Sachhaftung
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 963/03 eingebracht. Mit Beschluss vom an den VwGH abgetreten. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0003-Z2L/02-RS1 | Die Sachhaftung geht allen Rechten an der Sache (auch dem Eigentum) vor. |
ZRV/0003-Z2L/02-RS2 | Die im Zollkodex normierte Verpflichtung, nicht fristgerecht entrichtete Abgabenbeträge unter Ausschöpfung der geltenden Vorschriften notfalls zwangsweise beizutreiben, umfasst auch die Möglichkeit der Geltendmachung der Sachhaftung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Eiter, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Innsbruck vom , GZ. 800/90478/31/98, betreffend Sachhaftung gem. § 80 Abs. 4 ZollR-DG, entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Geschäftsführer der Bf. mit Erkenntnis des Spruchsenates I des Hauptzollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 800/90478/18/98, schuldig erkannt, den auf die Bf. zugelassenen und zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachten Sattelschlepper der Marke "Scania 124", Fahrgestell-Nr. XX, amtliches Kennzeichen YY, anlässlich einzelner von ihm selbst durchgeführter Transportfahrten von Deutschland nach Italien und zurück im Jahre 1996 und im Frühjahr 1997 zur gewerblichen Beförderung innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft (Kabotage) verwendet zu haben, und als Verantwortlicher der Bf. den bei diesem Transportunternehmen beschäftigten Kraftfahrer W. in der Zeit zwischen bis Mitte Februar 1998 dazu bestimmt zu haben, diesen Sattelschlepper zu Kabotagefahrten zu verwenden, obwohl ihm der Umstand bekannt gewesen sei, dass hiefür eine güterbeförderungsrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Er habe dadurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 11 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 FinStrG (Finanzstrafgesetz) begangen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Geschäftsführer der Bf. mit Eingabe vom Berufung. Über diese Berufung erging nach dem Inhalt der vorgelegten Akten bislang keine Entscheidung.
Mit Bescheid vom , Zl. 800/90478/11-98, teilte das Hauptzollamt Innsbruck gem. Art. 221 Abs. 1 ZK (Zollkodex) der Bf. eine für den oben angeführten Sattelschlepper gemäß Artikel 204 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 1. Alt. ZK in Verbindung mit Art. 213 ZK, § 79 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene und in der Folge gem. Art. 217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasste Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt 18.970,44 Euro (261.039,00 S) mit. Dies mit der Begründung, der in der Schweiz auf die Bf. zugelassene LKW sei in deren Auftrag ohne Vorliegen einer güterbeförderungsrechtlichen Bewilligung entgegen den Bestimmungen des Art. 718 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, zu Binnentransporten (Kabotage) verwendet worden.
Dieser Bescheid wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Innsbruck vom , Zl. 800/03890/2001, dahingehend abgeändert, dass eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 1519,81 Euro (20.913,00 S) gem. Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst und mitgeteilt wurde, im Übrigen aber der gegen diesen Bescheid eingebrachte Rechtsbehelf der Berufung vom als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Berufungsvorentscheidung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ein gegen die Versäumung der Beschwerdefrist eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag wurde im Instanzenzug vom Hauptzollamt Innsbruck und in der Folge mit Berufungsentscheidung des Berufungssenates III der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Klagenfurt vom , GZ. ZRV202/1-L3/02, abgewiesen. Diese Berufungsentscheidung blieb vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unangefochten.
Mit Bescheid vom , Zl. 800/90478/25/1998 verfügte das Hauptzollamt Innsbruck gemäß § 80 Abs. 4 ZollR-DG in Verbindung mit § 225 BAO (Bundesabgabenordnung) gegenüber der Bf. die Beschlagnahme des im Eigentum der L. AG stehenden (und seit in Verwahrung des Hauptzollamtes Innsbruck befindlichen) Sattelschleppers zur Geltendmachung der Sachhaftung für die auf dem Fahrzeug lastende Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 21.636,66 Euro zur Durchführung einer späteren Verwertung gemäß § 87 AbgEO (Abgabenexekutionsordnung). In der Bescheidbegründung heißt es, die Beschlagnahme des für die Bf. zugelassenen Sattelschleppers sei zur Sicherung der darauf lastenden Einfuhrabgaben gerechtfertigt, zumal die Zollschuldnerin ihren Sitz im Zollausland (Schweiz) habe und diese seit Beginn des Abgabenverfahrens keine einzige Zahlung auf ihr Abgabenkonto beim Hauptzollamt Linz geleistet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom fristgerecht Berufung, in der sie die Aufhebung des Bescheides, die Abstandnahme von der Beschlagnahme sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Die Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht im Eigentum der Bf, sondern im Eigentum der L. AG stehe. Die Bf. weist darauf hin, dass die Beschlagnahme zunächst nach § 89 FinStrG erfolgt sei, zitiert die dort normierten Voraussetzungen für eine Beschlagnahme sowie die Bestimmungen der §§ 17 FinStrG, 14, 87 und 33 AbgEO, insbesondere die dort normierten Rechte dritter Personen und führt aus, dass eine Beschlagnahme und Verwertung des nicht im Eigentum der Zollschuldnerin stehenden Fahrzeuges daher unzulässig sei. Im Übrigen dürften im Fall einer Beschlagnahme nach § 80 Abs. 4 ZollR-DG dritte Personen nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Beschlagnahmeanordnung gem. § 89 Abs. 1 FinStrG.
Das Hauptzollamt Innsbruck wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 800/90478/31/98, als unbegründet ab. Gem. § 80 Abs. 4 ZollR-DG würden Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhrabgaben haften und könnten aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden. Die auf dem LKW lastende Abgabenschuld hafte derzeit mit einem Rückstand in der Höhe von 21.870,74 Euro aus. Die geltend gemachte Sachhaftung sei eine Erhebungsmaßnahme im Abgabenverfahren und habe mit dem Finanzstrafverfahren nichts zu tun. Gem. § 80 Abs. 4 ZollR-DG beginne die Sachhaftung bereits mit Entstehen der Eingangsabgabenschuld und die Ware hafte schon ab diesem Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen. Das Vorbringen der Berufungswerberin, der Sattelschlepper sei ein Leasingfahrzeug und stehe im Eigentum der L. AG gehe ins Leere, weil die Sachhaftung allen Rechten an der Sache (auch dem Eigentum) vorgehe.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG fristgerecht erhobene Beschwerde vom . In der Beschwerdebegründung heißt es, die von der Behörde zitierten gesetzlichen Bestimmungen - wenn die Behörde sie richtig anwende - würden gegen die österreichische Bundesverfassung und gegen EU-Recht verstoßen. Es liege ein Verstoß sowohl gegen das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, Reichsgesetzblatt 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vor und als auch ein Verstoß gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.Die Bf. zitiert Art. 5 StGG (Staatsgrundgesetz) und Art. 1 des 1. ZProtMRK (1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention, BGBl Nr. 210/1958). Vom Standpunkt der Fa. L. AG aus gesehen liege zweifelsfrei eine Enteignung vor. Diese habe in keinerlei Hinsicht ein Verhalten gesetzt, das mit den Gesetzen Österreichs oder der Europäischen Union im Widerspruch stehen würde. Einzig und allein weil die Bf. nach Ansicht der Behörde ein Verhalten gesetzt habe, das mit den einschlägigen Normen im Widerspruch stehe, könne dennoch nicht eine Beschlagnahme (ist Enteignung) eines Fahrzeuges vorgenommen werden, das im Eigentum der L. AG stehe. Wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Schutz des Eigentums seien die angeführten gesetzlichen Bestimmungen, wenn sie überhaupt richtig angewandt worden seien, verfassungswidrig. Die Rechtsansicht der Behörde, wonach die Sachhaftung allen Rechten an der Sache - und demnach auch dem Eigentum - vorgehe, sei falsch.
Nach Ansicht der Bf. verstoße die angefochtene Entscheidung auch gegen Gemeinschaftsrecht. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
seien auch die Fortwirkungen von Sachverhalten, die sich noch vor EU-Beitritt verwirklichten, ab nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen (BBl 1997, 468),
würden das Gemeinschaftsrecht im Allgemeinen und die Charta des Europäischen Gerichtshofes im Besonderen Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem innerstaatlichen Recht, gleich welcher Rangordnung im Stufenbau des nationalen Rechts (EUGH , Rs 106-77, Simmenthal Sammlung 1978/629 u.a.) selbst vor individuell konkreten Rechtsakten (EUGH , Rs C-224/97, Ciola Sammlung 1999,I-2517) genießen,
hätten nationale Behörden - auch Gerichte - kraft ihrer besonderen Treue- und Mitwirkungspflichten nach Art. 10 EG unmittelbar geltendes oder wirkendes Gemeinschaftsrecht in ihrem Kompetenzbereich gegebenenfalls entgegen bestehenden nationalen Rechtsgrundlagen anzuwenden und die daraus resultierenden Rechte Einzelner auch im Einzelfall zu schützen (EUGH , Rs C-213/89 u.a.),
hätten nationale Behörden - auch Gerichte - in Befolgung der Mitwirkungs- und Treuepflicht unmittelbar anwendbare Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes nicht nur dann anzuwenden, wenn sie durch nationale Verfahrensvorschriften im konkreten Verfahren dazu verpflichtet gewesen seien (EUGH , verb. Rs C-430) sondern auch dann, wenn ihnen das nationale Verfahrensrecht lediglich die Befugnis dazu gewähre.
Münze man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Sachverhalt um, so ergebe sich, dass die Beschlagnahme nicht verfügt hätte werden dürfen. Der Berufung hätte sohin auf jeden Fall stattgegeben werden müssen.
Die Beschwerde vom wurde an den damals zur Entscheidung in dieser Zollangelegenheit zuständigen Berufungssenat der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Klagenfurt übermittelt. Gem. § 120 Abs. 1h ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994 idF BGBl. I Nr. 97/2002 treten die §§ 85c und 85e ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002 mit in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so machen gem. Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK die Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen.
Im Sinne des Zollkodex (Art. 4 Nr. 23 ZK) ist geltendes Recht Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatliches Recht.
Gem. § 80 Abs. 4 ZollR-DG haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld. In gleicher Weise haften Waren, die sich im Besitz einer anderen Person befinden, sofern diese wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass der Zollanmeldung dieser Waren unrichtige oder unvollständige Angaben zugrunde gelegt worden waren, dass die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebiets verbracht worden waren, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren oder dass Umstände vorgelegen hatten, die zu einer Entstehung der Zollschuld nach Artikel 204 ZK geführt haben.
Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG bedeutet im Zollrecht "Besitz" jegliche Form der Innehabung.
Gem. § 225 Abs. 1 BAO werden sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.
Wenn Abgabenvorschriften eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, kann gem. § 8 BAO die Abgabenbehörde bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend machen.
Gem. § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Gegenstand der angefochtenen Berufungsvorentscheidung ist die Geltendmachung der sachlichen Haftung des oben näher bezeichneten Fahrzeuges. Aus der rechtskräftigen Entscheidung des Hauptzollamtes Innsbruck vom , Zl. 800/90478/11-98, ergibt sich, dass für die Bf. hinsichtlich dieses Beförderungsmittels die Zollschuld gem. Artikel 204 ZK entstanden ist. Haftungen an beweglichen Sachen sind gem. § 225 Abs. 1 BAO mit Beschlagnahmebescheid geltend zu machen. Der Bescheid vom , Zl. 800/90478/25/1998, ist an die Bf., die als Halterin über den LKW verfügen konnte, gerichtet und an sie zugestellt worden. Dass sie nicht Inhaberin (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG) des Fahrzeuges gewesen sei behauptet sie nicht. Der Behörde obliegt es in diesem Verfahrensstadium nicht, Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen ().
Eine sachliche Haftung liegt vor, wenn eine Sache grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum oder Besitz sie sich befindet, zur Befriedigung einer Forderung in Anspruch genommen und verwertet werden kann. Die Sachhaftung geht allen Rechten an der Sache (auch dem Eigentum) vor (Ritz, Kommentar zur BAO², § 225 Rz 1, ; , 98/16/0157). Soweit die Bf. die Rechtsansicht vertritt, "die von der Zollbehörde zitierten gesetzlichen Bestimmungen" würden gegen Verfassungsrecht verstoßen, ist auf das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip zu verweisen, demzufolge die bestehenden Gesetze die Grundlage für jedes Verwaltungshandeln darstellen. Ist daher eine einen abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in Geltung, ist die Abgabenbehörde unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen.
Die Erlassung von Beschlagnahmebescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme (; , 98/16/0157). Die Geltendmachung der Sachhaftung als Einhebungsmaßnahme steht auch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. So sieht die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK vor, dass bei nicht fristgerechter Entrichtung des Abgabenbetrages die Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch machen, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen. Dies dient nicht nur der Sicherung der Eigenmittel der Europäischen Union, sondern ist auch Ausdruck des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung. Die Geltendmachung der Sachhaftung nach § 80 Abs. 4 ZollR-DG, sofern die Sicherungsmaßnahmen der Art. 53, 57 oder 75 ZK nicht ausreichen sollten, ist - jedenfalls unter den Voraussetzungen des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK - möglich (Witte, Zollkodex Kommentar³, Art. 232 Rz 2 und 4). Im vorliegenden Fall war die Bf. der Zahlungsaufforderung des Abgabenbescheides vom , Zl. 800/90478/11-98 nicht nachgekommen, sodass die Geltendmachung der Sachhaftung nach § 80 Abs. 4 ZollR-DG im Rahmen des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK zur Durchsetzung des Abgabenanspruches zulässig war. Die Art. 53, 57 oder 75 ZK sind Ermächtigungsgrundlagen für Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Verwahrung von Waren, mit der Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 ZK oder Art. 203 ZK beziehungsweise für Waren, die dem Anmelder nicht überlassen werden konnten. Der Sachverhalt des Beschwerdefalles ist unter keinen der angeführten Tatbestände subsumierbar.
Aus der durch die Bf. angeführten Rechtsprechung des EUGH, die im Wesentlichen den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber innerstaatlichem Recht betrifft, lässt sich im Beschwerdefall ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht nicht ableiten, zumal die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK durch den Hinweis auf das geltende Recht (Art. 4 Nr. 23 ZK) die Möglichkeit vorsieht, u.a. auch innerstaatliche Haftungstatbestände für die Sicherung der Abgabeneinbringung heranzuziehen.
Im Geltungsbereich des § 20 BAO ist die Behörde verhalten, in der Begründung ihrer positiven Ermessenentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte ().
Im vorliegenden Fall der Beschlagnahme des LKW zur Geltendmachung der Sachhaftung ist daher die Zweckmäßigkeit der dadurch einfachen Abgabeneinbringung gegen die Billigkeit, d.h. Angemessenheit in bezug auf die berechtigten Interessen der Partei, insbesondere das zu schützende Interesse des am Bestehen der Abgabenschuld unbeteiligten Eigentümers, sorgfältig abzuwägen.
Das Hauptzollamt Innsbruck begründete im Bescheid vom , Zl. 800/90478/25/1998, seine Ermessensentscheidung damit, dass die Beschlagnahme des für die Bf. zugelassenen Sattelschleppers zur Sicherung der darauf lastenden Einfuhrabgaben gerechtfertigt sei, zumal die Zollschuldnerin ihren Sitz im Zollausland (Schweiz) habe und diese seit Beginn des Abgabenverfahrens keine einzige Zahlung auf ihr Abgabenkonto beim Hauptzollamt Innsbruck geleistet habe.
Im gegenständlichen Fall ist nach sorgfältiger Abwägung der im § 20 BAO erwähnten Ermessenskriterien, dem öffentlichen Interesse, insbesondere an der Einbringung der (rechtskräftig) vorgeschriebenen Eingangsabgaben der Vorrang zu geben, weil zwischen der Eigentümerin des Fahrzeuges und der Bf. ein Rechtsverhältnis (Finanzierungsleasingvertrag) besteht, das die Haftung der Eigentümerin mit der Sache auch dann nicht ungerechtfertigt erscheinen lässt, wenn diese kein wie immer geartetes Verschulden trifft. Dies deshalb, weil der Eigentümerin wegen der gem. § 225 Abs. 1 BAO erfolgten Beschlagnahme des Fahrzeuges Schadenersatzansprüche gegen die Bf. zustehen (Punkt III. E der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin). Diese hat gegen die Bf. aus dem Leasingvertrag auch einen (im Zivilrechtsweg durchzusetzenden) Rechtsanspruch auf Zahlung der noch offenen Leasingraten (Punkt III. C der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin). Zum Ausgleich der nachteiligen Folgen einer Beschlagnahme bestehen somit schuldrechtliche bzw. schadenersatzrechtliche Ansprüche. Im Übrigen geht bei vollständiger Entrichtung der noch offenen Leasingraten in der Höhe von 18.000,00 Schweizer Franken das Eigentum auf die Bf. über, sodass sich das Eigentum der L. AG ohnehin als bloß vorübergehend bestehend darstellt. Neben den angeführten Gründen ist zu berücksichtigen, dass der Sitz der Bf. als Zollschuldnerin in der Schweiz liegt und weder die Europäische Union noch die Republik Österreich mit der Schweiz ein entsprechendes Beitreibungsabkommen haben. Der Verpflichtung des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK zur (zwangsweisen) Durchsetzung des Abgabenanspruchs entsprechend dient das Rechtsinstitut der Sachhaftung gerade auch dazu, die Einbringung der Eingangsabgaben, welche aufgrund bestimmter, nicht im Einflussbereich der Zollbehörde gelegener Umstände, wie zum Beispiel die "Nichtgreifbarkeit" des Zollschuldners wegen dessen Ansässigkeit außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, zu gewährleisten. Im Übrigen ist bei der Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen, dass die zollschuldauslösenden Kabotagefahrten im wirtschaftlichen Interesse der Bf. durchgeführt worden waren.
Aufgrund dieser Erwägungen ist zusammenfassend dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben (Eigenmittel der Europäischen Union) gegenüber der "Billigkeit" der Vorzug einzuräumen.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 4 Z 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 4 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 80 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 225 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Sachhaftung sachliche Haftung Eigentum Besitz Ermessen Beitreibung Gemeinschaftsrecht |
Verweise | Witte, Zollkodex Kommentar³, Art. 232 Rz 2 Witte, Zollkodex Kommentar³, Art. 232 Rz 4 Ritz, Kommentar zur BAO², § 225 Rz 1 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at