsteuer Vorsteuer Zahllast | 74.845,61 € (= 155.496,55 S) -7.224,96 € (= -99.417,63 S) 16.774,20 € (= 230.818 S) |
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Nichtanerkennung von Vorsteuern der Firmen M i.H.v. 242.286,17 S und R i.H.v. 713.947,38 S, insgesamt somit i.H.v. 956.233,55 S.
Bei der Bw. fand für die Monate Jänner bis August 2000 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt, über deren Ergebnis gem. § 151 Abs. 3 BAO in einer Niederschrift im Wesentlichen wie folgt festgehalten wurde:
Der zu 100 % an der Bw. beteiligte Gesellschafter-GF Herr L habe mit die Gesellschaftsanteile von Herrn K übernommen.
Die von der Bw. übernommenen Bauaufträge seien u.a. von den Firmen M und R ausgeführt worden.
1. Firma M:
Der ursprüngliche Gesellschafter-GF der Bw. Herr K sei auch bis zu 100 % an der Firma M beteiligt gewesen. Danach seien die Anteile von Herrn N übernommen worden.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom sei der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst worden.
Auch der Masseverwalter Dr. Y habe weder die Firma M noch deren Geschäftsführer ausfindig machen können.
Die vorgelegten Rechnungen seien stets mit Barschecks bezahlt worden.
In der Niederschrift vom habe Herr L (GF der Bw.) angegeben, dass die Geschäftsanbahnung mit der Firma M in einem Wiener Kaffeehaus erfolgt sei und er von Herrn N (GF der Firma M) diverse Kopien von Geschäftsdokumenten erhalten habe.Darüberhinaus habe er auch einmal die Büroräumlichkeiten der Firma M aufgesucht und vorgefunden.
2. Firma R:
Herr A habe mit 100 % der Gesellschaftsanteile von Herrn J übernommen.
Nach Erhebungen der Abgabenbehörde sei aber die Firma R an der behaupteten Adresse nie tätig gewesen.
In der Niederschrift vom habe Herr L (GF der Bw.) angegeben, dass die Geschäftsanbahnung mit der Firma R ebenfalls in einem Wiener Kaffeehaus erfolgt sei und er von Herrn A (GF der Firma R) diverse Kopien von Geschäftsdokumenten erhalten habe.Die sonstige Kontaktaufnahme habe über eine Handynummer stattgefunden.
Das Finanzamt erließ in der Folge Festsetzungsbescheide vom für die Monate Jänner bis Mai, Juni, Juli und August 2000 und folgte darin den Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte die Umsatzsteuer wie folgt fest:
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1-5/2000 | 6/2000 | 7/2000 | 8/2000 | |
Bemessungs-grundlage lt. Erkl. | 5.149.489,78 | 283.493,42 | 1.544.137,28 | 777.482,74 |
x 20 % | 1.029.897,98 | 56.698,68 | 308.827,46 | 155.496,55 |
Vorsteuer lt. Erkl. | -631.420,31 | -209.765,56 | -82.590,53 | -164.723,96 |
Vorsteuer lt. Bp | -23.343,26 | -2.267,39 | -7.238,53 | -99.417,63 |
Diff. Vorsteuer | 608.077,05 | 207.498,17 | 75.352,00 | 65.306,33 |
An Vorsteuern wurden von der Betriebsprüfung somit in Summe 956.233,55 S nicht anerkannt, wovon 242.286,17 S auf die Firma M und 713.947,38 S auf die Firma R entfielen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte die Bw. wie folgt aus:
Für die Bw. sei die Existenz der strittigen Firmen durch die Eintragungen im Firmenbuch, durch für diese Firmen handelnden Personen und durch den Umstand, dass Leistungen erbracht worden seien nie in Frage gestanden.Auch habe die Bw. sich stets Kopien der Krankenkassenanmeldungen, Kopien der Reisepässe der Beschäftigten und der Gewerbescheine der betreffenden Firmen geben lassen.
Ebenso seien die Bankverbindungen auf dem Briefpapier ersichtlich gewesen.
1. Firma M:
Die Geschäftsanbahnung mit dieser Firma sei lt. Aussage der Bw. mit Herrn N in einem Wiener Kaffeehaus erfolgt.Herr N hätte der Bw. Kopien des Firmenbuchauszuges, des Gewerbescheines, der Krankenkassenanmeldungen und der Reisepässe übergeben.
Der Geschäftsführer (GF) der Bw. sei auch einmal an der Adresse der Firma M gewesen, wobei er sich von der Existenz eines eingerichteten Büros überzeugen hätte können.Ein Firmenschild habe der GF hingegen nicht ausmachen können.
Sowohl die am Briefpapier aufscheinende Festnetztelefonnummer als auch die angeführte Bankverbindung, habe im Streitzeitraum bestanden.
Die obigen Ausführungen könnten durch mehrere namentlich bekannte Zeugen bestätigt werden.
2. Firma R:
Eines Tages habe sich Herr A als Unternehmer mit 20 Leuten beim GF der Bw., ebenfalls in einem Kaffeehaus, vorgestellt.
Der GF der Bw. habe Herrn A die Baustelle "X" übertragen.
Auch von dieser Firma habe sich der GF der Bw. Kopien des Firmenbuchauszuges, des Gewerbescheines und der Krankenkassenanmeldungen geben lassen.
Im Büro der Firma R sei der GF der Bw. nicht gewesen, da Herr A stets zur Bw. gekommen sei.
Die Kontaktverbindung sei immer durch eine Handynummer erfolgt.
Auch in diesem Fall sei die Bankverbindung am Briefpapier der Firma R angeführt gewesen.
Die obigen Ausführungen könnten durch mehrere namentlich bekannte Zeugen bestätigt werden.
Auch steuerlich sei die Firma R erfasst gewesen, was aus den Kopien der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar bis Juli 2000 ersichtlich sei.
Das Berufungsbegehren wurde vom Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, was folgendermaßen begründet wurde:
1. Firma M:
Jede der vorgelegten Rechnungen weise ein anderes Schriftbild, einen anderen Firmenstempel, andere Angaben zur Firmenbuchnummer, Bankverbindung bzw. Telefonnummer auf.
Trotz Bankverbindung seien die Rechnungen stets bar bzw. mittels Scheck bezahlt worden.
Erhebungen der Abgabenbehörde hätten ergeben, dass es eine Firma M an der angegebenen Adresse nie gegeben habe.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegenden Rechnungen lediglich um Deckungsrechnungen gehandelt habe.
Aufgrund der unrichtigen Rechnungsadresse der Firma M, habe bereits aus formellen Gründen ein Vorsteuerabzug versagt werden müssen.
2. Firma R:
Auch bei dieser Firma hätten die Erhebungen der Abgabenbehörde ergeben, dass es eine Firma R an der in den Rechnungen angeführten Adresse nie befunden habe.Auch die Existenz des Herrn A habe die Abgabenbehörde durch ihre Erhebungen nicht verifizieren können.
Auch den vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen der Firma R könne keine Bedeutung zugemessen werden, da sie vor allem hinsichtlich der Adresse und der Unterschrift des Herrn A vom Original im Notariatsakt wesentlich abweichen.
Auch im Falle der Firma R sei bereits aus formellen Gründen ein Vorsteuerabzug letztlich zu versagen gewesen.
Die Bw. stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt darin ergänzend aus:
Die Firma R, die steuerlich erfasst sei und Umsatzsteuer zahle, könne nicht von der Finanzbehörde als "nicht existent" bezeichnet werden.
Dass die Schriftstücke der Firma R verschiedene Schriftbilder aufweisen, sei durch die heutige Computertechnik erklärbar.
Die Bw. sei unter ihrer Adresse existent und vorhanden gewesen, was mehrere von der Bw. genannte Zeugen bestätigen könnten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Vorsteuerkürzung:
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 normiert u.a.:
Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. ....
Unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit, dass der Unternehmer, aufgrund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 ausgestellt haben muss.
Dieselben strengen Formvorschriften gelten im Falle der Ausstellung einer Gutschrift iSd § 11 Abs. 7 UStG 1994 (vgl. Kolacny-Mayer, UStG Kurzkommentar, UStG 1994, 2. Aufl., § 12 Anm. 25 und die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Gutschrift ist ein Eigenbeleg des Leistungsempfängers und muss von diesem allein ausgestellt sein (vgl. Kolacny-Mayer, a.a.O., § 11 Anm. 21).
Im gegenständlichen Fall wird aber die Ausstellung einer Gutschrift nicht behauptet.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 normiert u.a.:
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. ....
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) und
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs kann für den jeweiligen Voranmeldungs- bzw. Erklärungszeitraum, in dem alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgen. Im Falle einer Rechnungsberichtigung ist der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem eine formgerechte Rechnung (Gutschrift) iSd § 11 UStG vorliegt, d.h. eine rückwirkende Anerkennung ist nicht möglich (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 86/13/0204).
Die Erfordernisse des § 11 UStG 1994 betreffend den Inhalt einer Rechnung haben somit der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der Erleichterung der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger die Leistung von einem Unternehmer erhalten hat, zu dienen.
Im gegenständlichen Fall konnte aufgrund von Erhebungen der Betriebsprüfung jedenfalls festgestellt werden, dass an den in den Rechnungen der beiden Firmen angegebenen Lieferantenadressen, diese im Zeitpunkt der Rechnungslegung unbekannt und nicht ansässig waren und auch keine weitere Adresse eruierbar war, weshalb bereits aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug zu Recht zu versagen ist, da es sich bei einer unrichtigen Adresse nicht um einen bloß geringfügigen Formalfehler handelt (vgl. VwGH-Erkenntnisse vom , 99/13/0020 und vom , 95/13/0029 und 95/13/0072). Auch der Masseverwalter der Firma M bestätigt die Ermittlungsergenisse der Betriebsprüfung, indem er im Schriftsatz vom ausführt, dass auch er die Firma M bzw. deren Geschäftsführer nie aufgefunden hat. Ebensowenig kann die Existenz des Herrn A seitens der Abgabenbehörde verifiziert werden, insbesondere da die Bw. keinerlei zweckdienliche Hinweise diesbezüglich erbracht hat.
Die Ausführungen der Bw., wonach ein Aufsuchen an der angegebenen Geschäftsadresse der Firma R nicht notwendig gewesen ist, da die Kontaktaufnahme mit den o.a. Baufirmen lediglich telefonisch erfolgte, gehen ins Leere, da die telefonische Erreichbarkeit nicht die gesetzlich geforderte Richtigkeit der Lieferantenadresse im Zeitpunkt der Rechnungslegung ersetzen kann.
Auch die Behauptung der Bw., dass ihr GF "einmal" an der Adresse der Firma M gewesen sein soll, stellt keinen nachprüfbaren Nachweis dafür dar, dass die Firma M im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung an der angegebenen Adresse existent war.
Werden somit von der Bw. für Leistungen einer Firma Rechnungen akzeptiert, ohne deren Existenz und Rechnungsanschrift zu überprüfen, reicht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Hinweis auf den guten Glauben allein nicht für den Vorsteuerabzug aus, wenn sich die Nicht-Existenz des Vertragspartners an der angegebenen Adresse herausstellt.
Es ist somit essentielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug die Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers allein anhand der in der Rechnung angeführten Identifikationsmerkmale.
Auch die spätere Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers wird zum Risiko des Leistungsempfängers (= Bw.)
Aber nicht nur die falschen Lieferadressen in den Rechnungen berechtigten im gegenständlichen Fall zur Vorsteuerkürzung, sondern auch ein weiteres erforderliches Identifikationsmerkmal, nämlich das der genauen Bezeichnung der in Rechnung gestellten Leistung.
Leistungsbeschreibungen in der Form - "R 8-10, BSTG, BSTG Schn." - reichen für eine inhaltliche Leistungsbeschreibung iSd § 11 UStG 1994 sicherlich nicht aus, insbesondere wenn auf den beanstandeten Rechnungen sich keinerlei Hinweis auf bezughabende Lieferscheine, Arbeitsabrechnungen, Materialscheine etc. findet. Der Abgabenbehörde war somit im gegenständlichen Fall eine Überprüfung der tatsächlich erbrachten Leistungen mit den in Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich.
Fremdübliche Baurechnungen umfassen in der Regel eine genaue Abrechnung in m², m³, lfm und Regiestunden. Dies findet sich aber im gegenständlichen Fall weder auf den Rechnungen der beiden o.a. Firmen noch auf irgendwelchen sonstigen dazugehörenden Belegen.
Auch dass mit diesen beiden Firmen Verträge existieren, aus denen die detailierten Leistungen zu ersehen sind, hat die Bw. weder behauptet noch in irgendeiner Weise nachweisen oder glaubhaft machen können.
Da es im gegenständlichen Fall nicht um den Nachweis von tatsächlich erbwerachten Bauleistungen geht, die von der Abgabenbehörde nicht bestritten werden, sondern einzig darum, ob die Adresse des Rechnungsausstellers zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung tatsächlich mit der in der Rechnung ausgewiesenen übereinstimmt, war eine Zeugeneinvernahme über die diversen Arbeitsleistungen der beiden Firmen entbehrlich.
Die Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge i.H.v. 242.286,17 S aus "Rechnungen" der Firma M sowie i.H.v. 713.947,38 S aus "Rechnungen" der Firma R muss daher im Sinne der obigen Ausführungen im Hinblick auf die o.a. gesetzlichen Bestimmungen verwehrt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Vorsteuerabzug mangelhafte Rechnung falsche Rechnungsadresse keine Leistungsbeschreibung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAB-57657