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ZWF 2, März 2021, Seite 56

Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen Europäischer Staatsanwaltschaft und OLAF

Severin Glaser und Robert Kert

Im Dezember 2020 hat das Europäische Parlament eine Änderung der VO 883/2013 (OLAF-VO) verabschiedet, welche die Zusammenarbeit des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) regelt, die Ermittlungsbefugnisse von OLAF ausweitet und die Rechte der von OLAF-Untersuchungen Betroffenen stärkt.

Die Einrichtung der EUStA machte eine Klärung des Verhältnisses zwischen OLAF und der EUStA erforderlich. Die EUStA-VO geht davon aus, dass grundsätzlich keine Verwaltungsuntersuchungen (durch OLAF) parallel zu einer laufenden Ermittlung durch die EUStA zu ein und demselben Sachverhalt geführt werden sollen. Nach der neuen VO 2020/2223 sollen sich OLAF und die EUStA beim Schutz der finanziellen Interessen der EU ergänzen. Die EUStA soll in der Strafverfolgung tätig sein, während OLAF weiterhin ein Verwaltungsorgan bleibt, das verwaltungsrechtliche Untersuchungen durchführt, die zu finanziellen, administrativen, disziplinarrechtlichen und justiziellen Empfehlungen führen können.

Ergibt sich aus den OLAF-Ermittlungen der Verdacht einer Straftat, so hat OLAF der EUStA ohne unangemessene Verzögerung einen Bericht darüber zu übermitteln (Art 12c Abs 1 ...

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