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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.06.2003, RV/1310-L/02

Englisch-Sprachkurs einer Lehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin führte in einer Beilage zur Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 neben weiteren nicht strittigen Werbungskosten Fachliteratur in Höhe von 3.994,79 S an.

Zusätzlich begehrte sie unter dem Titel Weiterbildung die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von 29.222,41 S für einen Englischkurs in Großbritannien "Englisch als Unterrichtssprache" und als Voraussetzung für weitere Bildungsseminare des PI (siehe Inskriptionsbestätigung im Antrag 1997). Als Beilage beim Arbeitnehmerveranlagungsantrag 1997 ist ein Inskriptionsblatt des pädagogischen Instituts des Bundes in Oberösterreich (PI) über die Inskription im Studienjahr 1998/1999 betreffend den Fachbereich "AWBB 019, Weiterbildungslehrgang zur Begabten und Begabungsförderung".

Der Betrag von 29.222,41 S gliedert sich folgendermaßen auf:


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Betrag in Schilling
15.750,--
Kursgebühr
6.961,50
Unterbringung am Kursort
1.050,--
Transfer
577,50
Einschreibgebühr
3.850,--
Flug Salzburg - London und zurück
1.019,55
Bustransfer London - T und zurück
13,86
Bustransfer in T

Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom wurden die Aufwendungen für den Besuch des Englischkurses mit der Begründung nicht anerkannt, dass die Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei der privaten Lebensführung zuzuordnen sei. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorläge sei nicht entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise Dienstfreistellung gewähre. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssten vielmehr derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehre. Auch die Anschaffungskosten von Fachliteratur und Schreibwaren seien um einen Privatanteil von 20 % gekürzt worden.

Mit Schriftsatz vom erhob die Abgabepflichtige gegen diesen Bescheid Berufung, die sie hinsichtlich der Aufwendungen für den Englisch-Sprachkurs folgendermaßen begründete:

Bei den Aufwendungen für den Englisch-Sprachkurs handle es sich keinesfalls um Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei. IHT sei eine Sprachschule, deren Programm sich an Erwachsene richte, die Englisch für ihre berufliche Tätigkeit nützten. Die Kursteilnehmer seien beinahe ausschließlich Personen mit abgeschlossener akademischer Ausbildung bzw. Studenten im letzten Studienabschnitt. Die Gruppen seien nach Leistung differenziert und das Angebot richte sich nach den beruflichen Erfordernissen der Teilnehmer. Am Ende des Kurses werde ein Zeugnis ausgestellt, dass 7 Leistungsbereiche nach dem Schulnotensystem beurteile. Die Anwesenheit im Unterreicht sei verpflichtend, unentschuldigtes Fernbleiben werde im Zeugnis vermerkt.

Der Sprachkurs umfasse 4 Wochen mit jeweils 25 Wochenstunden Sprachunterricht (Montag bis Donnerstag von 09.00 bis 12.30 Uhr um 14.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 09.00 bis 13.30 Uhr). Diese Stunden beinhalteten keinerlei Sport oder Freizeitaktivitäten bzw. Unterhaltsprogramm, sondern würden alle in den Unterrichtsräumen der Sprachschule abgehalten. Darüber hinaus seien schriftliche Hausübungen zu machen, Referate zu erstellen und, für Lehrer besonders wichtig, Unterrichtseinheiten zu planen und übungsweise mit den anderen Kursteilnehmers durchzuführen. Zuzüglich der recht erheblichen Wegzeiten zwischen Unterkunft und Schule ergebe sich eine tägliche Zeitbelastung von rund 9 bis 10 Stunden.

Allfällige Exkursionen stünden im Bezug zur Kulturgeschichte und Geografie des Landes. Sie seien weder im Unterrichtsprogramm noch in den Kosten inkludiert. Würden ausschließlich an Wochenenden durchgeführt.

Die Unterbringung erfolge in Gastfamilien wobei darauf geachtet werde, dass weder die Familienmitglieder noch sonstige eventuell dort untergebrachte Personen die Muttersprache des jeweiligen Gastes beherrschten. Sie sei Gast in der Familie einer Sozialarbeiterin gewesen, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit Krisenpflegeplätze für Kinder aus sozial schwachen Familien biete. In der Zeit ihres Aufenthaltes sei dort ein 9-jähriges Mädchen mit erheblichen sozialen und schulischen Defiziten untergebracht gewesen, wodurch ihre pädagogische Erfahrung gefordert gewesen sei und sich zahlreiche Anknüpfungspunkte für die Kommunikation mit der Gastfamilie ergeben hätten.

Angesichts der angeführten Punkte und der hohen Kurskosten sei sie sicher, dass die Reise jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierten Teilnehmern entbehre.

Hinsichtlich des Privatanteils von 20 % bei der Anschaffung von Fachliteratur führte die Berufungswerberin weiters aus, dass sie im Jahr 1998 eine Weiterbildung für den Unterricht mit besonders begabten Kindern begonnen habe, die sie im Jahr 2000 mit einer Schlussprüfung beendet habe. Für die Weiterbildung seien erhebliche Kosten für spezielle Fachliteratur angefallen. Da diese Weiterbildung ausschließlich ihrer Dienststelle zu Gute komme, beantrage sie die Herabsetzung des Privatanteils auf 5 %.

Der Berufung lag eine Abrechnung sowie ein Certificate des "IHT" bei (in Ablichtung), in dem bestätigt wurde, dass der "course comprised 25 hours by week of tuition in General English and the full programme of visits, social and culturel activities".

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt an, dass die beantragten Aufwendungen für Fachliteratur nur einen Privatanteil von 10 % gekürzt worden wären, jedoch in der Bescheidbegründung irrtümlich 20 % angegeben worden sei.

Sprachkurse eines Lehrers im Ausland seien der privaten Lebensführung zuzuweisen.

Mit Vorlageantrag vom beantragte die Berufungswerberin eine Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Ergänzend führte sie hinsichtlich des Sprachkurses aus, dass im Einkommensteuerbescheid ausgeführt worden sei, dass Sprachkurse dann kein Mischprogramm darstellten, wenn das Reiseprogramm und seine Durchführung derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der entsprechenden Berufsgruppe abgestellt sei, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als beruflich interessierte Teilnehmer entbehre. Wie aus den der Berufung beigelegten Unterlagen hervorgehe, sei dieser Sprachkurs hinsichtlich hoher Arbeitsbelastung und Kosten so beschaffen, dass er wohl kaum als Freizeitprogramm für Ferienreisen in Betracht komme.

In der Berufungsvorentscheidung sei weder auf die ursprüngliche Begründung noch auf die Ausführungen in der Berufung in irgendeiner Weise Bezug genommen worden.

Hinsichtlich der beruflichen Notwendigkeit solcher Sprachkurse möchte sie noch anmerken, dass dem Fremdsprachenerwerb der Schüler/innen seitens der Schulbehörden so hoher Stellenwert beigemessen werde, dass neben dem eigentlichen Englischunterricht auch englisch-sprachiger Unterricht in anderen Fächern zunehmend forciert werde. Diese stelle an die Fremdsprachenkompetenz des Lehrers besonders hohe Anforderungen, da nicht nur Sprachflüssigkeit und Sprachverständnis im Sinne von Kommunikationsfähigkeit notwendig sei, sondern in einer Unterrichtssituation aus Sprachrichtigkeit eine entscheidende Rolle spiele. Diese Kompetenzen gingen durch mangelnde Praxis sehr schnell verloren. Sprachkurse böten durch Kursprogramm und Aufenthalt in Gastfamilien eine unersetzliche Möglichkeit, notwendige Sprachkompetenz zu erwerben und zu erhalten.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vorhalt vom wurde die Berufungswerberin aufgefordert bekannt zu geben, welche Unterrichtsfächer sie unterrichte sowie alle Unterlagen betreffend den Englisch Sprachkurs beim "IHT" vorzulegen.

Hinsichtlich des Berufungspunktes "Fachliteratur" wurde sie ersucht mitzuteilen, ob sie diesbezüglich die Berufung aufrecht erhalte.

In der Vorhaltsbeantwortung vom führte sie im Wesentlichen aus, dass sie Mathematik, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde unterrichte, wobei teilweise Englisch die Unterrichtssprache sei. Auch nehme sie an einem zurzeit laufenden dreijährigen Projekt im Rahmen der Comenius-Schulpartnerschaft mit vier nicht deutschsprachigen Schulen mit gemeinsamer Arbeitssprache Englisch teil. Weiters habe sie an einer post-graduate-Ausbildung durch das European Council for High Ability (Universität NL - Pädagogisches Institut O.Ö. , 1999/2000) teilgenommen, wobei gute englische Sprachkenntnisse Inskriptionsvoraussetzung seien, da aktuelle Publikationen überwiegend in englischer Sprache vorlägen.

Weiters wurden der Vorhaltsbeantwortung Kopien, des "Certificate", eine Rechnung vom , ein Informationsschreiben vom , ein Kursprogramm sowie eine Übersicht über die Sommerprogramme für Erwachsene des "IHT" vorgelegt.

Zum Berufungspunkt "Fachliteratur" führte sie aus, dass tatsächlich nur um einen Privatanteil von 10% gekürzt worden sei und sie diese Kürzung akzeptiere.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

  • objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und

  • subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

  • nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Lehre (vgl. Quantschnigg/ Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Anm. 9 ff und die dort referierte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle die Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, dh. Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden. Aufwendungen, die üblicherweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, ja selbst dann nicht, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist somit die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Der BFH misst der dem § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vergleichbaren Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 dEStG daher auch die Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei; im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe BFH-Beschluss Großer Senat, BStBl. 1971 II S 17). Der eben geschilderten Auffassung haben sich der Verwaltungsgerichtshof () und die Verwaltungspraxis angeschlossen (vgl. etwa Margreiter in ÖStZ 1984, Seite 2 ff, Aufteilungs- und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht). Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland richtet sich nach der Rechtsprechung nach jenen Merkmalen, welche für die steuerrechtliche Anerkennung von Studienreisen erforderlich sind. Demnach gehören Sprachkurse im Ausland in aller Regel zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:


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1.
Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
2.
Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3.
Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
4.
Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. z.B. ).

Zum ersten Punkt ist festzustellen, dass im konkreten Fall keine lehrgangsmäßige Organisation der streitgegenständlichen Reise gegeben ist. Diese Reise (die Planung und Durchführung) geht auf eine reine Privatinitiative der Berufungswerberin zurück. Der Kurs wurde in den Schulferien besucht.

Zum zweiten Punkt ist Folgendes zu sagen:

Die Berufungswerberin unterrichtet als Lehrerin die Unterrichtsfächer Mathematik, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde.

Laut dem Zeugnis des IHT (Certificate) umfasste der Kurs "25 hours per week of tuition in general English and a full programme of visits, social and cultural activities".

Der Kurs umfasste somit "general", allgemeines Englisch, also kein fachspezifisches Englisch, welches ein Mathematik, Geographie und Wirtschaftskunde oder Biologie und Umweltkunde Lehrender (auch wenn der Unterricht nach dem Berufungsvorbringen gelegentlich zum Teil in englischer Sprache gehalten wird) bedarf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis , 88/14/0091) können Kosten eines Sprachkurses, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt, Werbungskosten sein. Die Sprachkenntnisse müssen allerdings unmittelbaren Einfluss auf die Einnahmen des Abgabepflichtigen haben. Die Erwerbung von Sprachkenntnissen wie im vorliegenden Fall (general English), wie sie auch für das tägliche Leben jedermanns von Interesse und Nutzen sein können, zählt zur privaten Lebensführung.

Unter diesen Aspekten ist auch der zweite Punkt nicht gegeben und es ist jedenfalls von einer Reise mit Mischprogramm auszugehen.

Zum dritten Punkt ist anzumerken, dass, wie schon zuvor angemerkt, das Reiseprogramm und seine Durchführung nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Berufungswerberin (Lehrkräfte der von ihr gelehrten Unterrichtsfächer) abgestellt sind, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass es sich um Alltagsenglisch (general English) handelt und keine fachspezifische auf die Unterrichtsfächer der Berufungswerberin abgestellte Lehrinhalte gelehrt wurden.

Es handelt sich bei dem gegenständlichen Intensivkurs um einen universellen Sprachkurs. Es ist sohin festzustellen, dass zumindest überwiegend nicht fachspezifisches Vokabular vermittelt wurde - nicht abgestellt auf die Berufsgruppe der Berufungswerberin, sondern vorwiegend Allgemein-Englisch, sodass der streitgegenständliche Englischkurs für jedermann gleichermaßen von Bedeutung ist und Anziehungskraft besitzt.

Im konkreten Fall ist ein erheblicher Zeitraum für Gemeinschaftsunternehmungen und Sport und Freizeitaktivitäten ("a full programme of visits, social and cultural activities") vorgesehen. Dies ist ein essentieller Bestandteil für Ferienkurse, die von der IHT veranstaltet werden. Dies geht auch aus dem von der IHT angebotenen Freizeitprogramm hervor, welches auf der Internetseite so beschrieben wird:

1. Sports Football, Volleyball

2. Pub evenings, quizes, a great opportunity to make friends and practise your English

3. Parties, music, dancing and great food

4. Karaoke-evenings

5. Salsa-evenings

6. Bowling

7. Countrywalks

8. Swimming

9. Movie-evenings with the International House giant screen TV

10. Regular talks on local points of interest

Letztlich weekly excursions to Bath, Cornwall, Dartmoor, Exeter, Oxford, Plymouth and Warwick.

Allein daraus geht hervor, dass die Planung und Durchführung der Reise nicht ausschließlich die alleinige berufliche Bedingtheit erkennen lässt. Das ganze Nebenprogramm und die Durchführung übt ohne jeden Zweifel für einen allgemein interessierten Interessentenkreis eine hohe Anziehungskraft aus, da es einerseits die Vertiefung bestehender Sprachkenntnisse (general English) ermöglicht, die für jeden gebildeten Menschen von über den Beruf hinausgehenden persönlichem Interesse ist und darüber hinaus das Freizeitprogramm allgemein für jeden einen entsprechenden Erholungs- und Freizeitwert darstellt.

Zum vierten Punkt ist letztlich noch anzumerken, dass die Berufungswerberin in ihrer Vorhaltsbeantwortung und in den Berufungsschreiben bemüht ist, den Verlauf und Ablauf des Aufenthaltes im Inland so darzustellen, dass praktisch ausschließlich die gesamte Zeit, jedenfalls weitaus mehr als ein 8-Stunden-Tag mit Übungen und Unterricht ausgefüllt sei. Nach den vorgelegten Unterlagen (Kursprogramm, Certificate) ist im Wesentlichen jedoch davon auszugehen, dass der reine Englischunterricht maximal 25 Stunden pro Woche betrug. Darüber hinaus ist im Certificate festgehalten, dass "a full programme of visits, social and cultural activities" geboten wurden. Legt man bei der Beurteilung, ob andere allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen eingenommen haben, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird, eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich ca. acht Stunden täglich zu Grunde (vgl. zB , ), ist bei 25 Stunden Unterricht nicht davon auszugehen, dass andere allgemein interessierende Programmpunkte (das schon erwähnte "full programme of visits, social and cultural activities") nur außerhalb der Normalarbeitszeit absolviert worden wären.

Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der streitgegenständlichen Auslandssprachreise als steuerlich absetzbare Studienreise nicht gegeben sind. Dem Berufungsbegehren auf Anerkennung der Kosten des Aufenthalts und der Reise für den Sprachkurs nach England als Werbungskosten kann daher nicht entsprochen werden.

Grundsätzlich getrennt voneinander zu beurteilen ist jedoch die Frage, ob die Kosten für einen Auslandsaufenthalt (samt den entsprechenden Fahrtkosten), in dessen Rahmen ein Sprachkurs absolviert wird, als Werbungskosten anzuerkennen sind und die Frage, ob die Kosten des im Zuge der Reise besuchten Kurses zu Werbungskosten führen. So können beispielsweise ein geringstes zeitliches Ausmaß umfassende Kurse zwar beruflich veranlasst sein, andererseits aber nicht zur beruflichen Veranlassung der ganzen Reise führen.

Im konkreten Fall ist jedoch davon auszugehen, dass der besuchte Englischsprachkurs nur zur Erwerbung von Sprachkenntnissen von Allgemein-Englisch diente, wie sie auch für das tägliche Leben jedermanns von Interesse und Nutzen sein können und somit zur privaten Lebensführung zählt. Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche auf den Beruf der Abgabepflichtigen abgestellten Sprachkenntnisse wurden nicht vermittelt. Auch ist nach der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Sprachkenntnisse von Allgemein-Englisch einen unmittelbaren Einfluss auf die Einnahmen der Abgabepflichtigen hätten. Es ist daher die Sachverhaltsfeststellung zu treffen, dass der gegenständliche Englischsprachkurs nicht nahezu ausschließlich auf den Beruf der Abgabepflichtigen bzw. auf die Vermittlung berufsspezifischer Sprachkenntnisse abgestellt gewesen ist. So können auch die Kosten für diese Kurse nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben werden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sprachkurs im Ausland
Studienreise
nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at