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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.08.2003, RV/0904-W/02

Wirtschaftliche Eingliederung bei einer Organschaft


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Miterledigte GZ:
RV/1483-W/02
RV/1569-W/02


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0904-W/02-RS1
Sind sowohl die Mutter- als auch die Tochtergesellschaft mit der Vermietung von Liegenschaften befaßt, so stellt die Aufteilung der zu vermietenden Objekte zwischen beiden Gesellschaften nach regionalen Gesichtspunkten eine Aufteilung der Märkte im Sinne einer bloßen Nebenordnung dar, welche keine wirtschaftliche Eingliederung begründet.
RV/0904-W/02-RS2
Die Übernahme von Leitungs- und Lenkungsaufgaben durch die Muttergesellschaft bewirkt allenfalls Synergieeffekte in der organisatorischen Eingliederung, welche das Erfordernis der wirtschaftlichen Eingliederung nicht zu ersetzen vermögen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Brandner & Brandner Consulting Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 bis 1998 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Strittig ist das Vorliegen des Merkmals der wirtschaftlichen Eingliederung iSd § 9 KStG 1988 der Bw. in den Betrieb der E-GmbH.

Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom mit einem Stammkapital von S 1,000.000,00 mit Sitz in , Kärnten, gegründet.

Alleingesellschafterin der Bw. ist die E-GmbH. Als Geschäftsführerin der Bw. fungiert G. Z., wohnhaft in Wien.

Der satzungsgemäße Betriebsgegenstand der Bw. besteht in:

- der Planung und Errichtung von Einkaufszentren und Tourismuseinrichtungen, wie insbesondere zur Tourismus- und Wirtschaftsentwicklung im alpenländischen Raum;

- der Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, insbesondere von Geschäftslokalen, weiters von beweglichen Wirtschaftsgütern;

- dem Handelsgewerbe;

- dem Gewerbe der Handelsagenten.

Die E-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom mit Sitz in Wien und mit einem Stammkapital von S 500.000,00 gegründet.

G. Z. ist Alleingesellschafterin und allein zeichnungs- und vertretungsbefugte Geschäftsführerin der E-GmbH.

Der satzungsgemäße Betriebsgegenstand der E-GmbH besteht in:

- der Planung und Entwicklung eines Einkaufszentrums,

- der Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, insbesonders von Geschäftslokalen, weiters von beweglichen Wirtschaftsgütern,

- dem Handelsgewerbe,

- dem Gewerbe der Handelsagenten,

- der Beteiligung an Unternehmen der gleichen oder ähnlichen Art, der Übernahme der Geschäftsführung bei diesen, mit Ausnahme von Bankgeschäften.

Im Ergebnisabführungsvertrag vom wird die wirtschaftliche Eingliederung der Bw. (Organgesellschaft) in den Betrieb der E-GmbH (OT) wie folgt begründet:

Der OT stellt der Organgesellschaft die finanziellen Mittel für die Beschaffung von Anlagegütern zur Verfügung und plant die Strategien und Vorgangsweisen.

Der OT sagt der Organgesellschaft die Erfüllung folgender Obliegenheiten zu:

Stellung und Bezahlung des Geschäftsführers,

Führung der Buchhaltung,

Erledigung der laufenden administrativen Arbeiten,

Zurverfügungstellung der Infrastruktur (EDV, Büro etc),

Zurverfügungstellung von Geldmitteln für die Finanzierung von Immobilienkäufen,

Auswählen von interessanten Immobilienprojekten und Zuteilung zum Kauf und zur Verwaltung an die Organgesellschaft.

Die Organgesellschaft sagt dem OT folgende Leistungen zu :

Übernahme der zugewiesenen Projekte, Ankauf von Immobilien, Verwaltung, Entwicklung;

Eingliederung der eigenen Aktivitäten in die Strategien der Obergesellschaft.

Der Ort der Geschäftsleitung beider Gesellschaften befand sich zunächst an der Adresse der Geschäftsführerin und wurde 1999 nach 1170 Wien verlegt.

Im Jahr 1996 erwarb die E-GmbH von der K reg.Gen.m.b.H. eine bebaute Liegenschaft in , Niederösterreich mit einem darauf befindlichen Einkaufszentrum. Die bestehenden Mietverträge mit fünf gewerblichen Mietern wurden von der E-GmbH übernommen. Die tatsächliche Geschäftsführung der E-GmbH bestand somit in der Führung dieses Einkaufszentrums. Eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit wurde von ihr im Berufungszeitraum nicht ausgeübt.

Die Bw. erwarb ab 1996 eine bebaute Liegenschaft in Kärnten (ehemaliges Einkaufszentrum der K reg.Gen.m.b.H.) sowie weitere Liegenschaften in Leoben im Leasingweg und vermietete diese an verschiedene Firmen weiter.

Innenumsätze mit der E-GmbH wurden im Berufungszeitraum nicht getätigt.

Die Bw. wurde vom Finanzamt zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 bis 1998 abweichend von den Abgabenerklärungen unter Aberkennung der Organschaft zur E-GmbH veranlagt. Nach Ansicht des Finanzamtes ist das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung der Bw. in den Betrieb der E-GmbH nicht erfüllt, da die wirtschaftliche Tätigkeit beider Gesellschaften in der Vermietung bzw. Weitervermietung von Liegenschaften besteht, wobei keine Innenumsätze erzielt wurden. Diese gleichgelagerten Tätigkeiten würden keine untergeordneten wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen (Nebenordnung), sodass die im Gesetz geforderte wirtschaftliche Eingliederung nicht gegeben sei.

Die Bw. beantragte in ihren Berufungen gegen die oben genannten Bescheide mit nachstehender Begründung die Anerkennung des Organschaftsverhältnisses zur E-GmbH:

Um das Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung zu erfüllen, müsse laut Kratochwill und Zeinler in SWK-Heft 32 vom , S. 665 und Stoll in FS Bauer (gemeint: S. 333) die Tochtergesellschaft in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Muttergesellschaft stehen. Ist der Organträger eine "reine" Holdinggesellschaft, begründe dies noch keine wirtschaftliche Unterordnung, wohl aber bei Übernahme von Leitungs- und Lenkungsaufgaben sowie von zentralen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Bei Herrschaft und Überordnung einer Körperschaft gegenüber einer anderen Körperschaft seien die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Unterordnung sehr wohl erfüllt.

Gegenständlich obliege der E-GmbH die wirtschaftliche Leitung der Bw. Die E-GmbH bestimme, welche Tätigkeiten von der Bw. auszuführen und wie sie abzuwickeln sind. Die Büroräume und das von der E-GmbH angemietete Personal würden der Bw. zur Verfügung gestellt, dh. auch die zentralen administrativen Tätigkeiten würden der E-GmbH obliegen.

Die beiden anderen Voraussetzungen für die Anerkennung der Organschaft, nämlich die finanzielle und organisatorische Unterordnung, seien zu 100 % erfüllt. Nach herrschender Lehre sei es nicht erforderlich, dass alle drei Merkmale (finanziell, wirtschaftlich, organisatorisch) in gleicher Intensität vorliegen.Tritt auf einem der drei Gebiete die Unterordnung weniger stark in Erscheinung, so hindere das die Annahme einer Organschaft nicht, wenn sich die Unterordnung auf den anderen Gebieten zeigt (vgl. Novacek, ÖStZ 1996, S. 300). Diese Auslegung ergebe sich schon alleine aufgrund der Worte "nach dem Gesamtbild" des § 9 Abs 2 KStG 1988.

Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung aus nachstehenden Gründen als unbegründet abgewiesen:

Nach der Rechtsprechung erfordere die wirtschaftliche Eingliederung, dass Ober- und Untergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bilden, bei der das Organ dem Organträger untergeordnet ist. Ein bloß kapitalistische Verflechtung reiche dazu genausowenig aus wie die bloße Ausübung eines wesentlichen Einflusses geschäftsleitender Art als Allein- oder Hauptgesellschafter, die bloße Förderung der Tätigkeit der Obergesellschaft durch die Untergesellschaft oder eine bloße Arbeitsteilung zwischen der Ober- und Untergesellschaft nach Art einer Nebenordnung. Die gegenseitige Verflechtung müsse vielmehr auch wirtschaftlicher Art sein. Im Organschaftsfall habe die Untergesellschaft dem Betrieb der Obergesellschaft zu dienen und es müsse ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, der dazu führt, dass ihre Tätigkeiten aufeinander abgestellt sind und einander ergänzen und daher beide Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Der Organträger müsse die Organgesellschaft nicht nur finanziell und organisatorisch, sondern auch wirtschaftlich beherrschen. Die Tätigkeit der Organgesellschaft müsse in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Organträger stehen. Dies sei dann der Fall, wenn die Organgesellschaft für den Organträger fördernd und ergänzend tätig wird. Als Beispiele würden in der Rechtsprechung die Rohstofflieferung an und der Warenverkauf für den Organträger, die Verarbeitung von Rohstoffen des Organträgers oder der Vertrieb der Erzeugnisse des Organträgers durch das Organ angeführt (; , 2595, 2833 bis 2837/80).

Im Berufungsfall bestehe die wirtschaftliche Tätigkeit beider Gesellschaften in der Vermietung bzw. Weitervermietung von Liegenschaften. Innenumsätze würden nicht erzielt. Die Obergesellschaft bestimme zwar, welche Tätigkeiten von der Untergesellschaft auszuführen und wie sie abzuwickeln sind, jedoch würden gleichgelagerte Tätigkeiten keine untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Der vernünftige wirtschaftliche Zusammenhang bzw. aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende wirtschaftliche Tätigkeiten seien nicht gegeben.

Die von der Bw. angeführte "geschäftsführende (zentrale administrative) Tätigkeit" erfülle nicht die vom Gesetz geforderte wirtschaftliche Eingliederung (Unterordnung) im Sinne aufeinander abgestellter, sich gegenseitig ergänzender wirtschaftlicher Tätigkeiten.

Fehlen die für die wirtschaftliche Eingliederung wesentlichen Kriterien, dann liegen nach Ansicht des Finanzamtes die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vor, selbst wenn eine finanzielle und eine wirtschaftliche Eingliederung gegeben sind ().

Über Antrag der Bw. legte das Finanzamt die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997 und 1998 wurden ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Besteht zwischen einer Organgesellschaft (Abs. 2) und dem Organträger (Abs. 3) ein Ergebnisabführungsvertrag (Abs. 4), dann ist gemäß § 9 Abs. 1 KStG 1988 der steuerlich ermittelte Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen.

Organgesellschaften sind gemäß § 9 Abs. 2 KStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die dem Organträger finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet sind, dass sie keinen eigenen Willen haben. Die Merkmale der Unterordnung müssen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gegeben sein.

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 wird die berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.

Wie das Finanzamt zutreffend ausführte, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Organschaft für die wirtschaftliche Eingliederung erforderlich, dass zwischen Organträger und Organ ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Die Tätigkeiten beider Gesellschaften müssen aufeinander abgestellt sein und sich gegenseitig ergänzen.

Zwar kann das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ohne Schaden für die Organschaft weniger ausgeprägt sein, wenn die anderen Merkmale umso eindeutiger erkennbar sind. So würde bei einer eindeutigen finanziellen und organisatorischen Eingliederung der Annahme einer Organschaft der Umstand nicht entgegenstehen, dass das Organ nicht nur Rohstoffe der Organträgers verarbeitet oder nicht nur dessen Erzeugnisse vertreibt. Fehlen allerdings die für die wirtschaftliche Eingliederung wesentlichen Kriterien - vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang, aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeiten - und damit auch das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung, dann liegen die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vor, selbst wenn finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben sind ( 2595,2833 bis 2837/80, ).

Werden die Tätigkeitsbereiche der Gesellschaften nach einzelnen Gebieten untereinander aufgeteilt, so stellt dies eine Arbeitsteilung im Konzern in Form einer Nebenordnung dar. Bei einer solchen Aufteilung der Märkte bzw. einer Tätigkeit in verschiedenen Geschäftszweigen ist das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung nicht erfüllt ().

Im gegenständlichen Fall sind beide Gesellschaften laut Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Vermietung von Liegenschaften befasst, wobei die Aufteilung der Objekte offenbar nach regionalen Gesichtspunkten erfolgte.

Innenumsätze wurden zwischen der Bw. und ihrer Muttergesellschaft unbestrittenerweise nicht getätigt. Auch sonst ist ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen beider Gesellschaften (dh: der Vermietungstätigkeit beider Gesellschaften) nicht erkennbar.

Es liegt eine Aufteilung der Märkte und somit eine bloße Nebenordnung vor, die nach der oa. Judikatur keine wirtschaftliche Eingliederung begründet.

Auch die im Ergebnisabführungsvertrag als Merkmale wirtschaftlicher Eingliederung angeführten Leistungen des Organträgers und der Organgesellschaft stellen Maßnahmen organisatorischer Eingliederung dar.

Dem Berufungsvorbringen, wonach zwar eine reine Holdinggesellschaft noch nicht Organträger sein könne, wohl aber bei Übernahme von Leitungs- und Lenkungsaufgaben sowie von zentralen wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die Obergesellschaft das Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung erfüllt sei, ist entgegenzuhalten:

Diese Meinung wurde unter Bezug auf FS Bauer, S. 333, auch im oben angeführten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zur Zahl 96/13/0090 von der mitbeteiligten Partei vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem ausdrücklich entgegen, er teile diese Meinung nicht, weil allein in einer solchen (geschäftsführenden) Tätigkeit die im Gesetz geforderte wirtschaftliche Eingliederung (Unterordnung) im Sinn der in der Judikatur zum Ausdruck gebrachten aufeinander abgestellten, sich gegenseitig ergänzenden wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht gesehen werden kann.

Dasselbe gilt für den gegenständlichen Fall. Dem Berufungsvorbringen, wonach die E-GmbH bestimmt, welche Objekte von der Bw. auszuführen sind, und der Bw. die Büroräume und das Personal zur Verfügung stellt, ist entgegenzuhalten, dass diese Maßnahmen der geschäftlichen Oberleitung bzw. sonstiger organisatorischer Art zwar allenfalls Synergieeffekte in der organisatorischen Eingliederung begründen, welche jedoch das Erfordernis der wirtschaftlichen Eingliederung nicht zu ersetzen vermögen.

Nur Synergieeffekte wirtschaftlicher Art (zB. : Vermietung einer Liegenschaft durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft zur Verwendung als Auslieferungslager) könnten ein Merkmal wirtschaftlicher Eingliederung darstellen. Derartige Umstände sind aber gegenständlich weder aus den Ausführungen der Bw. noch aus der Aktenlage erkennbar.

Eine wirtschaftliche Eingliederung der Bw. in den Betrieb der E-GmbH ist somit nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Organschaft
wirtschaftliche Eingliederung
Nebenordnung
Unterordnung
vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang
Vermietung
Liegenschaften
Innenumsätze
Holdinggesellschaft
Leitungs- und Lenkungsaufgaben
Synergieeffekte
organisatorisch
geschäftliche Oberleitung
Verweise
Zitiert/besprochen in
Pfeiffer in SWK 10/2014, 536

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at