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Steuerbegünstigte Abfertigung und unangemessene Gehaltserhöhung kurz vor dem Ende des Dienstverhältnisses
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Eine wenige Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgenommene Bezugserhöhung kann im Hinblick auf die Auszahlung einer steuerbegünstigten Abfertigung nur dann und insoweit anerkannt werden, als sie den Usancen entsprechend und angemessen ist.
Wenn eine solche außerordentliche Erhöhung ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung (wie zB die Übernahme von konkreten Zusatzaufgaben oder die Änderung des Arbeitsumfangs) oder in einem unangemessenen Ausmaß zu einer solchen Änderung erfolgt, dann muss die darauf zurückzuführende Erhöhung der Abfertigung als freiwillige – nicht nach § 67 Abs 3 EStG, sondern allenfalls nach § 67 Abs 6 EStG lohnzuversteuernde – Abfertigung angesehen werden. Auf eine solche missbräuchliche Unternehmenspraxis deutete insbesondere hin, dass derartige außerordentliche Gehaltserhöhungen offensichtlich auch mit bereits dienstfrei gestellten Mitarbeitern vereinbart wurden.