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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 24.07.2003, RV/4445-W/02

Einnahmen aus der Überlassung eines Grundstückes für Handymast

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/4445-W/02-RS1
wie RV/3347-W/02-RS1
Wird gemäß den getroffenen Feststellungen die Land- und Forstwirtschaftliche Nutzung nur unwesentlich beeinträchtigt, stellen Einnahmen aus der (teilweisen) Überlassung eines landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Grundstückes für die Aufstellung eines Handymastes und Containers (zu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung) Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft (und nicht aus Vermietung und Verpachtung) dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Mag. Gertraud Hausherr, Karl Studeregger und Dr. Martin Jilch im Beisein der Schriftführerin Kerstin Schmidt über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Zwettl betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben in € sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Streitgegenständlich ist die Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001.

Der Berufungswerber (Bw.) ist nichtselbständig tätig und erzielt außerdem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Im Zuge einer Nachschau wurde festgestellt, dass eine Sendemastanlage auf der Parzelle 2579/1 KG F errichtet worden sei. Auf dieser Sendemastanlage seien Anlagen von 4 Betreiberfirmen montiert. Es handle sich hiebei um COA, TEL, MM und MKA. Von sämtlichen Firmen seien die Verträge als Beilage angeschlossen.

Die Verträge mit den einzelnen Mobilfunkbetreibern vereinbaren in wesentlichen Punkten folgendes:

  • Im Vertrag mit COA ist geregelt:

Art 1: Nutzungsgegenstand:

Der Bw. sei Eigentümer der Liegenschaft Nr. 2579/1 KG F, EZ 37. Nutzungsgegenstand sei ein Teil des Grundstückes Nr. 2579/1, südöstliche Ecke.

Art 2: Umfang und Zweck der Nutzung:

Der Bw. (Nutzungsgeber) räume COA (Nutzungsberechtigter) das Recht ein, auf dem Nutzungsgegenstand eine Funkübertragungsstelle samt Antennenanlage und allen sonstigen notwendigen technischen Anlagen zu errichten und zu betreiben. COA nütze diese Funkübertragungsstelle als Teil eines Netzes im Rahmen einer Konzession zur Erbringung von Mobiltelefondiensten.

  • Der Vertrag mit TEL lautet:

§ 1 Vertragsgegenstand:

TEL errichte in/auf bezeichneten Dachflächen, Gebäudeflächen Räumlichkeiten Stellflächen des Gebäudes auf der Liegenschaft EZ 37, Grundstücksnummer 2579/1 (In der Folge "Nutzungsgegenstand"), welche sich im Eigentum des Bw. befinde, eine Telekommunikationseinrichtung zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen mit Anschluss und Zugang an Versorgungsnetze und miete zu diesem Zweck sowie zur Unterbringung der dazugehörenden technischen Anlagen und Einrichtungen den Nutzungsgegenstand vom Nutzungsgeber an.

§ 2 Telekommunikationseinrichtungen

Telekommunikationseinrichtungen (in der Folge "Anlagen im Sinne des Vertrages") seien alle zur Erbringung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlichen technischen Anlagen und Einrichtungen samt Zubehör wie beispielsweise Versorgungseinheit, Antennenträger, Antennenanlage, Mast, Zugang, Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz, etc. einschließlich der damit verbundenen baulichen Maßnahmen.

  • Der Vertrag mit MM vereinbart folgendes:

§ 1 Vertragsgegenstand:

1.1 Der Bw. als Vermieter sei Eigentümer der Liegenschaft Nr. 2579/1 EZ 37, KG F, Standortadresse F-Maststandort (COA-Mastmitbenutzung)

1.2 Der Vermieter (Bw.) räume MM das Recht ein, auf eigene Kosten auf der in Pkt 1.1 genannten Liegenschaft eine Funkübertragungsstelle, einschließlich Antennenanlage, soferne notwendig samt Richtfunkanlage, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu installieren, zu betreiben, zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern und vermietet MM die hiefür erforderlichen und geeigneten Liegenschaftsteile im Ausmaß von ca. 65 - 70 m2. Die diene dem Betrieb von Telekommunikationsdiensten und umfasse die dafür benötigten technischen Anlagen, Geräte, Anschlüsse und Kabel. Der Vermieter verpflichte sich, die Verlegung aller dafür notwendigen Kabel und Leitungen über seine Liegenschaft und insbesondere auch damit verbundene Grabungsarbeiten zu dulden und räume MM zum Zwecke der Errichtung, Änderung und Erneuerung vertragsgegenständlicher Anlage das ungehinderte Zufahrtsrecht über seine Liegenschaft ein.

  • Der Vertrag mit MKA lautet:

1) Der Bw. als Bestandgeber des Grundstückes Nr. 2579/1, gestattet dem Bestandnehmer, der MKA, die Errichtung eines Containers einschließlich erforderlicher Antennenanlage, wobei seitens des Bestandgebers eine Bodenfläche von ca. 15 m2 zur Verfügung gestellt werde. Die Anmietung erfolge zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Funkstelle für Mobilfunkdienste.

Nach dieser ersten Nachschau wurde dem Bw. schriftlich mitgeteilt, dass das Finanzamt die Einnahmen aus der Zurverfügungstellung von Flächen für Handymasten an Telekommunikationsbetriebe nicht als mit der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung abgegolten erachte, sondern diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen würden.

Der Bw. erklärte in den übersandten Abgabenerklärungen keinerlei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1999, 2000 und 2001.

Das Finanzamt setzte die Einnahmen aus den Verträgen mit den Mobilfunkbetreibern - abweichend von den Abgabenerklärungen - nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft an, sondern als außerbetriebliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG fest.

In seiner Berufung führte der Bw. aus:

Er erhebe Berufung, weil die Einkünfte aus der Grundüberlassung für den Handymast zu Unrecht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet worden seien. Da vom Waldgrundstück nur ca. 120 m2 für den Maststandort benötigt worden seien, sei das Grundstück nach wie vor hauptsächlich forstwirtschaftlich nutzbar. Er beantrage daher die Zurechnung der Einnahmen abzüglich 30% pauschale Ausgaben zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (vgl Jilch, SWK 2002, Nr. 27, S 722, sowie Formular E 25, Zahl 522 "nichtlandwirtschaftliche Nutzungsüberlassung von Grund und Boden").

Nach Vorlage an die 2. Instanz wurden von dieser weitere Erhebungen unter Einbeziehung des Bw. wie folgt veranlasst:

Gemäß § 279 Abs 2 BAO werde das Finanzamt ersucht, folgende ergänzende Ermittlungen durchzuführen:

  • Ab welchem Jahr und in welcher Höhe hat der Bw. von TEL Beträge ausbezahlt bekommen.

  • In § 1 des Vertrages mit TEL werde auf eine Beilage 1 verwiesen, die nicht im Akt aufscheine. Das Finanzamt werde ersucht, eine Kopie dieser Beilage zu beschaffen. In § 1 dieses Vertrages werde auf Gebäudeflächen etc. Bezug genommen. Es werde ersucht in einer Nachschau festzustellen, welche Baulichkeiten dies seien bzw. was der Nutzungsgegenstand sei (zB. die Sendemastanlage von COA, andere Container oder Ähnliches).

  • Habe COA zuzüglich zur Sendemastanlage noch andere Baulichkeiten, wie Container oder Ähnliches auf dem Grundstück errichtet?

  • Im Vertrag mit MM werde der Maststandort (COA-Mastmitbenutzung) als Vertragsgegenstand bezeichnet. Es werde gebeten zu ermitteln, ob die in § 1 Punkt 1.2 des Vertrages erwähnten 65 - 70 m2 die Sendeanlage betreffen oder andere Teile des Grundstückes. Habe MM Baulichkeiten auf dem Grundstück?

  • Gemäß des Vertrages mit MKA werde dem Bestandnehmer die Errichtung eines Containers gestattet und wird eine Bodenfläche von 15 m2 zur Verfügung gestellt. Welche Baulichkeiten der MKA würden sich auf dem Grundstück befinden?

Laut den vorgelegten Verträgen und des Berichtes der Nachschau vom bestehe nur eine Sendemastanlage, die der COA, und die 3 anderen Mobilfunkbetreiber würden diese mitbenützen. Laut den Verträgen wäre auch nur ein Container - von MKA - vorhanden. Es werde gebeten, die Baulichkeiten zu erfassen und den Mobilfunkbetreibern zuzuordnen bzw. die Mitbenützung aufzugliedern.

Es werde gebeten, alle Ermittlungsergebnisse, die eventuell ohne Wissen des Berufungswerbers hervorkommen würden, dem Bw. bekanntzugeben.

In einer weiteren Erhebung des Finanzamtes zusammen mit dem Bw. wurde folgendes festgestellt:

Das Nutzungsentgelt von der Firma TEL werde ab Jänner 2002 ausbezahlt, ATS 15.000,00 jährlich ohne Umsatzsteuer.

Eine Beilage 1, auf welche im Vertrag mit TEL hingewiesen werde, sei nicht vorhanden.

Es würden sich keine Gebäude oder sonstige Baulichkeiten auf diesem Waldgrundstück, außer einer Trafostation eines Energieversorgers, befinden.

Die umzäunte Grundstücksfläche habe ein Ausmaß von 120 m2. In dieser umzäunten Fläche würden sich 3 Container (ca. 2,5 x 3 m , grün gestrichen) befinden. Diese gehören den Firmen MM, COA und MKA.

Weiters sei auch ein Schaltkasten (ca. 1,5 x 0,5 m braun gestrichen) in dieser Umzäunung, welcher der Firma TEL gehöre.

Auch der Sendemast (42 m hoch, grün gestrichen) stehe in dieser Umzäunung, sei aber von der Firma MM errichtet worden, welcher er auch gehöre.

Zu Beginn sei ein Sendemast von COA (1999) errichtet worden, 2001 habe MM einen weiteren Sendemast errichtet, sodass nach Fertigstellung der von COA gebaute Sendemast wieder abgetragen worden sei und der oben beschriebene Zustand hergestellt worden sei.

Es gebe nunmehr einen Sendemast von MM und weitere Mobilfunkbetreiber COA, MKA und TEL würden diesen mitbenützen.

Gemäß § 323 Abs 10 BAO ist für die Entscheidung über die noch offenen Berufungen des Bw. seit der unabhängige Finanzsenat zuständig.

Der Senat hat erwogen:

Strittig ist, wie die Überlassung des Grundstückes EZ 37 Nr. 2579/1 sowie die Nutzungsverträge mit den Mobilfunkbetreibern einkommensteuerrechtlich zu werten sind. Der Bw. würdigt den Sachverhalt der Überlassung des Grundstückes als Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, das Finanzamt hingegen als Vermietung und Verpachtung im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte gemäß § 28 EStG.

Folgender Sachverhalt steht auf Grund der Ermittlungen des Finanzamtes, des Vorbringens des Bw., der vorgelegten Verträge mit den Mobilfunknetzbetreibern sowie den zusätzlichen Erhebungen im Auftrag der 2. Instanz fest.

Vertragspartner in jedem Vertrag sind der Bw. und die einzelnen Mobilfunkbetreiber.

Gegenstand in jedem Vertrag ist das Grundstück EZ 37 Nr. 2579/1, da der Bw. nur Eigentümer des Grundstückes und nicht etwa des Mastes selbst ist. Er kann daher nur über das Grundstück zivilrechtlich verfügen. Dieses Grundstück wird vom Bw. 4 Mobilfunkbetreibern für die Aufstellung von Handymasten zur Gänze vermietet, wobei die erforderlichen Teile des Grundstückes für die Aufstellung des Handymast sowie des Equipments durch die Mobilfunkbetreiber genützt werden können. Gemäß den einzelnen Verträgen werden von den Mobilfunknetzbetreibern die Bauarbeiten für den Handymast selbst durchgeführt und die dazugehörigen Baulichkeiten selbst errichtet. Ein bestimmtes Flächenausmaß des Grundstückes EZ 37 Nr. 2579/1 wird für die Nutzung durch die Mobilfunkbetreiber im voraus nicht ausdrücklich festgelegt, sondern nur geschätzt. Die Anmietung seitens der Mobilfunkbetreiber erfolgt zum Betrieb der Antennenanlage um ihre Mobilfunkdienste zu gewährleisten, sodass sie immer das erforderliche Ausmaß der Grundstücksfläche nutzen können, sowie sie der Bw. vertraglich auch zur Verfügung stellt.

Das Ausmaß der Nutzung des vertragsgegenständlichen Grundstückes EZ 37 Nr. 2579/1 durch die Mobilfunkbetreiber steht bei Abschluss des Vertrages nicht endgültig fest, sondern ergibt sich nach der tatsächlichen Inbetriebnahme des Handymastes durch die Mobilfunkbetreiber.

Die umzäunte Grundstücksfläche hat ein Ausmaß von 120 m2. In dieser umzäunten Fläche befinden sich 3 Container, ca. 2,5 x 3 m, grün gestrichen, somit 2,5 x 3 = 7,5 m2 je Container, für 3 Container 22,5 m2. Diese gehören den Firmen MM, COA und MKA.

Weiters ist auch ein Schaltkasten, ca. 1,5 x 0,5 m braun gestrichen, 0,75 m2, in dieser umzäunten Fläche, welcher der Firma TEL gehört.

Auch der Sendemast (42 m hoch, grün gestrichen) steht in dieser Umzäunung und ist von der Firma MM errichtet worden, welcher er auch gehört. Ein Sendemast benötigt laut Erfahrung des Senates aus gleichgelagerten Fällen, in denen die Container dieselbe Größe hatten, ca. 17,6 m2 Grundfläche.

Der Rest des 767m2 (gemäß Auszug aus der Grundstücksdatenbank) großen Grundstückes ist ein Waldgrundstück.

Steuerrechtlich ist von folgenden Bestimmungen auszugehen.

Gemäß § 21 EStG sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 EStG sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 5 EStG gehören.

Folglich ist zu prüfen, ob die Einnahmen aus der Vermietung des Grundstückes zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu zählen sind, da Einkünfte gemäß § 28 EStG subsidiär zu jenen aus Land- und Forstwirtschaft sind.

Die Überlassung des Grundstückes EZ 37 Nr. 2579/1 beeinträchtigt laut Ergebnis der Nachschau die forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nur in untergeordnetem Ausmaß, da nur 120 m2 von 767m2 in der forstwirtschaftlichen Nutzung durch den Handymast (ca. 17,6 m2), die 3 Container (ca. 2,5 x 3 m2 = 7,5 m2 für 3 Container 22,5 m2) sowie den Schaltkasten (ca. 1,5 x 0,5 m = 0,75 m2) und die Umzäunung beeinträchtigt werden. In Summe werden von den umzäunten 120 m2 nur ca. 41 m2 durch Baulichkeiten abgedeckt, sodass auch die restlichen ca 79 m2 einer eingeschränkten forstwirtschaftlichen Nutzung zugänglich sind. Dies wird ausdrücklich auch im Vertrag mit COA erwähnt, der von "Teil des Grundstückes, südöstliche Ecke" als Nutzungsgegenstand, auch wenn das ganze Grundstück Vertragsgegenstand ist, spricht.

Der Rest des Waldgrundstückes 767 m2 - 120 m2 = 647 m2 wird weiterhin unbeschränkt forstwirtschaftlich genutzt.

Die Vermietung und Verpachtung eines Grundstückes - wie Vertragsgegenstand ist - zählt nach herrschender Auffassung dann noch zur Land- und Forstwirtschaft, wenn es sich bei der Vermietung um ein Hilfs- und Nebengeschäft, das mit dem Betrieb in engem Zusammenhang steht und diesem dient bzw. ergänzt und somit noch als ein im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegender Vorgang anzusehen ist (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 21 Anm 32).

Der land- und forstwirtschaftliche Bereich wird hingegen dann verlassen, wenn bei der Vermietung landwirtschaftlicher Nutzflächen eine Vermögensverwaltung wie bei der Vermietung anderer (üblicherweise nicht dem Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft zugehörender) Objekte im Vordergrund steht. Solche nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen von Grund und Boden (einschließlich Baulichkeiten) sind insbesondere Vermietung von Grundflächen für Campingplätze, (Mini)Golfplätze (vgl ), Fußballplätze (vgl. ), Tennisplätzen (vgl Jilch Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, Seite 211 dritter Absatz, S 391f), Parkplätze, Lagerplätze und -räume, Deponien, Liftanlagen.

Es wird in diesen Fällen der land- und forstwirtschaftliche Bereich deshalb verlassen, weil der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bzw. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt wird. Durch die wesentliche Beeinträchtigung ist das vermietete Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich nutzbar, sondern nur für nichtforstwirtschaftliche bzw. landwirtschaftliche Zwecke geeignet.

Dies trifft nach herrschender Auffassung auch für die Vermietung von Grund und Boden für die Aufstellung von Handy- oder Sendemasten zu, wenn der Grund und Boden dadurch nicht mehr land- und forstwirtschaftlich nutzbar ist (vgl EStR Rz 5072), was aber nur ausnahmsweise der Fall sein wird (vgl Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, Seite 211 dritter Absatz)..

Dies wurde im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Das Grundstück EZ 37 Nr. 2579/10 wird einerseits nur im geringem Ausmaß (120 m2) lediglich von einem Zaun vom Rest des Grundstückes abgeteilt, andererseits wird der Rest dieses großen Waldgrundstückes nur forstwirtschaftlich genutzt. Zusätzlich wird der umzäunte Teil durch die Container und den Handymast auf Grund der kleinen Fläche (ca. 41 m2), die diese benötigen, ebenfalls nur unwesentlich in der forstwirtschaftlichen Nutzung beeinträchtigt.

Gemäß den von den Bw. mit den Mobilfunknetzbetreibern abgeschlossenen Verträgen ist Vertragsgegenstand nur die Überlassung des besagten Grundstückes und ist die Gewährung der Zufahrtsrechte und des Zugangs zu diesem eine typische Nebenleistung eines Miet- bzw. Pachtvertrages und in diesem Fall nicht Maßstab für die Zuordnung der Einnahmen der jeweiligen Einkunftsart.

Jeder Mobilfunkbetreiber hat nach den letzten Erhebungen auch selbst Container bzw. Schaltkasten auf dem Grundstück im umzäunten Teil aufgestellt, sodass auch die Mitbenützer des Antennenmastes nicht den Sendemast allein sondern tatsächlich das Grundstück an sich gepachtet haben, wie es auch zivilrechtlich nur in der Verfügungsmacht des Bw. liegt. Somit ist im hier vorliegenden Fall auch nicht der in der Literatur angesprochenen seltene Sachverhalt (vgl Jilch in SWK 27/2002, S 722) verwirklicht, dass nur Montagen auf schon bestehenden Mastanlagen durch andere Mobilfunkbetreiber vorliege.

Da das Grundstück EZ 37 Nr. 2579/10 laut festgestelltem Sachverhalt weiterhin forstwirtschaftlich genutzt wird, alle Mobilfunkbetreiber die Grundstücksüberlassung als Vertragsinhalt vereinbaren und jeder Mobilfunkbetreiber Container bzw. Schaltkästen aufgestellt hat, sind die Einnahmen aus der Überlassung eines sehr kleinen Teiles dieses Grundstückes für nichtforstwirtschaftliche Zwecke den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen.

Dies entspricht auch Rz 5072 EStR, da diese nur dann von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG ausgehen, wenn es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes kommt (vgl auch Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, S 211 3. Absatz und S 391 Fußnote 2072).

Da der Bw. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hat, stehen ihm auch Betriebsausgaben im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft zu. Von seiten des Bw. werden in der Berufung pauschal 30% der Einnahmen, in Anlehnung an die Rechtsansicht des BMF (EStR Rz 4245), als anzuerkennende Ausgaben für die Überlassung des Grundstückes geltend gemacht. Diese Rechtsauffassung bezieht sich pauschal auf Einnahmen bis zu ATS 90.000,00 im Jahr.

Da der Bw. aus der Grundstücksüberlassung in den streitgegenständlichen Jahren Einnahmen von unter ATS 90.000,00 erhält, schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des BMF an und werden pauschale Betriebsausgaben anerkannt (vgl auch Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 2. Auflage, Seite 296 3. Absatz).

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft werden somit in folgender Höhe festgestellt:


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Einnahmen
1999
2000
2001
TEL (erst ab 2002)
0.00
0,00
0,00
MM
0,00
0,00
16.666,00
COA
17.500,00
30.000,00
30.000,00
MKA
0,00
0,00
5.586,00
Summe Einnahmen
17.500,00
30.000,00
52.252,00
abzüglich 30% Ausgaben
4.250,00
9.000,00
(gerundet) 15.676,00
Summe
13.250,00
21.000,00
26.576,00

Da der Bw. die Gesamteinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft BGBl II 1997/430 in der jeweils geltenden Fassung für 1999 und 2000 sowie BGBl II 2001/54 für das Jahr 2001 ermittelt, ermitteln sich die Gesamteinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt:


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Kennziffern laut Erklärung und Kennziffern neu
1999
2000
2001
510
67.000,00
67.000,00
67.000,00
511
+3.088,00
+3.088,00
+4.260,00
512
+4.260,00
+4.260,00
513
-33.130,00
-20.326,00
-20.326,00
Zwischensumme
41.218,00
54.022,00
50.934,00
EW des Forstes
-10.166,00
-10.166,00
-10.166,00
536
31.052,00
43.856,00
40.768,00
27%
8.384,00
11.841,00
Grundbetrag:37% des maßgeblichen Einheitswertes
15.084,20
537 40% des forstwirtschaftlichen EW
4.066,40
515
3.049,80
516
3.049,80
521
600,00
1.873.00
1.873,00
522 Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung von Grund und Boden, hier Handymasten
26.576,00
523 Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung von Grund und Boden, hier Handymasten
13.250,00
21.000,00
526 (Zwischensumme 1 neu)
25.283,80
37.763,80
47.599,60
527
-1.890,00
-1.890,00
-1.040,00
529
-9.000,00
-9.000,00
-9.632,00
532
-12.787,00
-13.971,60
-15.962,40
534 (Zwischensumme 2 neu)
23.677,00
24.861,60
26.634,40
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft neu (Zwischensumme 1 neu abzüglich Zwischensumme 2 neu) in ATS
1.607,00
12.902,20
20.965,20
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft neu (Zwischensumme 1 neu abzüglich Zwischensumme 2 neu) in ATS gerundet
1.607,00
12.902,00
20.965,00
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft neu (Zwischensumme 1 neu abzüglich Zwischensumme 2 neu) in Euro
116,79
937,62
1.523,59

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden aus den oa Gründen mit Null festgestellt.

Beilage: 3 Berechnungsblätter in ATS 3 Berechnungsblätter in Euro

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Handymast
Sendemast
nichtlandwirtschaftliche bzw. nichtforstwirtschaftliche Nutzung
wesentliche Beeinträchtigung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
Sachverhaltsfeststellung durch Nachschau
Anmerkung
Widerspruch zwischen Rz 4181 und 4191 EStR 2000; die Entscheidung folgt Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Landwirte, 2. Auflage, Wien-Graz 2002, S 391f

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at