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ZWF 2, März 2021, Seite 87

Zollschuldentstehung und Zuständigkeit

ZWF 2021/28

§ 35 FinStrG

; siehe auch Judmaier, Die Zuständigkeiten im Zoll(straf)recht bei Anknüpfungspunkten im EU-Ausland, in diesem Heft, S 89

Soweit die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen können, dass die Zollschuld schon vor der Entdeckung des Schmuggels an einem anderen Ort entstanden sein muss, haben sie den am weitesten zurückliegenden, nachweisbaren Zeitpunkt und Ort des Bestehens der Zollschuld, der dann als Ort der Zollschuldentstehung angenommen wird, zu ermitteln (Art 215 Abs 2 iVm Abs 1 Strich 2 ZK). Für die Anwendbarkeit des Art 215 Abs 2 ZK kommt es somit gerade nicht zwingend darauf an, dass der tatsächliche Ort, an dem die Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt ist, bestimmt werden kann.

Da im Strafurteil festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligte die Zigaretten nach vorschriftswidriger Einfuhr in Ungarn übernommen bzw an sich gebracht hat und das BFG ebenso wie die Abgabenbehörde im Fall einer rechtskräftigen verurteilenden Entscheidung des Strafgerichts an die Tatsachenfeststellungen, die dem Spruch des Strafurteils zugrunde liegen, gebunden ist, ist davon auszugehen, dass der relevante Ort der Zollschuldentstehung gem Art 215 ...

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