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Geldwäsche; Vortat; Vorsatz
ZWF 2017/73
§ 165 idF BGBl 2013/116
; RIS-Justiz RS0131622
Der auf die deliktische Herkunft des Tatobjekts bezogene Vorsatz kann auf den sachverhaltsmäßigen Eindruck reduziert sein, dass der Vermögensbestandteil aus einem Vermögensdelikt herrührt (oder stammt), das eine ein Jahr übersteigende Strafdrohung aufweist. Dabei muss sich der Täter jener Umstände bewusst sein, die aufgrund ihres besonderen Gewichts und ihrer sozialen Bedeutung die Vortat einer strengeren Strafe unterwerfen. Details der Vortat oder deren rechtliche Subsumtion müssen ebenso wenig vom Vorsatz umfasst sein wie die Identität des Vortäters. Tatsächliche Irrtümer über die Tat sind unwesentlich, solange aus dem vorhanden gewesenen Vorstellungsinhalt (rechtlich) ableitbar ist, dass die angenommene Vortat deliktstauglich ist.