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V. Entbürokratisierung im Arbeitnehmerschutz
Der im Sozialausschuss des Nationalrats am angenommene Antrag betreffend ein ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz beinhaltet als Sammelgesetz eine Entbürokratisierung im Arbeitnehmerschutz, wobei das Schutzniveau nicht gemindert werden soll (IA 2228/A 25. GP; AB 1689 BlgNR 25. GP). Im Wesentlichen sollen folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
Im ASchG sollen
der Entfall der Aufzeichnungspflicht für Beinahe-Unfälle nach § 16 Abs 1 Z 3 ASchG,
Vereinfachungen bei der Ermächtigung von Ärzten (§ 56 ASchG) sowie bei der Übermittlung von Unterlagen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung,
der Entfall des verpflichtenden Verzeichnisses jener Arbeitnehmer, die bestimmte Tätigkeiten durchführen, für die ein Fachkenntnisnachweis erforderlich ist (§ 62 Abs 7 ASchG),
die Regelung, dass auch die Arbeitsplatzerstevaluierungen in die Präventionszeit nach §§ 77 und 82 ASchG einrechenbar sind, sowie
die Verlängerung des Begehungsintervalls von zwei auf drei Jahre für Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern, sofern nur Büroarbeitsplätze oder damit vergleichbare Arbeitsplätze eingerichtet sind (§ 77a Abs 2 ASchG),
erfolgen. Zudem soll die Regelung zum Schutz nicht rauchender Arbeitnehmer in § 30 ASchG an die Novelle BGBl I 2015/101 zum Tabakgesetz (nunmehr: Tabak- und NichtS. 274 raucher...