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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 16.06.2003, RV/0510-I/02

Kosten eines Fachhochschul-Studienganges als Werbungskosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0510-I/02-RS1
Aufwendungen für Fachhochschul-Studiengänge zählen vor In-Kraft-Treten des Steuerreformgesetzes 2000 (BGBl. Nr. 106/1999) stets zu den Kosten der Berufsausbildung und können daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Klaus Zangerl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird nicht abgeändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw., der nach Abschluss der HTL, Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachzweig Energietechnik und Leistungselektronik, seit 1992 als Techniker bei der Firma G. Ges. m. b. H. arbeitet, begehrte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 neben anderen, unbestritten gebliebenen Punkten auch folgende Werbungskosten:

  • Befähigungsprüfung zur Führung eines Technischen Büros:

Kursbeitrag: 7.960,00 S

Tagesgelder: 1.530,00 S

Kilometergelder: 2.646,00 S

  • Fachhochschullehrgang für Verfahrens- und Umwelttechnik:

Tagesgelder: 8.190,00 S

Kilometergelder: 17.836,00 S

Parkgebühr: 390,00 S

Fachliteratur: 1.844,00 S

Werbungskosten insgesamt: 40.396,00 S

Das Finanzamt führte mit Bescheid vom die Veranlagung für das Jahr 1998 durch, ohne jedoch die angeführten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Begründend wurde sinngemäß ausgeführt, für eine Berücksichtigung als Werbungskosten wäre erforderlich , dass ohne Kursbesuch die Stellung des Arbeitnehmers gefährdet oder sein berufliches Fortkommen gehemmt wäre. Aufwendungen für Kurse, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, stellten keine Werbungskosten dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Dem gegenüber dürfen die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, gemäß § 20 Abs. 1 Z.  2 lit. a leg. cit. bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage vor In-Kraft-Treten der mit BG BGBl.-Nr. I 106/1999 eingeführten Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung, zu den Werbungskosten. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die Berufsausbildung dem Erlernen eines Berufes. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Bw. seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Universitätsstudium, aber auch ein Fachhochschulstudium in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung (), weil das vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für eine Vielzahl verschiedener Berufe eröffnet und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten, bereits ausgeübten Beruf dient. Der Umstand allein, dass der erfolgreiche Abschluss einer derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil jede gediegene Ausbildung geeignet ist, die Chancen im künftigen Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren (). Lediglich in jenen Fällen, in denen ein Studium, ein Fachhochschullehrgang oder ein umfassender postgradualer Studiengang derart qualifiziert mit einem ersten Studium, auf Grund dessen der Bw. seinen Beruf ausübt, verflochten ist, dass dadurch die Ausweitung der Berufskenntnisse ermöglicht wird, ist die Absolvierung des Zweitstudiums, des Fachhochschullehrganges oder des postgradualen Studiums nicht als Ausbildung für das Ergreifen eines Berufes zu betrachten, sondern stellt sich als eine den Beruf fördernde Ergänzung, Vermehrung und Vertiefung der vorhandenen Kenntnisse im Sinne einer Berufsfortbildung dar (vgl. nochmals VwGH 2001/15/0098 und die darin angeführte Vorjudikatur).

Diese Rechtssprechung ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Fachhochschulstudiums ohne jede Einschränkung anzuwenden. Aus ihr ergibt sich, dass ein Erststudium - wobei unerheblich ist, ob dieses an einer Universität oder an einer Fachhochschule absolviert wird - immer als Berufsausbildung anzusehen ist, weil Wissen vermittelt wird, welches als Ausbildungsgrundlage für eine Vielzahl von Berufen verwendet werden kann.

Dies trifft auf den vom Bw. absolvierten Fachhochschul-Studiengang "Verfahrens- und Umwelttechnik" zu. Einerseits handelt es sich um sein Erststudium und andererseits zeigen die im Stundenplan ausgewiesenen Fächer, dass in diesem Studiengang nicht Kennntisse und Fähigkeiten eines Technikers verbessert werden sollen, damit er seinen Beruf als Techniker besser ausüben kann, sondern, dass er "neben der Fähigkeit, naturwissenschaftliches und technisches Wissen in die Praxis umzusetzen, Kenntnisse aus Unternehmensführung und Betriebswirtschaft sowie kommunikative Fähigkeiten und profunde Fremdsprachenkenntnisse" vermittelt, welche "die AbsolventInnen für Ingenieurtätigkeiten an der Schnittstelle zu Betriebswirtschaft und Mangement insbesondere in folgenden bereichen qualifiziert: Forschung und Entwicklung, Planung, Fertigung, Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement, Vertrieb, Logistik, Normungs- und Patentwesen, Riskmanagement und Risikofolgenabschätzung, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Öko-Auditing, Innovationsmanagement". Hinzu kommt, dass der Bw. selbst in seinem Schriftsatz vom angibt, dass Lehrveranstaltungen wie "Projektmanagement, QM, Betriebswirtschaft, Recht, Risikomanagement, Unternehmensführung, Englisch ..." zur "Schaffung/Erhaltung eines entsprechenden Niveaus bzgl. Allgemeinbildung" dienen, weil dies "in der heutigen Arbeitswelt bereits als selbstverständlich angesehen" wird.

Da der Fachhochschul-Studiengang als Erststudium dem Bw. das Wissen für eine Vielzahl von Berufen vermittelte, ist er als Berufsausbildungsmaßnahme anzusehen, sodass sämtliche von ihm verursachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern in den Kreis der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zu verweisen sind. An dieser Beurteilung kann auch der Einwand des Bw. nichts ändern, dass er bestimmte Lehrinhalte in seiner konkreten beruflichen Tätigkeit anwenden hätte können, weil dem Fachhochschul-Studiengang dadurch insgesamt der Charakter der Berufsausbildung nicht genommen wird.

Hinsichtlich der im Jahr 1998 vom Bw. absolvierten weiteren Ausbildung zur Befähigung für das Gewerbe der Technischen Büros ist anzumerken, dass der Bw. selbst nicht dargetan hat, inwiefern dieser Kurs Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hätte, die ihm eine bessere Ausübung seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Techniker bei der Firma G. ermöglicht hätten. Auch das mit Schriftsatz vom vorgelegte Kursprogramm lässt einen Zusammenhang des vorgetragenen Wissens (Vergebung von Leistungen, Verdingungswesen, Vertragsbestimmungen für Leistungen, für Leistungen der Haustechnik, für Bauleistungen, Honorarrichtlinien, Geschäftsbedingungen, Standesregeln, Gewerbe/Anmeldung, Das Marketing der Technischen Büros - von der Kundenorientierung bis zum erhofften Gewinn, Praktische Tips und Hinweise für die Führung eines Technischen Büros - Ingenieursbüros, Kostenrechnung, Betriebsführung, Rechnungswesen, rechtliche Grundlagen der Lehrlingsausbildung, Pädagogische und psychologische Grundlagen der Lehrlingsausbildung) mit der nichtselbständigen Tätigkeit eines Technikers nicht erkennen, sodass auch dieser Kurs samt Prüfung als Berufsausbildungsmaßnahme anzusehen ist, und die von ihm verursachten Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.

Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fachhochschule
Berufsfortbildung
Berufsausbildung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at