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Anforderungen an die Tatentdeckung bei verkürzten Mieteinkünften
ZWF 2021/26
Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob durch die im Rahmen des Prüfungsverfahrens der Eltern des Beschwerdeführers an den steuerlichen Vertreter gerichtete E-Mail des Betriebsprüfers vom die in der Selbstanzeige vom offengelegten Finanzvergehen des Beschwerdeführers bereits entdeckt waren. Die Selbstanzeige hat sich als rechtzeitig iSd § 29 Abs 3 lit b FinStrG erwiesen, weil weder gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers noch gegenüber dem Beschwerdeführer selbst der Verdacht geäußert wurde, der Beschwerdeführer hätte durch Nichtoffenlegung seiner Mieteinkünfte aus der Vermietung der genannten Liegenschaften eine Verkürzung von Einkommensteuer bestimmter Jahre bewirkt. Obwohl vom Prüfer in der E-Mail vom Fragen zur Nutzung der genannten Liegenschaften und zu eventuellen Mieteinnahmen gestellt wurden, standen im gegenständlichen Fall noch mehrere Deutungsmöglichkeiten offen (etwa Eigennutzung, Leerstehen, Einräumung eines Fruchtgenussrechts an ein anderes Zurechnungssubjekt, Unterschreiten der Besteuerungsgrenzen). Damit waren die selbstangezeigten Finanzvergehen nicht – auch nicht teilweise – entdeckt.