Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.06.2003, RV/4194-W/02

Zeitraumbetrachtung ab Beginn der Zahlungsstockung für Beurteilung der Gleichbehandlung in Haftungsfällen; keine über Zahlungserleichterungsbewilligung hinausgehende Zahlungsverpflichtung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4194-W/02-RS1
Zur Beurteilung der Gleichbehandlung der Gläubiger muss die Verwendung der dem Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Mittel und der sich daraus ergebenden Zahlungsquote nicht bloß ab (bzw. im Zeitpunkt der) Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben, sondern für den gesamten Zeitraum ab Beginn der Zahlungsstockung bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer herangezogen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat am über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Dr. Dieter und Eva Zumpfe, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling, vertreten durch Dr. Gudrun Pohanka, betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO vom nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Bw. gemäß § 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als Geschäftsführer der E-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 6.498,70 (S 89.424,00), nämlich Umsatzsteuer 1998 von € 80,96 (S 1.114,00) sowie Umsatzsteuervorauszahlung 12/1998 von € 6.417,74 (S 88.310,00), zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten, insbesondere Meldung und Entrichtung der laufenden Selbstbemessungsabgaben zum Fälligkeitstag, auf Grund eines laufenden Insolvenzverfahrens nicht hätten eingebracht werden können.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass zur Begleichung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerschuld im Rahmen des Gesamtrückstandes monatliche Raten von S 42.000,00 vereinbart worden wären. Da er in seinem Geschäftsführungszeitraum bis diese Raten stets pünktlich eingehalten hätte, würde kein schuldhaftes Verhalten vorliegen.

Nach Aufforderung des Finanzamtes vom , die Gründe darzulegen, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, gab der steuerliche Vertreter des Bw. mit Schreiben vom bekannt, dass die E-GmbH in den Jahren 1996 und 1997 der Geschäftsführungstätigkeit des Bw. mit kleinen Gewinnen und im Jahre 1998 mit einem Gewinn von immerhin rund S 850.000,00 abgeschlossen hätte. Der Liquiditätsengpass 1998/1999 wäre entstanden, weil die Kundenforderungen sich von S 1,9 Mio. im Jahr 1997 um rund S 2,6 Mio. auf S 4,5 Mio. im Jahr 1998 erhöht hätten. Die trotz aller Eintreibungsversuche in dieser Zeit nur sehr schleppende Zahlungsweise der Kunden hätte dazu geführt, dass der Bw. zur Vereinbarung einer ratenweisen Abstattung der Steuerschulden gezwungen gewesen wäre. Ebenso wären auch mit den Lieferanten und anderen Gläubigern Stundungsvereinbarungen bis zur Zahlung der ausständigen Kundenforderungen getroffen worden.

Bis zu seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung am hätte für ihn kein Anlass bestanden, an der Einhaltung seines Zahlungsplanes zu zweifeln, da zum Stichtag Kundenforderungen und nichtverrechnete Leistungen von rund S 4,5 Mio. vorhanden gewesen wären und der Grund für die Illiquidität nicht im mangelnden, sondern im in den Kundenforderungen gebundenen Vermögen zu suchen gewesen wäre.

Auch auf Grund des Ergebnisses des Jahres 1998 hätte für den Bw. kein Zweifel an der erfolgreichen Weiterführung des Unternehmens bestanden. Betriebswirtschaftlich hätte daher zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer Zahlungsunfähigkeit, sondern nur von einer vorübergehenden Zahlungstockung ausgegangen werden können. Dieser vorübergehende Liquiditätsengpass wäre durch gleichmäßige Bedienung aller Gläubiger, durch Raten- und Stundungsvereinbarungen sowie Teilzahlungen, bewältigt worden.

Auf Grund seiner erfolgreichen und gewissenhaften Geschäftsführungstätigkeit wäre dem Bw. auch am Ende seiner Geschäftsführungsperiode von der Gesellschaft die Entlastung erteilt worden. Weshalb die Gesellschaft jedoch rund 1 1/2 Jahre nach seinem Ausscheiden, am , trotz des erfolgreichen Geschäftsjahres 1998 insolvent geworden wäre, könnte er nicht beurteilen.

Abschließend brachte der steuerliche Vertreter des Bw. vor, dass sich die Verpflichtung zur Sorge für die Steuerentrichtung nur auf die verwalteten und verfügbaren Mittel erstrecken und die Verpflichtung einschließen würde, die Steuerschulden nicht schlechter zu behandeln als andere Schulden, wobei jedoch keine Verpflichtung bestehen würde, den Abgabengläubiger bevorzugt zu befriedigen. Der Bw. hätte jedenfalls keine Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger vorgenommen oder sich durch andere Dispositionen vorsätzlich oder fahrlässig außerstande gesehen, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Abgabenforderung fälligkeitsgerecht zu tilgen.

Nach Aufforderung des Finanzamtes vom , die Verbindlichkeiten gegenüber der Gebietskrankenkasse und deren Zahlung sowie die getätigten Lohnzahlungen bekannt zu geben, legte der Bw. das Bilanzkonto "Verbindlichkeiten Gebietskrankenkasse" vor, woraus ersichtlich wäre, dass eine Stundung eines Teilbetrages aus dem Jahr 1998 bis zu seinem Ausscheiden Anfang Juni 1999 in der Höhe von 18 % des Rückstandes (rund S 15.641,00) gewährt worden wäre. Am hätte gegenüber der Gebietskrankenkasse eine Verbindlichkeit von S 90.605,19 bestanden, am eine Verbindlichkeit von S 109.556,62.

Bis zu seinem Ausscheiden hätten gegenüber Mitarbeitern offene Lohnforderungen in Höhe von S 23.085,60 bestanden. Wie aus dem beigelegten Bilanzkonto "Verbindlichkeiten Mitarbeiter" hervorgehen würde, wären Löhne aus November 1998 erst mehr als zwei Monate später, nämlich am , in der Höhe von rund S 33.800,00 bezahlt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw. für die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keine Schuldausschließungsgründe vorgebracht hätte. Der allgemeine Hinweis, dass in der Zeit der Zahlungsstockung alle Gläubiger gleichmäßig bedient worden wären, würde zum Nachweis der gleichmäßigen Befriedigung nicht ausreichen. Zumal zwar aus dem vorgelegten Kontoauszug "Verbindlichkeiten Gebietskrankenkasse" die kurzfristige Stundung von 18 % des Rückstandes ersichtlich gewesen wäre, zur gleichen Zeit jedoch die Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt in Form von Raten lediglich zu 46 % befriedigt worden wäre. Die Behörde habe somit davon ausgehen können, dass Mittel zur Verfügung gestanden wären, die der Bw. zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben verwenden hätte müssen.

Fristgerecht beantragte der Bw. mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und brachte ergänzend vor, dass die Ansicht des Finanzamtes, dass ein allgemeiner Hinweis, dass in der Zeit der Zahlungsstockung alle Gläubiger gleichmäßig bedient worden wären, zum Nachweis der gleichmäßigen Befriedigung nicht ausreichen würde, zwar zutreffend wäre, es jedoch unrichtig wäre, dass ein Teil der Verbindlichkeiten gegenüber der Gebietskrankenkasse lediglich kurzfristig gestundet gewesen wäre, da dieser bis zu seinem Ausscheiden am überhaupt nicht einbezahlt worden wäre.

Darüber hinaus wandte der Bw. ein, dass das Finanzamt mit seiner Ansicht, dass die Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzbehörde nur zu 46 % befriedigt worden wären, von einer Zeitpunktbetrachtung ausgehen würde. Jedoch müsse eine Zeitraumbetrachtung vorgenommen werden, um zu beurteilen, ob die Gläubiger im Zeitraum vom Beginn der Zahlungsstockung bis zu seinem Ausscheiden gleichmäßig bedient worden wären. Das Finanzamt habe daher übersehen, dass neben der teilweisen Begleichung der Umsatzsteuer für 12/1998 alle übrigen Steuervorschreibungen in diesem Zeitraum beglichen worden wären.

Eine Prüfung einer Gläubigerbevorzugung könnte doch nur in der Weise erfolgen, dass die gesamten Belastungen (Steuervorschreibungen) eines Gläubigers mit dem nichtbezahlten Anteil in diesem Zeitraum des Liquiditätsengpasses in Beziehung gesetzt werden müssten. Eine einzelne Zahlung herauszugreifen, wäre eine bloß zufällige Maßnahme, die schon deshalb zu falschen Schlüssen führen müsse.

Der Beginn der Zahlungsstockung wäre mit den Fälligkeiten zum ersichtlich. In dem Zeitraum zwischen den Fälligkeiten zum und dem Ausscheiden des Bw. als Geschäftsführer am hätte das Finanzamt insgesamt S 1.668.111,00 an Steuern inklusive Zinsen und Nebenkosten vorgeschrieben, wobei der Rückstand bei seinem Ausscheiden lediglich S 308.501,00 betragen hätte. Gemessen an den Gesamtsteuervorschreibungen für diesen Zeitraum würde der verbleibende Rückstand 18 % betragen, wobei dieses Ausmaß wiederum exakt dem von der Gebietskrankenkasse gestundeten Betrag entsprechen würde. Darüber hinaus wären die Lieferantenverbindlichkeiten vom bis um 59 % gestiegen, weshalb diese sogar schlechter gestellt gewesen wären als das Finanzamt und die Gebietskrankenkasse.

Weiters führte der Bw. aus, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht davon ausgegangen werden könne, dass genügend Mittel zur Verfügung gestanden wären. Wie sich mittlerweile herausgestellt hätte, wären die damals nicht oder nur schleppend eingegangenen Kundenforderungen zu einem Großteil endgültig uneinbringlich geworden. Dass die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt bis dato bestehen würden, würde damit zusammenhängen, dass der nachfolgende Geschäftsführer ab einem bestimmten Zeitpunkt die von ihm vereinbarten und pünktlich eingehaltenen Raten gegenüber dem Finanzamt nicht mehr erfüllt hätte.

In der am vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend vor, dass die Zahlungsstockungen mit dem Auftreten der ersten Säumniszuschläge anzusehen wären, daher spätestens mit den Fälligkeiten zum . Dazu legte er eine Aufstellung aller in dem Zeitraum ab der Zahlungstockung bis zu seinem Ausscheiden angelaufenen Verbindlichkeiten sowie der getätigten Zahlungen vor, aus deren Gegenüberstellung eine Zahlungsquote von etwa 82 % errechnet werden könne. Darüber hinaus legte er zum Nachweis der Schlechterbehandlung der Lieferanten Kontoblätter vor.

Die Vertreterin des Finanzamtes stellte dazu fest, dass ihr diese nunmehr vorgelegten Unterlagen zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen wären, weshalb sie sich der Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw. anschließen könnte, für die Beurteilung der Gleichbehandlung der Gläubiger einen Zeitraum ab anzunehmen. Jedoch gibt sie zu bedenken, dass bereits auf Grund der beinahe unmittelbar nach der Bewilligung des Zahlungserleichterungsansuchens erfolgten Niederlegung der Geschäftsführungsbefugnis des Bw. eine Pflichtverletzung in der Erwirkung der Zahlungserleichterung bestehen könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw. als damaliger Geschäftsführer der E-GmbH im Zeitraum vom bis zu seinem mit Gesellschafterbeschluss vom wirksamen Ausscheiden die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen, die im gegenständlichen Fall die jeweils am fällig gewesene Umsatzsteuervorauszahlung 12/1998 sowie die Restschuld aus der Umsatzsteuer 1998 betraf.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Da das am über das Vermögen der E-GmbH eröffnete Konkursverfahren nach Festsetzung einer Konkursquote von 0,269298 % mit Beschluss vom beendet wurde, steht die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben im Ausmaß von jeweils 99,730702 % ihrer aushaftenden Höhe fest (vgl. auch ).

Da die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist (), waren die für eine Haftungsinanspruchnahme in Frage kommenden Beträge auf Grund der nunmehr festgesetzten Konkursquote für die Umsatzsteuervorauszahlung 12/1998 mit € 6.400,46 sowie für die Umsatzsteuer 1998 mit € 80,74 festzustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).

Aus dem Einwand des Bw., die Gesellschafter hätten ihm bei seinem Ausscheiden die Entlastung erteilt, lässt sich jedoch nichts gewinnen, da durch vertragliche Vereinbarungen die Abgabepflicht eines Gesamtschuldners nicht ausgeschlossen, somit ein Haftungsausschluss nicht vereinbart werden kann (), zumal es sich bei den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft nicht einmal um Gesamtschuldner, die die Abgaben der Gesellschaft schulden könnten, handelt.

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (). Der Bw. hat jedoch nicht behauptet, dass ihm keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären.

Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. als Grund, weshalb ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, das Vorliegen einer Zahlungsstockung auf Grund der schleppenden Eingänge der Kundenforderungen vor. Aus diesem Einwand lässt sich jedoch nichts gewinnen, da die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, ebenso wie das Vorliegen eines den Vertreter treffenden Verschuldens am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit für die Haftung nach § 9 Abs 1 BAO ohne Bedeutung sind ().

Diesem Vorbringen muss darüber hinaus entgegengehalten werden, dass im fraglichen Zeitraum offenbar doch, wenn auch im verminderten Ausmaß, Mittel zur Verfügung standen, die dann gleichmäßig aufzuteilen gewesen wären, da der Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann haftet, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Eine bevorzugte Befriedigung des Abgabengläubigers wird dadurch entgegen dem Einwand des Bw. nicht verlangt, es darf lediglich keine Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger stattfinden.

Jedoch konnte der Argumentation des Bw., dass eine (ausgedehnte) Zeitraumbetrachtung ab dem Zeitpunkt des Beginnes der Zahlungsstockung anzustellen wäre, wonach der Abgabengläubiger nicht schlechter gestellt wäre als die übrigen Gläubiger, gefolgt werden, da eine sachliche Differenzierung nicht gerecht erscheint, lediglich den - aus der Sicht eines Geschäftsführers willkürlichen - Zeitraum ab der Fälligkeit der noch aushaftenden Abgabe zur Beurteilung der Gleichbehandlung zu betrachten und den davor gelegenen Zeitraum ab den eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten, in dem nach den vorgelegten Unterlagen bzw. den auf dem Abgabenkonto vorgenommenen Buchungen die Abgabenbehörde sogar bevorzugt befriedigt wurde, in die Überlegungen nicht miteinzubeziehen.

Da die Gegenüberstellung aller in dem Zeitraum ab der Zahlungstockung bis zu seinem Ausscheiden angelaufenen Verbindlichkeiten sowie der getätigten Zahlungen eine Zahlungsquote von etwa 82 % ergab, die exakt der Quote entsprach, die auch den übrigen Gläubigern geleistet wurde, kann daher von einer Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden.

Darüber hinaus war aber bereits der Hinweis auf die im haftungsgegenständlichen Zeitraum vorgelegene Bewilligung zur Abstattung des Abgabenrückstandes in Raten durchaus geeignet, den Bw. zu exkulpieren.

Wenn das Finanzamt die Pflichtverletzung in der - zwar nunmehr ohnehin verneinten - Ungleichbehandlung der Gläubiger sieht , dann lässt es nämlich außer Acht, dass es durch den von ihm selbst erlassenen Bescheid, mit dem die Abstattung des Abgabenrückstandes in monatlichen Raten bewilligt wurde, auf die gleichmäßige Befriedigung verzichtete, da lediglich die Zahlung der bewilligten Raten - nicht mehr und nicht weniger - gefordert war. Diese Raten wurden allerdings in der Zeit der Geschäftsführung des Bw. unstrittig pünktlich entrichtet.

Würde man diesfalls aber am Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger festhalten, wären im Falle von Zahlungsstockungen Geschäftsführer durch Ansuchen um Zahlungserleichterungen grundsätzlich der Gefahr von Haftungsinanspruchnahmen ausgesetzt, da die zur exakten Gleichbehandlung nötige Höhe der einzelnen Raten mangels Kenntnis über die Höhe aller zukünftigen Verbindlichkeiten und zur Verfügung stehenden Mittel im Vorhinein nicht bestimmbar ist. Darüber hinaus kann normalerweise auch nicht vorhergesagt werden, ob der Zahlungsengpass nicht nur vorübergehend ist.

Auch dem Einwand der belangten Behörde, dass bei Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit ein Ratenansuchen nicht gestellt hätte werden dürfen, muss entgegengehalten werden, dass eine auf eine ungerechtfertigt erwirkte Zahlungserleichterung bezogene Pflichtverletzung nämlich nur dann vorliegen kann, wenn der Vertreter Zahlungserleichterungen bewirkt mit der Behauptung, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zutrifft ().

Eine solche Behauptung hat der Bw. jedoch nicht aufgestellt, da das Ansuchen der Primärschuldnerin vom auf Gewährung einer ratenweisen Abstattung des aushaftenden Abgabenrückstandes ausschließlich damit begründet wurde, dass es durch gröbere Umsatzeinbrüche sowie saisonale Schwankungen derzeit nicht möglich gewesen wäre, mehr als die angebotenen Raten zu bezahlen. Obwohl somit lediglich dargetan wurde, dass die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden gewesen wäre, der Bw. jedoch keine Aussage darüber traf, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet gewesen wäre, und somit nicht alle Voraussetzungen für eine Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO vorgelegen waren, wurde damals mit Bescheid vom vom Finanzamt diesem Ansuchen stattgegeben.

Dieses Versäumnis der belangten Behörde auf Überprüfung der Gefährdung der Einbringlichkeit kann aber nicht zu Lasten des Bw. gehen. Vielmehr hat das Finanzamt durch diese Vorgangsweise in Kauf genommen, dass die Zahlungsquote im Vergleich zu den übrigen Verbindlichkeiten geschmälert werden könnte.

Darüber hinaus hat der Bw. glaubhaft dargetan, dass er keinen Grund hatte, an der Einbringlichkeit der im betreffenden Zeitraum zahlreichen ausstehenden Forderungen der Gesellschaft zu zweifeln, weshalb ohnehin auch davon ausgegangen werden kann, dass damals auch kein Grund zur Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bestand.

Auch aus dem Einwand des Finanzamtes, dass der Bw. zumindest im Zeitpunkt seines Ausscheidens als Geschäftsführer geeignete Maßnahmen zur nachträglichen Erreichung der Gleichbehandlung - in Form von größeren Abschlagszahlungen - ergreifen hätte müssen, lässt sich nichts gewinnen, da nicht dargetan wurde, weshalb er gerade zu diesem Zeitpunkt eine bestehende Gefährdung der Einbringlichkeit erkennen hätte müssen bzw. ob ihm überhaupt ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden wären, die er dafür verwenden hätte können.

Da somit eine schuldhafte Pflichtverletzung als gesetzliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO nicht vorliegt, erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH nicht zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftung
Uneinbringlichkeit
Pflichtverletzung
Verschulden
aushaftend
liquide Mittel
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsstockung
Zeitraum
bevorzugte Befriedigung
Zahlungsquote
Zahlungserleichterung
Raten
Behauptung
Einbringlichkeit
Gefährdung
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 117

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at