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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 04.07.2003, ZRV/0305-Z3K/02

Ein bei einem Gericht anhängiges Finanzstrafverfahren führt nicht dazu, dass die Erhebung von Säumniszinsen zu unterbleiben hat

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0305-Z3K/02-RS1
wie ZRV/0237-Z3K/02-RS1
Ein bei einem Gericht anhängiges und den Beschwerdeführer betreffendes Finanzstrafverfahren kann in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht dazu führen, dass in dem Falle, dass der Abgabenbetrag nicht fristgerecht oder nicht entrichtet worden ist, die Erhebung von Säumniszinsen zu unterbleiben hat.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Wolfgang Ferstl, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. xxxxx, betreffend Säumniszinsen, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Hauptzollamt Wien hat dem Bf., vertreten durch Herrn Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwalt in A 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 34, mit Bescheid über die Festsetzung von Säumniszinsen vom , GZ: xxxxx, ausgehend von S 4.328.615,00 als Bemessungsgrundlage, hinsichtlich des Säumniszinsenzeitraumes 15. August bis und des Zahlungstermins mit der Zahlungsfrist gemäß § 80 Abs. 1 und 2 des ZollR-DG 6,64 % Säumniszinsen im Betrage von S 23.952,00 (€ 1.740,66) vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid des Hauptzollamtes Wien hat der Bf. in offener Frist mit Eingabe vom , Zeichen:01/Hrv/1/31682, formgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

Seitens des Bf. wird der Bescheid seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

Der Bf. bemerkt, dass gemäß § 80 des ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben seien, wenn ein Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet werde. Gegen ihn sei beim Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. xxxxx ein Strafverfahren wegen §§ 11, 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a des FinStrG anhängig, welches noch nicht rechtskräftig entschieden sei.

Das Bestehen einer Abgabenschuld sei - unabhängig vom Bestehen eines Rückstandsausweises - die in diesem Verfahren zu entscheidende Vorfrage. Die Festsetzung von Säumniszinsen sei daher nicht zu recht erfolgt, weshalb der Antrag gestellt werde, den der Berufung zugrundeliegenden Bescheid vom ersatzlos zu beheben.

Das Hauptzollamt Wien hat über die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen vom , Zahl: xxxxx, abschlägig entschieden.

Das Hauptzollamt Wien hat die Entscheidung im wesentlichen damit begründet, dass an den Bf. mit Bescheid vom , Zl. xxxxx, die Vorschreibung von Eingangsabgaben in der Höhe von S 4.424.313,00 (€ 321.527,36) erfolgt sei. Dieser Bescheid sei am hinterlegt worden. Gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes würden hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Die Frist zur Entrichtung der Abgabenschuld betrage gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK zehn Tage nach Zustellung des Bescheides. Der Zahlungstermin sei somit der .

Gegen die Vorschreibung der Eingangsabgaben sei bis zur Entscheidung keine Berufung eingebracht worden. Ein Aussetzungsantrag habe mangels Zulässigkeit zurückgewiesen werden müssen. Die Abgabenschuld sei somit fällig und vollstreckbar.

Gemäß § 80 Abs. 1 und 2 des ZollR-DG seien Säumniszinsen für nicht fristgerecht entrichtete Abgabenschuldigkeiten festzusetzen. Vom Bf. seien bis zum S 24.698,00 (€ 1.794,87) an Zahlungen geleistet und ein Betrag von S  71.000,00 (€ 5.159,77) gutgeschrieben worden. Daraus würden sich noch offene Eingangsabgaben im Betrage von S 4.328.615,00 ergeben. Der Bescheid über die Festsetzung von Säumniszinsen in Höhe von S 23.952,00 (€ 1.743,86) für den gegenständlichen Säumniszeitraum sei daher zu Recht ergangen, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.

Der Einwand, dass beim Landesgericht Wiener Neustadt ein Strafverfahren anhängig sei, welches noch nicht entschieden wäre, habe im Abgabenverfahren keine aufschiebende Wirkung.

Dagegen wendet sich die Beschwerde vom , Zl.: xxxxx.

Seitens des Bf. wird im wesentlichen gleichlautend mit den Einwendungen in der Berufung vorgebracht, dass nach § 80 Abs. 1 und 2 des ZollR-DG Säumniszinsen für nicht fristgerecht entrichtete Abgabenschuldigkeiten festzusetzen seien.

Gegen den Bf. sei beim Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. xxxxx ein Strafverfahren wegen §§ 11, 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a des FinStrG, welches noch nicht rechtskräftig entschieden sei, anhängig.

Das Bestehen einer Abgabenschuld sei - unabhängig vom Bestehen eines oder mehrerer Rückstandsausweise - die in diesem Verfahren zu entscheidende Vorfrage. Die Festsetzung von Säumniszinsen sei daher nicht zurecht erfolgt, weshalb der Antrag gestellt werde, den Bescheid des Hauptzollamtes Wien über die Festsetzung von Säumniszinsen vom , Zahl xxxxx ersatzlos zu beheben bzw. die Beschwerde der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Weil sich im Sinne des § 85c des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG) Beschwerden u.a. gegen Berufungsvorentscheidungen richten, sich der unabhängige Finanzsenat mithin lediglich mit dem Inhalt von Berufungsvorentscheidungen zu beschäftigen hat, war das Anbringen des Bf. in seiner Beschwerde im Sinne der geltenden Rechtslage dahingehend zu interpretieren, dass die der Beschwerde zugrundeliegende Berufungsvorentscheidung durch den unabhängigen Berufungssenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz behoben werden möge.

Aus Art. 232 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom idgF (Zollkodex - ZK) ergibt sich im Gegenstande für den Fall, dass der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist,

a) dass die Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch machen, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen.

b) dass zusätzlich zum Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben werden. Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.

Die Erhebung der Säumniszinsen ist national in der Bestimmung des § 80 des ZollR-DG geregelt. Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind im Sinne des § 80 Abs. 1 des ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.

Im Sinne des Abs. 2 leg. cit. ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 leg. cit. liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Säumniszuschläge nach § 217 des Bundesgesetzes vom , betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO) im Anwendungsbereich des Art. 232 ZK nicht zu erheben.

Die Bestimmung des Art. 232 ZK enthält zwei Regelungsbereiche, nämlich einerseits die Pflicht zur zwangsweisen Durchsetzung nicht fristgerecht entrichteter Einfuhrabgaben in dessen Abs. 1 Buchstabe a und andererseits die Erhebung von Säumniszinsen bei verspäteter Zahlung in dessen Abs. 1 Buchstabe b und dessen Abs. 2 und 3.

Ein nach Art. 221 ZK mitgeteilter Abgabenbetrag (im Gegenstande ist es der Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom über die Vorschreibung von Eingangsabgaben, Zahl: xxxxx) ist vom Zollschuldner innerhalb der Fristen des Art. 222 Abs. 1 ZK zu entrichten.

Im Hinblick auf den nach Art. 221 ZK mitgeteilten Abgabenbetrag muss vom Zollschuldner im Sinne des Art. 222 Abs. 1 Buchstabe a ZK daher, sofern keine Zahlungserleichterung nach den Art. 224 bis 229 eingeräumt worden ist, die Zahlung innerhalb der festgesetzten Frist geleistet werden. Unbeschadet des Art. 244 zweiter Abs. (betrifft die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung) darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Abgabenbetrags an den Zollschuldner, nicht überschreiten.

Im Sinne des § 73 ZollR-DG werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, fällig. Aus den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ergibt sich, das der Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom am hinterlegt worden ist. Es ist im Sinne des Art. 221 ZK der Abgabenbetrag dem Bf. mithin am mitgeteilt worden.

Nach Art. 221 Abs. 1 ZK und § 73 des ZollR-DG war der Abgabenbetrag mithin spätestens am zehnten Tag nach der Mitteilung, also am fällig und zu entrichten.

Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind im Sinne des § 80 Abs. 1 ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.

Mit seinem Einwand in der Beschwerde, gegen ihn sei beim Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl.xxxxx ein Strafverfahren wegen der §§ 11, 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz - FinStrG) anhängig, welches noch nicht rechtskräftig entschieden sei und dass das Bestehen einer Abgabenschuld die im Verfahren vor Gericht zu klärende Vorfrage sei, kann der Bf. nicht durchdringen.

Der Bf. verkennt die Rechtslage, wenn er annimmt, dass das Bestehen bzw. Festsetzen einer Abgabenschuld eine in einem Abgabenverfahren durch ein Gericht zu entscheidende Vorfrage ist. Im Wesen wendet der Bf. ein, die Festsetzung einer Abgabenschuld durch ein Gericht wäre im Gegenstande die Vorfrage. Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde, ein Gericht ist.

Die Bindung der Gerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und die Bindung der Verwaltungsbehörden an Entscheidungen der Gerichte hat ihre Wurzel in der verfassungsmäßigen Trennung der Justiz von der Verwaltung. Diese Bindung besagt im wesentlichen, dass Justiz und Verwaltung in die Entscheidung der jeweils anderen Vollziehungsgewalt grundsätzlich nicht eingreifen dürfen. Rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltung sind für das nachfolgende Strafverfahren insoweit präjudiziell, als Strafgerichte in Strafverfahren grundsätzlich vom Bestehen der sich aus ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen über die endgültige Abgabenfestsetzung von Abgaben dem Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als einer Tatsache auszugehen haben. In der Beurteilung von Tatbestandselementen, hinsichtlich deren es zwischen dem Gericht und der Abgabenbehörde keine Deckung gibt, besteht keine Bindungswirkung.

Aber sogar diesbezüglich sind im Sinne des § 116 Abs. 1 BAO, sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden wären, (zunächst) nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

Gemäß § 6 ZollR-DG obliegt die Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung den Zollbehörden. Die Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Bundesgesetz vom über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG).

In § 14 leg. cit. sind die Zollbehörden erster Instanz angeführt. Ihnen wird ein Zuständigkeitsbereich zugeordnet und obliegt ihnen im Sinne des Abs. 3 die Vollziehung des Zollrechtes (§§ 1 und 2 des ZollR-DG).

Das Hauptzollamt Wien hat also in eigener Zuständigkeit die Frage, ob bzw. dass für den Bf. die mit Bescheid vom festgesetzten Eingangsabgaben entstanden sind, als Hauptfrage zu lösen gehabt und auch gelöst. Der Bescheid ist in der Folge unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen. Es liegt diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinne vor, dass die Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde erforderlich gewesen wäre. Die durch das zuständige Hauptzollamt Wien in dem die Hauptfrage lösenden Bescheid festgesetzten Eingangsabgaben waren am fällig und zu entrichten.

Das beim Landesgericht in Wiener Neustadt anhängige Finanzstrafverfahren hat im Sinne der obigen Ausführungen und in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht automatisch die Aussetzung der Vollziehung bewirkt. Die Festsetzung von Säumniszinsen ist daher im bekämpften Fall zurecht erfolgt, weil die Abgaben - in Beachtung der fünftägigen Respirofrist - nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sind.

Säumniszinsen sind ihrem Wesen nach Nebengebühren und eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind daher ebenso wie die Dauer des Verzuges unbeachtlich. Bemessungsgrundlage ist der nicht zeitgerecht entrichtete Abgabenbetrag. Maßgebend ist die Abgabenzahlungsschuld. Ist die Abgabenzahlungsschuld mit Bescheid festgesetzt worden, so besteht eine Bindung des Säumniszinsenbescheides an diesen Betrag. Die Säumniszinsenpflicht setzt nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus und besteht ohne Rücksicht darauf, ob die Vorschreibung einer Abgabe sachlich richtig ist.

Zu bemerken bleibt noch, dass einerseits zwischenzeitig erfolgte Zahlungen und Gutschriften in Anrechnung zu bringen waren und dass sich der unabhängige Finanzsenat anderseits im kontradiktorischen Verfahren - ohne den Rechtszug zu verkürzen und damit das verfassungsrechtlich gebotene Recht auf den gesetzlichen Richter zu verletzen - nicht erstmals mit Überlegungen im Hinblick auf einen allfälligen Erlass oder Verzicht aus persönlichen oder objektiven Billigkeitsgründen beschäftigen durfte.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Säumniszinsen
Erhebung
fristgerechte Entrichtung
Finanzstrafverfahren
gesetzliche Grundlage
Gericht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at