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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 28.08.2003, RV/0309-F/02

Strittig ist die Abzugsfähigkeit von verschiedenen Vorsteuern im Zusammenhang mit Schulungen für Arbeitslose

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der IH. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1996 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 1996 festgesetzt mit Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen Normalsteuersatz 20 % ATS 77.625,00, d.s. 5.641,23 € Steuer Gesamtbetrag der Vorsteuern ATS 16.411,87 Gutschrift
- 64,45 € 1.128,25 € 1.192,70 € 64,45 €

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin gab in den Jahren 1995 und 1996 Fortbildungskurse für Arbeitslose im Auftrag des Vereines SET IfW in L. Für diese an den Verein erbrachten Schulungen legte sie Honorarnoten mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer. Diese Honorarnoten wurden anlässlich einer Prüfung bei der SET IfW entdeckt und in Kopie dem Finanzamt übermittelt. Dieses forderte die Berufungswerberin zunächst auf, Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1998 abzugeben. Da die Berufungswerberin dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte es mit Bescheid vom die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungen (Honorarnoten) des Jahre 1996 mit € 1.128,25 (ATS 15.525,00) fest.

Aufgrund einer Anregung der Berufungswerberin nahm das Finanzamt mit Bescheid vom das Umsatzsteuerverfahren wieder auf und setzte gleichzeitig die Umsatzsteuer für das Jahr 1996 mit € 864,88 (ATS 11.901,00) neu fest. Die Berufungswerberin hatte zwischenzeitig eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegt und die in den Ausgaben enthaltenen Steuern (ATS 16.911,63) als Vorsteuern geltend gemacht. Der größte Teil dieser Vorsteuern, nämlich ATS 15.500,00, entfiel auf die Anschaffung eines PCs samt Scanner und Drucker, eines Fax-Gerätes sowie einer Büroeinrichtung (Anschaffungskosten laut Rechnung der OM GmbH insgesamt ATS 93.000,00 inkl. Mehrwertsteuer). Von diesen Vorsteuern anerkannte das Finanzamt lediglich jene für die PC-Anlage und das Fax-Gerät, allerdings nur zu einem Fünftel, weil es für das Jahr 1997 eine Betriebsaufgabe unterstellte und aus "verwaltungsökonomischen Gründen", d.h. um eine Vorsteuerberichtigung im Jahr 1997 zu vermeiden, eben nur ein Fünftel der Vorsteuern anerkannte. Den Vorsteuerabzug für die Büroeinrichtung wies es mit der Begründung ab, bei einer Vortragstätigkeit, die überwiegend in auswärtigen Vortragsräumlichkeiten erfolge, stelle das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Den Abzug der übrigen Vorsteuern anerkannte es, insgesamt € 263,34 (ATS 3.623,63).

Gegen diesen Bescheid berief die Berufungswerberin mit der Begründung, die Schulungen für arbeitslose Personen seien nur am Vormittag in eigens angemieteten Räumen abgehalten worden, am Nachmittag habe die Ausbildung in einem nur für diesen Zweck eingerichteten Büro stattgefunden, weil die von der SET IfW angemieteten Räume zu groß und kostenintensiv gewesen seien. Auch sei keine Betriebsaufgabe erfolgt, sie habe die Tätigkeit wegen Krankheit Anfang 1997 nicht mehr fortsetzen können und nach ihrer Genesung sei die Stelle nicht mehr frei gewesen.

Das Finanzamt ersuchte die Berufungswerberin zunächst um Ergänzung des Sachverhaltes. Insbesondere fragte es nach dem Kursort, nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit zu Hause, nach der betrieblichen Notwendigkeit des Fax-Gerätes und des Druckers sowie nach ihren Bemühungen um eine adäquate Beschäftigung nach Beendigung dieser Tätigkeit für die SET IfW. Dieses Ergänzungsersuchen blieb von Seiten der Berufungswerberin unbeantwortet.

Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid insofern ab, als es überhaupt keine Vorsteuern mehr anerkannte und die Umsatzsteuer wieder mit € 1.128,25 festsetzte. Begründend dazu führte es aus, dass unabhängig davon, ob eine Betriebsaufgabe für 1997 unterstellt werden könne und eine Fünftelberichtung der Vorsteuern zulässig sei, es nicht erwiesen sei, ob die erklärten Ausgaben auch tatsächlich für die Kurstätigkeit getätigt worden seien. Die in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesen Steuern seien daher zur Gänze nicht als Vorsteuern abzugsfähig.

Mit Schriftsatz vom "berief" die Berufungswerberin gegen die Berufungsvorentscheidung. Dieser Schriftsatz war als Vorlageantrag zu werten, weshalb die Berufung wiederum als unerledigt galt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 12 Abs. 1 UStG1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Die Berufungswerberin hat dem Finanzamt Rechnungen über Leistungen vorgelegt und die dort ausgewiesenen Steuern als Vorsteuern geltend gemacht. Aufgrund dieser Rechnungen hat das Finanzamt das bereits rechtskräftige Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 1996 zwar wiederaufgenommen, die von der Berufungswerberin geltend gemachten Vorsteuern aber nur zum Teil anerkannt. Die dafür vom Finanzamt im Bescheid vom angeführte Begründung vermag den unabhängiger Finanzsenat aber nicht zu überzeugen:

Dass das Arbeitszimmer der Berufungswerberin nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, berechtigt nicht zur Aberkennung der auf die Büromöbel entfallenden Vorsteuern, weil dieser Einschränkung des Vorsteuerabzuges im Bereich des Umsatzsteuerrechtes das Gemeinschaftsrecht entgegensteht. Entscheidend für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist, neben den übrigen Voraussetzungen, lediglich, dass ein Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig macht (vgl. und , 99/15/0177). Gerade das wurde vom Finanzamt in obgenanntem Bescheid aber nicht in Abrede gestellt. Im übrigen hat die Berufungswerberin laut ihren Angaben im Vorlageantrag diese Büromöbel nicht in einem im Wohnverband gelegenen Arbeitszimmer, sondern in einem eigens angemieteten Büroraum aufgestellt.

Auch der Beschränkung der Vorsteuern für die PC-Anlage und das Fax-Gerät auf ein Fünftel kann der unabhängige Finanzsenat nicht folgen. Eine Betriebsaufgabe, wie sie das Finanzamt für das Jahr 1997 unterstellt, kann nicht zu einer Fünftelberichtigung der Vorsteuern im Jahr 1996 führen. Eine Betriebsaufgabe, die zu einer Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit führt, löst allenfalls eine Eigenverbrauchsbesteuerung im Zeitpunkt der Entnahme unternehmerisch genutzter Gegenstände in den Privatbereich aus. Ob und wann die Berufungswerberin ihre Unternehmertätigkeit aufgegeben und die berufliche genutzten Gegenstände in den privaten Bereich überführt hat, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht eindeutig bestimmen. Im Streitjahr ist jedenfalls kein derartiger Vorgang erkennbar.

Im beim Finanzamt eingebrachten Vorlageantrag vom hat die Berufungswerberin die in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung mangels Nachweises des unternehmerischen Zusammenhanges aberkannten Vorsteuern erläutert. Laut diesen Angaben hat sie die ihr zugewiesenen Arbeitslosen in einem angemieteten Raum in der Ausübung von Büroarbeiten geschult und für diese Personen eine Arbeitsstelle gesucht. Der unabhängiger Finanzsenat sieht keinen Grund, diesen Ausführungen nicht zu glauben. Dass sie für diese Schulungstätigkeit auch entsprechende Arbeitsmittel wie eine Büroeinrichtung, eine PC-Anlage und auch ein Fax-Gerät benötigt hat, ist für ihn ebenso nachvollziehbar wie dass sie dafür ein Seminar besucht und Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern geführt hat. Die von ihr erklärten Vorsteuern entsprechen daher durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung.

Eine Aberkennung der Vorsteuern, wie sie mit Berufungsvorentscheidung vorgenommen wurde, steht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenat zudem in Widerspruch zur Vorgehensweise des Finanzamtes vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung. Bis dahin hat es den Zusammenhang der Vorsteuern mit dem Unternehmen der Berufungswerberin nämlich grundsätzlich anerkannt und sogar ein bereits rechtskräftiges Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen.

Der unabhängiger Finanzsenat erkennt daher den Abzug der von der Berufungswerberin geltend gemachten Vorsteuern insoweit an, als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 vorliegen. Die Formalvoraussetzungen des § 11 UStG 1994 treffen auf alle Rechnungen zu bis auf jene der MG GmbH über einen Rechnungsbetrag von ATS 2.998,56 zuzügl. 20 % Umsatzsteuer (ATS 499,76): hier scheint als Empfänger AH und nicht die Berufungswerberin auf, es fehlt also am Rechnungsmerkmal des § 11 Z  2 UStG 1994.

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuer
Arbeitszimmer
Vorsteuerberichtigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at