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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.08.2003, RV/3403-W/02

Zurückweisung einer vom Geschäftsführer gegen an die GmbH ergangene Bescheide im eigenen Namen erhobenen Berufung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3403-W/02-RS1
Zur Einbringung einer Berufung ist gem. § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Die vom Geschäftsführer einer GmbH gegen an die GmbH ergangene Abgabenbescheide im eigenen Namen erhobene Berufung ist wegen mangelnder Aktivlegitimation gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen ().

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Josef Pöschl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten betreffend Zurückweisung einer Berufung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Geschäftsführer der C-GmbH. Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der C-GmbH sind am an die C-GmbH gerichtete Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 sowie Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 ergangen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. am das Rechtsmittel der Berufung ein.

Das FA wies die Berufung mit Bescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des führt das FA aus, Berufungswerber könne nur sein, wem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war. Die Berufung sei mangels Legitimation des Bw. zur Einbringung einer Berufung gegen Bescheide, die an die C-GmbH ergangen sind, nicht zulässig. Die Berufung sei zweifelsfrei durch den Bw. erhoben worden, was sich aus dem Briefkopf, der Formulierung in der Ich-Form, Ausdrücken wie "meines Erachtens" und "meines Bruders" sowie der Zeichnung als Privatperson ergebe. Einen Hinweis, dass der Bw. im Namen der GmbH auftrete, enthalte die Berufung nicht.

In der gegen den Zurückweisungsbescheid am erhobenen Berufung wendet der Bw. ein, es könne aus dem Briefkopf grundsätzlich nicht geschlossen werden, dass die Berufung nicht von der Person stammt, der der Bescheid bekanntgegeben wurde und für die er bestimmt war. Im Briefkopf sei immer der Vertreter (z.B. der steuerliche Vertreter) angeführt. Der Bw. sei als handelsrechtlich selbständig zeichnungsberechtigter Geschäftsführer Vertreter der C-GmbH. Der Hinweis, dass der Bw. als Vertreter der C-GmbH tätig geworden sei, sei im Betreff angeführt. So wie bei allen anderen Berufungen durch legitimierte Vertreter sei auch hier die Gesellschaft angeführt, für die der Bw. tätig wurde. Eine weitere Formulierung wie "im Namen der Gesellschaft" sei nicht notwendig und in Geschäftsbriefen auch nicht üblich, da es für den Bw. selbstverständlich gewesen sei, im Namen der Gesellschaft tätig zu werden. Er habe ja auch die Bescheide im Namen der Gesellschaft erhalten, gelesen und bearbeitet.

Aus der Formulierung (Ich-Form, Ausdrücken wie meines Erachtens, meines Bruders) könne man nicht schließen, dass der Bw. nicht als Vertreter der Gesellschaft tätig geworden sei. Es würde eigenartig klingen, wenn formuliert worden wäre "nach Erachten der Gesellschaft" oder "der Bruder des Geschäftsführers der Gesellschaft" und der Geschäftsführer ident mit dem Unterzeichner der Berufung sei.

Gemäß § 80 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen und seien befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. In Wahrnehmung dieser Rechte sei der Bw. zur Einbringung der Berufung befugt.

Mit Schreiben vom brachte der Bw. eine Berufungsergänzung ein. Der dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis des zugrundeliegende Fall sei anders gelagert, weil der Geschäftsführer der Gesellschaft, an die der Bescheid ergangen war, nicht für die Gesellschaft, sondern für eine gesellschaftsfremde Person, an welche der Bescheid nicht ergangen war, bevollmächtigt gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe jedoch der Geschäftsführer für die eigene Gesellschaft gehandelt. Aus der bereits zitierten Bestimmung des § 80 BAO sei zu schließen, dass nicht die Gesellschaft die Berufung einbringen muss, sondern dass der Geschäftsführer selbst die Berufung einbringen könne. Die Organe juristischer Personen seien deren gesetzliche Vertreter. Bringe ein gesetzlicher Vertreter eine Berufung ein, so werde er auch nicht "im Namen und im Auftrag" des Vertretenen, sondern aus eigenem Antrieb tätig. Sollte dieser Argumentation nicht gefolgt werden können, so sei noch zu berücksichtigen, dass die Unterschrift unter der Berufung identisch mit der Musterzeichnung beim Firmenbuch sei. Wenn die Berufung also firmenmäßig gezeichnet sei, könne man auch davon ausgehen, dass sie von der Gesellschaft, an die der Bescheid ergangen ist, eingebracht wurde.

Schließlich beantragte der Bw. in dieser Berufungsergänzung vom noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg ist zu der mit Schreiben vom beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass ein Rechtsanspruch des Bw. auf Durchführung einer solchen aus mehreren Gründen nicht besteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Rechtsanspruch der Partei auf eine mündlichen Verhandlung nur dann, wenn sie rechtzeitig, somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wurde (). Es genügt nicht, wenn ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (z.B. ). Der gegenständlich in der Berufungsergänzung vom gestellte Antrag ist daher jedenfalls verspätet.

Nach der vor dem geltenden Rechtslage war eine mündliche Verhandlung nur in den durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen anzuberaumen und nicht auch dann, wenn die Finanzlandesdirektion als Rechtsmittelbehörde monokratisch zu entscheiden hatte (). Entscheidungen über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide wie zum Beispiel Zurückweisungsbescheide waren monokratisch zu treffen (Stoll, BAO Kommentar, 2640, 2641). Über die gegenständliche Berufung hatte daher nach der vor dem geltenden Rechtslage keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Gemäß der durch das AbgRmRefG, BGBl I 2002/97 geschaffenen Bestimmung des § 323 Abs. 12 BAO konnten zwar Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungserhandlung für Berufungen, über die nach der vor geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, bis gestellt werden. Einen derartigen Antrag hat der Bw. jedoch nicht eingebracht.

In der Sache besteht Streit darüber, ob die Berufung vom von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Das ist derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt ist (Stoll, a.a.O., 2530).

Die mit datierten Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 sowie Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 sind unbestritten an die C-GmbH ergangen. Die Bescheide haben im Spruch die C-GmbH als die Person bezeichnet, an welche sie ergehen.

Zur Erhebung einer Berufung gegen die genannten Bescheide war daher nur die C-GmbH selbst berechtigt.

Der Bw. war somit zur Einbringung einer Berufung gegen diese Bescheide nicht legitimiert.

Die vom Bw. in der Berufung sowie in der Berufungsergänzung vom vorgebrachten Einwendungen vermögen an der Tatsache, dass er die Berufung gegen die an die C-GmbH gerichteten Bescheide im eigenen Namen eingebracht hat, nichts zu ändern.

So mag es zwar zutreffen, dass im Briefkopf der von steuerlich Vertretenen eingebrachten Berufungen der steuerliche Vertreter angeführt ist. Auch der steuerliche Vertreter muss aber im Namen des Vertretenen einschreiten. Schreitet er nämlich nach außen im eigenen Namen in einer ihm fremden Sache ein, so führt dies ebenfalls zur Zurückweisung (Stoll, a.a.O., 2683). Es sei im Übrigen nur auf die gegenständliche, vom steuerlichen Vertreter des Bw. verfasste Berufung verwiesen, in welcher der steuerliche Vertreter durch die Formulierung "Im Namen und im Auftrag meiner Mandanten ...... erhebe ich ...... Berufung" das Auftreten für seinen Klienten ebenfalls unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

Wenn der Bw. vermeint, aus dem Betreff der Berufung ergebe sich ein Hinweis über das Einschreiten des Bw. im Namen der C-GmbH, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Betreff lediglich die angefochtenen Bescheide bezeichnet und nichts darüber aussagt, ob der Bw. diese Bescheide im eigenen Namen oder in jenem der C-GmbH bekämpft. Dass der Bw. im eigenen Namen auftritt, belegt schon der Einleitungssatz der Berufung, welcher lautet: "Gegen die angeführten Bescheide erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung." Die angeführten Bescheide sind aber die im Betreff angeführten, nämlich die an die C-GmbH und nicht an den Bw. ergangenen Bescheide, weshalb angesichts der im eigenen Namen erhobenen Berufung ein Einschreiten des Bw. in fremder Sache vorliegt.

Zum Einwand, Formulierungen wie "im Namen der Gesellschaft" seien nicht notwendig, ist nur zu bemerken, dass gerade die gewählte Formulierung das entscheidende Kriterium dafür ist, ein Handeln im eigenen Namen von einem solchen im fremden Namen abzugrenzen. Gerade weil der Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 248 BAO zur Einbringung einer Berufung auch gegen den an die GmbH ergangenen Abgabenbescheid berechtigt ist, nämlich dann, wenn er zur Haftung für die Abgaben der GmbH herangezogen wird (und eben nicht vorher), ist es auch nicht unerheblich, ob eine Berufung im eigenen Namen oder in jenem der GmbH erhoben wird.

Die vom Bw. des weiteren angesprochene Befugnis der zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen, gemäß § 80 BAO die den von ihnen Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen, bedeutet keineswegs, dass der Vertreter in den die von ihm vertretene juristische Person betreffenden Angelegenheiten im eigenen Namen auftreten kann, zumal ja schon dem Begriff "Vertreter" ein nach außen hin in entsprechend erkennbarer Weise zum Ausdruck gebrachtes Auftreten in dieser Eigenschaft immanent ist.

Wenn der Bw. schließlich unter Hinweis auf die beim Firmenbuch eingereichte Musterzeichnung als Geschäftsführer vermeint, die Berufung sei firmenmäßig gezeichnet worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die firmenmäßige Zeichnung einer GmbH gem. § 18 Abs. 2 GmbHG in der Weise geschieht, dass die Zeichnenden zu der Firma ihre Unterschrift hinzufügen. Firmenmäßige Zeichnung einer GmbH bedeutet also die Angabe des Firmenwortlautes der GmbH und die Unterschrift eines Zeichnungsberechtigen. Die Berufung weist eine derartige Zeichnung nicht auf, sondern trägt nur die Unterschrift des Bw.

Den Ausführungen des Bw. zu dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 90/16/0043 ist zunächst entgegenzuhalten, dass ungeachtet eines abweichenden Sachverhalts die darin grundsätzlich getroffene Aussage, Berufungswerber könne nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist, sehr wohl auch für den gegenständlichen Fall Gültigkeit besitzt.

Im Übrigen ist auf das zu einem gleichgelagerten Sachverhalt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/15/0019 zu verweisen, in dem der Gerichtshof die Entscheidung der belangten Behörde, die vom Geschäftsführer einer GmbH gegen die an die GmbH gerichteten Abgabenbescheide im eigenen Namen erhobene Berufung sei mangels Legitimation des Geschäftsführers als unzulässig zurückzuweisen, bestätigt hat. Mit Erkenntnis vom , 90/15/0078 hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Liquidator einer in Liquidation befindlichen GmbH im eigenen Namen und nicht im Namen der GmbH erhobene Beschwerde gegen einen an die GmbH gerichteten Bescheid wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde zurückgewiesen.

Die vom Bw. im eigenen Namen erhobene Berufung vom war daher vom Finanzamt wegen mangelnder Aktivlegitimation gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufung
Aktivlegitimation
GmbH-Geschäftsführer
Berufung im eigenen Namen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at