Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.06.2003, RV/2627-W/02

Frage, ob eine Rechnungsausstellung dem leistenden Unternehmer (Ges.m.b.H.) zuzurechnen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Wirtschaftsberatung Mariahilf, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer 1998 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1998 vom entschieden:

Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 wird Folge gegeben.

Der Umsatzsteuerbescheid 1998 wird abgeändert.

Die Umsatzsteuer wird für 1998 festgesetzt mit -73.285,25 € (-1.008.427 S).

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Berufung gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1998 wird als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid bleibt unverändert.

Hinweis

Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist eine im Baugewerbe (Fassaden-, Fenster- und Türkonstruktionen) tätige offene Handelsgesellschaft mit Sitz in Wien.

Auf Grund der Feststellungen einer bei der Bw. durchgeführten Betriebsprüfung wurden im Umsatzsteuerbescheid 1998 Vorsteuerbeträge in Höhe von 91.520,86 S nicht berücksichtigt.

Bei dem oben angeführten Betrag in Höhe von 91.520,86 S handelt es sich um die Vorsteuern aus den Rechnungen der Firma C - Ges.m.b.H. in Knittelfeld.

Im Betriebsprüfungsbericht wird zur Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern ausgeführt, die betreffenden Anbote, Verträge etc. seien von der Bw. nicht mit der C - Ges.m.b.H., sondern mit Herrn Ing. Otto St. abgeschlossen worden. Ing. Otto St. sei auch die erste Ansprechperson für neue Aufträge oder bei Reklamationen gewesen. Er sei aber weder Gesellschafter, Geschäftsführer noch Angestellter der C - Ges.m.b.H. Da der auf den Rechnungen angeführte Name des Leistungserbringers nicht dem tatsächlich Leistenden entspricht, lägen keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 vor. Gemäß § 12 UStG 1994 seien daher die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt.

In der gegen die Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide 1998 eingebrachten Berufung wird ausgeführt, die Bw. habe die Firma C - Ges.m.b.H. (mit Sitz in Knittelfeld und einem Büro in Wien, S-Gasse 1a) als Subunternehmerin beauftragt. Ing. Otto St. sei als Repräsentant der C - Ges.m.b.H. aufgetreten. Er habe offenbar über sämtliche Vollmachten verfügt, da ansonsten die Leistungen wohl nicht erbracht worden wären. Die Leistungen seien von der C - Ges.m.b.H. erbracht und auch ordnungsgemäß fakturiert worden. Die Bezahlung der (von Ing. Otto St. unterzeichneten) Rechnungen sei seitens der Bw. durch Überweisung auf das Bankkonto der C - Ges.m.b.H. bei der BAWAG Knittelfeld erfolgt. Es seien somit sämtliche Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug gegeben. Im Übrigen wären die nicht anerkannten Vorsteuern jedenfalls als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen gewesen.

In der Stellungnahme der Betriebsprüfung zu der Berufung (vom ) wird zunächst den Sachverhalt ergänzend ausgeführt, die C - Ges.m.b.H. sei im Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter seien Herr Wolfgang St., Werner St. sowie Frau Ilse St. Als Geschäftsführer seien Wolfgang St. und Werner St. eingetragen. Die Firmenadresse befinde sich in Knittelfeld. Ein Büro werde laut den Rechnungen der C - Ges.m.b.H. in Wien, S-Gasse 1a betrieben. Das Büro in Wien, S-Gasse 1a sei aber nicht von der C - Ges.m.b.H., sondern von einer Ing. St. KEG angemietet worden. Die Adresse in Knittelfeld sei auch die Wohnadresse der Familie St. Die C - Ges.m.b.H. sei zwar im Firmenbuch eingetragen, jedoch steuerlich nicht erfasst. Im gegenständlichen Fall sei nicht die C - Ges.m.b.H. als leistender Unternehmer aufgetreten, sondern entweder Ing. Otto St. als Einzelunternehmer oder als Repräsentant der Ing. St. KEG. Die geltend gemachten Vorsteuern seien somit nicht anzuerkennen.

Laut Firmenbuch waren an der im Jänner 1996 gegründeten Ing. St. KEG (Geschäftsanschrift: Wien, S-Gasse 1a) Ing. Otto St. als persönlich haftender Gesellschafter sowie Wolfgang St. und Werner St. als Kommanditisten beteiligt. Die Gesellschaft ist seit aufgelöst.

Die Bw. legte in der Folge als Nachweis dafür, dass die C - Ges.m.b.H. für sie tätig war, Ablichtungen folgender Schreiben vor:

ein Schreiben der E-Versicherungs AG vom betreffend die vorläufige Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung der C - Ges.m.b.H.;

die Haftpflichtversicherungspolizze der C - Ges.m.b.H. vom ;

eine Schadensmeldung der C - Ges.m.b.H. vom im Zusammenhang mit einem Projekt der Bw.

Über die Berufung wurde erwogen:

Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist unter anderem das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994.

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen die folgenden Angaben enthalten:

1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug besteht darin, dass der Unternehmer, auf Grund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 ausgestellt haben muss. Nur eine Rechnung des leistenden Unternehmers berechtigt zum Vorsteuerabzug. Es muss sich im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 um eine Rechnung des Unternehmers handeln, der die steuerpflichtige Lieferung oder die steuerpflichtige sonstige Leistung ausführt und dem gegenüber der Leistungsempfänger den Anspruch auf Rechnungsausstellung hat. Die Frage, ob die Rechnungsausstellung dem leistenden Unternehmer zuzurechnen ist, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Von einer Rechnung des leistenden Unternehmers kann dann gesprochen werden, wenn sie seinem rechtsgeschäftlichen Willen entspricht. Bei einer Ges.m.b.H. kommen für die Rechnungsausstellung in erster Linie deren Geschäftsführer in Betracht, daneben weiters Personen, die von den Geschäftsführern als den für die Vertretung der Gesellschaft berufenen Organen zur Rechnungsausstellung für die Gesellschaft bevollmächtigt sind. Das können zB Angestellte der Gesellschaft, aber auch andere Personen sein (vgl. § 28 GmbHG). Diese anderen Personen müssen aber jedenfalls im Einverständnis mit den für die Geschäftsführung der Ges.m.b.H. zuständigen Organen handeln, soll eine ausgestellte Rechnung der Gesellschaft zuzurechnen sein (vgl. , ÖStZB 1984, 393; Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 11 Tz 62).

Bei dem gegebenen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass Ing. Otto St. im Einverständnis mit den Geschäftsführern der C - Ges.m.b.H. die Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 ausgestellt hat. Ing. Otto St. hat offenbar über sämtliche Vollmachten verfügt. Die Leistungen wurden von der C - Ges.m.b.H. auch ordnungsgemäß erbracht. Dafür, dass die C - Ges.m.b.H. für die Bw. tätig war, spricht insbesondere auch die Schadensmeldung der C - Ges.m.b.H. vom im Zusammenhang mit dem von der Bw. durchgeführten Projekt "Reichstag Berlin".

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind somit erfüllt. Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 war daher Folge zu geben.

Da die Vorsteuern in Höhe von 91.520,86 S auf Grund der obigen Ausführungen abzugsfähig sind, stellen sie keine (zusätzlichen) Betriebsausgaben dar. Die Berufung gegen den Feststellungsbescheid 1998 war daher als unbegründet abzuweisen.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuerabzug
Rechnung
leistender Unternehmer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at