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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 04.06.2003, ZRV/0180-Z2L/02

Vorschreibung von Säumniszinsen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0180-Z2L/02-RS1
Die Vorschreibung von Säumniszinsen beruht alleine darauf, dass die geschuldeten Abgaben nicht zum Fälligkeitstag entrichtet wurden. Wer das Verschulden für die verspätete Entrichtung trägt ist dabei unerheblich und geht zu Lasten des Abgabenschuldners.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/45725/2001, betreffend Säumniszinsen, entschieden:

Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert: Die in der Berufungsvorentscheidung ausgewiesene Summe an Säumniszinsen in Höhe von ATS 43.291,00 (3.146,08 €) wird berichtigt auf ATS 45.113,00 (3.278,50 €). Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bf. ist Inhaberin eines Aufschubkontos gemäß Artikel 226 ZK (Zollkodex). Auf Grund von verbuchten Abgabenschuldigkeiten, welche bis zum fälligen Zahlungstermin nicht entrichtet wurden, erfolgte vom Hauptzollamt Wien mit insgesamt 27 Bescheiden vom die Festsetzung von Säumniszinsen in Höhe von 45.113,00 S. Die Vorschreibung stützt sich auf § 80 Abs. 1 und 2 ZollR-DG.

Gegen diese Bescheide wurde von der Bf. fristgerecht mit Eingabe vom berufen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bank A. von der Bf. fristgerecht der Auftrag erteilt worden sei, vom Konto der Bf. die fälligen Abgaben an das Hauptzollamt weiterzuleiten. Durch ein bankinternes Problem sei jedoch dieser Vorgang verspätet durchgeführt worden. Dieser Fehler der Bank A. sei von der Bf. zum Fälligkeitszeitpunkt der Abgaben nicht erkennbar gewesen. Abschließend wurde der Antrag auf Nachsicht der "Pönale" gestellt. Der Berufungseingabe wurde ein Schreiben der betreffenden Bank beigelegt. Aus diesem geht hervor, dass die Bank A. von der Bf. mittels Fax vom angewiesen worden sei, am einen Abgabenbetrag von 12.455.938,80 S an das Hauptzollamt weiterzuleiten. Auf Grund eines Übermittlungsfehlers sei jedoch der Betrag irrtümlich wieder auf das Konto der Bf. rückgebucht worden. Eine korrekte telefonische Weiterleitung des Betrages sei mit erfolgt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit, dass gemäß Artikel 232 Abs. 1 lit b) und Abs. 2 lit c) ZK in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG für nicht fristgerecht entrichtete Abgabenbeträge Säumniszinsen zu erheben seien. Eine Überweisung des Betrages in Höhe von 12.455.938,80 S sei erst mit erfolgt. Der Zahlungstermin für jene Abgabenschuldigkeiten für die mit den gegenständlichen Bescheiden Säumniszinsen vorgeschrieben wurden, habe jedoch auf gelautet. Auch unter Berücksichtigung einer fünftägigen Nachfrist gemäß Artikel 232 Abs. 2 lit c) ZK sei daher die Zahlung als verspätet anzusehen. Der Umstand, dass die Anweisung an die Bank rechtzeitig erfolgt, und die verspätete Begleichung der Bank A. zuzurechnen sei, stelle keine Begründung für eine Aufhebung der ergangenen Nebengebührenbescheide dar. Weiters verwies die Zollbehörde in ihrer Berufungsvorentscheidung darauf, dass es sich bei Abgaben grundsätzlich um eine Bringschuld handle und somit rechtlich nur die Tatsache Bedeutung habe, ob der geschuldete Abgabenbetrag am Fälligkeitstag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben worden sei. Eventuelle Verzögerungen, wie auch im gegenständlichen Fall bei der Weiterleitung des Betrages durch die Bank A., würden auf Grund des Bringschuldcharakters zu Lasten des Abgabenschuldners gehen.

Gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Begründung wurden grundsätzlich die Vorbringen im bisherigen Berufungsverfahren wiederholt. Ergänzend wurde zum Bringschuldcharakter ausgeführt, dass die Schuld seitens der Bf. fristgerecht durch die rechtzeitige Anweisung an die Bank A. beglichen worden sei. Die Belastung des Bankkontos der Bf. sei ebenfalls zeitgerecht erfolgt, lediglich die verspätete Weiterleitung an das Hauptzollamt sei auf einen ausschließlich bankinternen Fehler zurückzuführen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der geschuldete Abgabenbetrag dem Hauptzollamt zum Fälligkeitstermin nicht entrichtet wurde. Die gesetzlichen Grundlagen betreffend der Entrichtung von Abgaben sind im § 76 ZollR-DG in Verbindung mit § 211 Abs. 1 BAO geregelt. Demnach gilt der Betrag mit der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigem Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund der Überweisung dorthin als entrichtet. Als Entrichtungstag des Betrages in Höhe von 12.455.938,80 S wurde der ermittelt, während die Fälligkeit der geschuldeten Abgaben mit bestimmt war. Auf Grund dieser Tatsache erfolgte die Vorschreibung von Säumniszinsen gemäß Artikel 232 Abs. 1 lit b) ZK in Verbindung mit § 80 Abs. 1 und 2 ZollR-DG. Der Grund, warum eine verspätete Entrichtung der Abgaben erfolgte ist grundsätzlich irrelevant. Alleine der Umstand, dass die Abgaben nicht spätestens zum Fälligkeitstermin entrichtet wurden, hat unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausnahmeregelungen zur Konsequenz, dass Säumniszinsen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe anfallen. Die Zollbehörden können nur dann von der Vorschreibung der Säumniszinsen Abstand nehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 232 Abs. 2 ZK in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG vorliegen. Während etwaig vorliegende Gründe nach der Bestimmung des Artikels 232 Abs. 2 lit a) ZK bis dato nicht vorgebracht wurden, liegen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme gemäß lit c) leg. cit in Verbindung mit § 80 ZollR-DG nicht vor. Durch die verspätete Entrichtung mit wurde eine tolerierbare Zeitspanne gemäß der genannten Gesetzesbestimmung überschritten, da die Säumnis mehr als fünf Tage betragen hat. Weiters fand eine "Bagatellgrenze" gemäß Artikel 232 Abs. 2 lit b) von 40,00 S (=Gegenwert von 3 €) in Verbindung des Anhanges 2 des zum Zeitpunkt gültigen § 43 ZollR-DG bereits anlässlich der Vorschreibung der Säumniszinsen Berücksichtigung.

Das Beschwerdevorbringen, dass die Begleichung der Schuld durch die rechtzeitige Anweisung an die Bank A. fristgerecht erbracht worden sei, hat für diese Berufungsentscheidung keinen Einfluss, da alleine der Umstand der tatsächlichen Entrichtung, welche erst nach dem Fälligkeitstag mit erfolgte, maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang wird jedoch vom Unabhängigen Finanzsenat darauf hingewiesen, dass die Anweisung an die Bank zur Durchführung der entsprechenden Buchung des Abgabenbetrages in Höhe von 12.455.938,80 S, laut vorliegender Stellungnahme der Bank A., von der Bf. mit , also bereits nach dem Fälligkeitstermin () erteilt wurde. Jede Entrichtung nach dem Fälligkeitstermin ist als verspätet anzusehen. Durch die Ausnahmebestimmung gem. Art. 232 Abs. 2 lit c) ZK in Verbindung mit § 80 ZollR-DG, haben die Zollbehörden lediglich von der Festsetzung von Säumniszinsen für verspätet entrichtete Abgaben abzusehen, sofern die Säumnis fünf Tage nicht überschreitet. Weiters wird klarstellend ausgeführt, dass es sich bei "Säumniszinsen" um keine Strafe sondern um Abgaben (Nebenanspruch) im Sinne des § 3 BAO handelt, welche ausschließlich aus der nicht fristgerechten Entrichtung von Abgaben resultieren.

Im Spruch der mit Beschwerde bekämpften Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien wurde ein Betrag an festgesetzten Säumniszinsen in Höhe von ATS 43.291,00 ausgewiesen. Die Summe der mit durch das Hauptzollamt Wien mit insgesamt 27 Bescheiden über die Festsetzung der Säumniszinsen vorgeschriebenen Zinsen beträgt jedoch ATS 45.113,00 (3.278,50 €). Auf Grund dieses Additionsfehlers war der angeführte Betrag gem. § 293 BAO entsprechend richtig zustellen.

Aus den oben angeführten Gründen war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

Linz,

Der Referent:

Christoph Schmolmüller

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 232 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 76 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszinsen
Entrichtungszeitpunkt der Abgaben

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at