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ZWF 6, November 2017, Seite 256

Vorabentscheidung; Erneuerungsantrag; Unionsrecht; EU-Grundrechtecharta

ZWF 2017/67

§ 363a StPO

Der OGH hat dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage gestellt, ob das Unionsrecht (insb Art 4 Abs 3 EUV iZm den daraus abgeleiteten Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität) dahin auszulegen ist, dass es den OGH verpflichtet, über Antrag eines Betroffenen die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts hinsichtlich behaupteter Verletzung von Unionsrecht (§ 50 GRC; Art 54 SDÜ) vorzunehmen, wenn das nationale Recht (§ 363a StPO) eine solche Überprüfung hinsichtlich behaupteter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle vorsieht.

Begründet wird der Beschluss auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens damit, dass es sich beim Vorbringen, in einem Konventionsrecht verletzt worden zu sein (worauf die bisherige Rsp des OGH abstellte), und beim Vorbringen, in einem Grundrecht nach der GRC verletzt worden zu sein, um einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund handeln könnte; nach Art 52 Abs 3 GRC sollen zudem die Grundrechte der GRC dieselbe Reichweite wie die Grundrechte nach der EMRK haben. Daraus könnte abgeleitet werden, dass angesichts der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität eine nationale Regelung zu einem R...

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