Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.08.2003, RV/2967-W/02

Pflicht des Nachsichtswerbers

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2967-W/02-RS1
Der Nachsichtswerber ist dem Ersuchen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen, nicht nach gekommen. Da es im Nachsichtsverfahren Sache des Nachsichtswerbers ist, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die eine Nachsicht gestützt werden kann, ist schon aus diesem Grunde eine Abgabennachsicht ausgeschlossen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schellmann & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betreffend Nachsicht einer Erbschaftssteuer in der Höhe von S 143.820,-- entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

In der Verlassenschaft R. wurde zu Gunsten Frau H., in weiterer Folge Verlassenschaft H., ein Legat in Form einer monatlichen Rente von S 20.000,-- ausgesetzt. Die Erbschaftssteuer für dieses Legat wurde Frau H. vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien bis zu ihrem Todestag nicht vorgeschrieben.

Der Bw. hat in der Verlassenschaft H. als Sohn auf Grund des Gesetzes zur Hälfte eine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Mit Einantwortungsurkunde vom wurde ihm der Nachlass zur Hälfte eingeantwortet. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Liegenschaften, welche auf Grund eines Kodizills der Verstorbenen vom nicht den Kindern als Erben, sondern den Enkelkindern der Verstorbenen als Vermächtnisnehmer zufielen.

Im Pflichtteilsübereinkommen vom verpflichteten sich die Vermächtnisnehmer an den Bw. in Abgeltung seines Pflichtteilsanspruches einen Betrag von S 2,000.000,-zu bezahlen.

Mit Bescheid vom wurde dem Bw. als Rechtsnachfolger der Frau H. die halbe Erbschaftssteuer für das Legat aus der Verlassenschaft R. in der Höhe von S 179.775,-- vorgeschrieben.

Mit Eingabe vom wurde um Nachsicht der Erbschaftssteuer in der Höhe von insgesamt S 287.640,-- ersucht. Auf den Bw. entfällt davon die Hälfte, also ein Betrag von S 143.820,--. Begründet wurde dieses Nachsichtsansuchen damit, dass das Legat nicht in voller Höhe zugewendet wurde, diese Rente der Einkommensteuer unterworfen wurde, eine Abgabenschuld vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in der Verlassenschaft nicht angemeldet wurde, die Verlassenschaft H. an liquiden Mitteln nur rund S 127.000,-- enthalten habe, die Steuerschuld auf eine bereits verstorbene Person falle und zur Begleichung der Steuer eine Liegenschaft veräußert werden müsste.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag um Bewilligung einer Nachsicht abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass das Finanzamt trotz der vorgebrachten Gründe in der Einhebung keine Unbilligkeit feststellen könne und die Vorschreibung als Auswirkung der geltenden generellen Normen zu verstehen sei.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde das Vorbringen des Nachsichtsansuchens wiederholt und weiter vorgebracht, dass sich das Finanzamt zu den im Nachsichtsansuchen vorgebrachten Argumenten hinsichtlich der Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe nicht geäußert habe.

Am und am ergingen an den Bw. zu Handen dessen Vertretung Aufforderungen, seine finanziellen Verhältnisse sowie seinen Vermögensstand bekannt zu geben. Diesen beiden Ersuchen wurde bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschulden auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre, jedoch höchstens im beantragten Ausmaß.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung von Abgaben im Allgemeinen voraus, dass deren Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einhebung für den Steuerpflichtigen ergeben. Die Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.

Das Nachsichtsansuchen wurde damit begründet, dass das Legat nicht in voller Höhe zugewendet wurde, der Erbschaftssteuerbescheid erst erlassen wurde, als die Begünstigte bereits verstorben war und für das Legat Einkommensteuer bezahlt wurde. Hier handelt es sich einerseits um Einwendungen, die im Festsetzungsverfahren bzw. auch im Berufungsverfahren geltend zu machen gewesen wären oder um Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage.

Die Nachsicht dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen. Auch ist eine Unbilligkeit, die für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte Vorsorgen müssen, der Beseitigung im Wege des an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO entzogen. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, könnte die Einziehung nach Lage des Falles unbillig sein. Da es sich hier um die Auswirkung der allgemeinen Rechtslage handelt, sind die Voraussetzungen nicht gegeben.

Es ist zwar richtig, dass die Begünstigte im Wesentlichen eine Immobilie und nur wenig Barvermögen hinterlassen hat. Aber auch damit ist für den Bw. nichts zu gewinnen, denn der Bw. hat nämlich in Abgeltung seines Pflichtteiles einen Betrag erhalten, der ein Vielfaches der von ihm geforderten Erbschaftssteuer ausmacht. Also hat er im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens einen beträchtlichen Barbetrag erhalten.

Der Bw. wurde zwei mal aufgefordert seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Diesen Ersuchen ist der Bw. nicht nachgekommen. Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die eine Nachsicht gestützt werden kann. Der Bw. hat aber (sogar nach Aufforderung) jegliche Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen. Wenn der Bw. jene Umstände nicht darlegt, aus denen sich eine Unbilligkeit der Einhebung ergeben könnte, so ist es schon aus diesem Grund ausgeschlossen eine Abgabennachsicht zu gewähren.

Es wurde auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Dazu ist zu sagen:

§ 323 Abs. 12 BAO idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I 2002/97, enthält eine Übergangsregelung, wonach für am unerledigte Berufungen Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bis gestellt werden konnten. Solche Anträge waren unabhängig davon zulässig, ob nach bisheriger Rechtslage über die Berufung monokratisch oder durch Berufungssenat zu entscheiden war. Die "Nachholung" solcher Anträge auf mündliche Verhandlung im Bereich bisher monokratischer Entscheidungszuständigkeit konnten ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO (Tag nach der Kundmachung des AbgRmRefG im BGBl, daher erstmals am ) mit Wirkung zum gestellt werden. Ein solcher, gesonderter Antrag ist im gegenständlichen Fall nicht eingebracht worden. Die Fassung der §§ 260 Abs. 2 bzw. 261 BAO vor dem AbgRmRefG enthielt eine taxative Aufzählung der Senatszuständigkeiten, wonach bisher keine Senatszuständigkeit für Berufungen im Bereiche der Nachsichten bestand. Aus diesem Grund liegt auch kein solcher, nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung vor, welcher der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zugänglich wäre, wonach solche Anträge ab als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO gestellt gelten.

Mangels zulässiger Antragstellung kommt daher im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung nicht in Betracht.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vermögensverhältnisse
Umstände
Abgabennachsicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at