Suchen Hilfe
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 26.05.2003, FSRV/0004-G/02

Verdacht der Abgabenhinterziehung gegen einen nur aus gewerberechtlichen Gründen bestellten Geschäftsführer einer GmbH

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
FSRV/0004-G/02-RS1
Ein Geschäftsführer einer GmbH ist strafrechtlich nicht verantwortlich, wenn er die Funktion der Geschäftsführung nur aus gewerberechtlichen Gründen übernommen hat und nach Rücksprache mit den Gesellschaftern eine andere Person mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der GmbH beauftragt wird.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Johann Mosgan, wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend die Einleitung des Strafverfahrens 2002 gemäß § 161 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Einleitungsbescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Nach einer vom Finanzamt bei der O GmbH durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem Bescheid vom gegen den Bf. zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass er im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Umgebung vorsätzlich als Geschäftsführer der O GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in den Voranmeldungszeiträumen Juni 2001 bis Jänner 2002 und März bis Juni 2002 in der Höhe von insgesamt 11.639,07 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Das Finanzstrafverfahren sei zu Unrecht eingeleitet worden. Der Bf. habe aus gewerberechtlichen Gründen formell die Geschäftsführung übernommen. Für das Rechnungswesen sei nicht er, sondern nach Rücksprache mit den Gesellschaftern und der betreffenden Person selbst MG zuständig gewesen.

Das Finanzamt leitete daraufhin gegen MG ein Finanzstrafverfahren ein. In der Niederschrift vom 12. Feber 2003 gab MG zu Protokoll, sie sei seit 1997 bei der O GmbH als Verkäuferin beschäftigt. Zwischen ihr, den Gesellschaftern und dessen Sohn bestehe seit längerem ein freundschaftliches Verhältnis bzw. ein besonderes Vertrauensverhältnis. Zu ihren Aufgaben gehöre neben dem Verkauf auch die fristgerechte Vorlage der Unterlagen an den Steuerberater. Dieser schicke nach der Verbuchung die Zahlscheine an die Firmenadresse. Sie übernehme sämtliche Post und zahle üblicherweise ein, was der Steuerberater ausgerechnet habe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe sie die Umsatzsteuervorauszahlungen und die Lohnabgaben, obwohl ihr deren Höhe bekannt war, nicht einbezahlt, weil die finanziellen Mittel für die Adaptierung einer neuen Filiale der GmbH verwendet wurden.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Täter kann sein, wer die Tathandlung, sei es als Abgabepflichtiger, als zum Steuerabzug Verpflichteter oder in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen ausführt ().

Als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung kommen auch alle Personen in Betracht, die auf Grund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch wahrnehmen (Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung, S. 587).

Unbestritten ist, dass der Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der O GmbH war und es ihm daher als deren gesetzlicher Vertreter oblag, den abgabenrechtlichen Verpflichtungen der GmbH nachzukommen. Der Bf. bringt dazu vor, er habe die Funktion des Geschäftsführers nur aus gewerberechtlichen Gründen übernommen; die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten sei Sache der MG. Aus der Aussage der MG vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz ergibt sich, dass diese in der GmbH die Stellung einer de facto-Geschäftsführerin ausübt und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die steuerlichen Angelegenheiten der abgabepflichtigen GmbH verantwortlich war.

Strafrechtlich haftet jeder, der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen wahrnimmt, wobei es nicht auf die formelle Vertretungsbefugnis, sondern allein auf die faktische Besorgung ankommt.

Im vorliegenden Fall ist daher nicht der Bf., sondern MG strafrechtlich verantwortlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Graz,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
faktische Besorgung
formelle Vertretungsbefugnis
de facto-Geschäftsführer
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAB-56925