Betriebsausgaben eines Models
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Hansjörg Seeberger,, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 und Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im Streitjahr 2000 Einkünfte aus ihrer unselbständigen Tätigkeit beim Amt der Stadt B. Aus ihrer nebenberuflichen Tätigkeit als Model der Q-Modellagentur erzielte sie Einnahmen in Höhe von 121.440 S. Im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Jahr 2000 brachte die Berufungswerberin hievon Ausgaben in Gesamthöhe von 136.472,71 S in Abzug, sodass ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit von 15.032,71 S verblieb. Sie untergliederte die geltend gemachten Ausgaben in solche für Kleidung, Kosmetik, Solarium und Friseur, sowie solche für Fahrtkosten und Reisespesen. Außerdem verzeichnete sie Ausgaben für Fotos und Steuerberatungskosten. Bei den Kosten für Kleidung etc. schied sie einen 30%-igen Privatanteil aus.
Das Finanzamt versagte den Kleidungs- und Schönheitspflegekosten als nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG die Anerkennung als Betriebsausgaben. Für den Umsatzsteuerbereich schloss es, damit einhergehend, die mit den genannten Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Vorsteuern aus. Gegen den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid, je vom , erhob die Berufungswerberin fristgerecht Berufung. Sie anerkannte die Entscheidung des Finanzamtes betreffend Fahrtkosten und Reisespesen, hielt aber ihr bisheriges Vorbringen hinsichtlich Ausgaben für Kleidung, Kosmetik, Solarium und Friseur aufrecht. Zusätzlich legte sie schriftliche, an sie als Model gerichtete Anweisungen der Q-Modellagentur im Hinblick auf für bestimmte Modenschauen und Fototermine mitzubringende Kleidung, Make-up-Wünsche und erforderliche Solariumsbesuche vor.
Das Finanzamt entschied mit abweislichen Berufungvorentscheidungen. Die Berufungswerberin brachte fristgerecht Vorlageantrag ein. Es wurde darin die Nachreichung weiterer Ausführungen bis angekündigt. Entsprechende Unterlagen sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden sie bis zum Datum vorliegender Entscheidung bekanntgegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Kosten für Berufskleidung gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG (Werbungskosten) gelten sinngemäß auch für den Bereich der Betriebsausgaben. Es entspricht einer langjährigen Lehre und Rechtsprechung, dass als betrieblich veranlasste Bekleidungsaufwendungen oder -ausgaben nur solche für typische Berufskleidung und Arbeitsschutzkleidung verstanden werden dürfen (etwa: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Stand: Februar 2002, zu § 16 EStG oder: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, 3. Auflage, Seite 644, Orac-Verlag, Wien, 1992). Unter typischer Berufskleidung versteht man etwa Uniformen, Arbeitsmäntel, weißen Mantel und Leinenhose eines Arztes, Schürze und Mütze eines Kochs, Kostüme von Schauspielern, Monteuranzüge, Artistengarderobe, Talar eines Geistlichen, - also Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet. Dies gilt naturgemäß auch für die Arbeitsschutzkleidung, die etwa Schutzhelme, Asbestanzüge, bergmännische Kleidung, Kleidung von Kanalarbeitern oder Bediensteten der Müllabfuhr, Fleischerschürzen uä.umfasst.
Im Gegensatz dazu zu sehen ist die "bürgerliche Kleidung", deren Anschaffungskosten nicht zum Abzug unter dem Titel der Werbungskosten oder Betriebsausgaben berechtigen, sondern den nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG zuzurechnen sind. Derartige Kleidungsstücke sind solche, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werden, bzw. getragen werden können. Sie sind auch dann nicht als typische Berufskleidung anzusehen, wenn sie nur während der Arbeitszeit getragen werden, oder wenn ihre Verwendung im Interesse des Arbeitgebers liegt bzw. sogar von diesem angeordnet wird ().
Insofern vermögen die von der Berufungswerberin eingereichte Listen mit Bekleidungsvorschriften der Q-Modellagentur ihre Position nicht zu stützen. Bei "weißen Blusen mit Kragen, farbigen Blusen, Kostümen, Hosen mit Jacken, Bodys, ungemusterten Strumpfhosen, Jeans" etc. (Tourismusaufnahmen), "hautfarbenen Strings, schwarzen und hautfarbenen Strumpfhosen, BH, Push-up-BH, Dirndl-BH, schwarzen Stöckelschuhen mit schmalem und breitem Absatz, sportiven schwarzen Schuhen" etc. (Modenschau Remise Salzburg), "dunkelfarbigem langem Mantel, Bürokostüm mit kurzem und langem Rock" (G-Electronic, Fotoaufnahmen) uä. handelt es sich eindeutig um bürgerliche Kleidung. Das Vorbringen, die genannten Kleidungsstücke dürften in der Freizeit nicht getragen werden, ändert an diesem Charakter nichts (siehe VwGH-Erkenntnis oben). Die dafür aufgewendeten Beträge sind somit nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG.
Im Übrigen gilt für den Bereich des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG das Aufteilungsverbot, d.h. bei nicht eindeutiger Zuordenbarkeit zur Sphäre der Lebensführung bzw. zur beruflichen Sphäre, sind die in Frage stehenden Beträge zur Gänze nicht abzugsfähig (zB. ). Insofern ist die Ausscheidung eines 30-%-igen Privatanteils durch die Berufungswerberin verfehlt. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung - als solche gelten die Anschaffungskosten für bürgerliche Kleidung - steuerlich zur Gänze oder zum Teil abzugsfähig machen kann (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, 3. Auflage, Seite 770, Orac-Verlag, Wien, 1992), während andere Steuerpflichtige diese Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen. Greift man aus der Vielzahl von Berufsbildern beliebig einige wenige heraus, kann man etwa mit Berechtigung sagen, dass auch an eine/n Bankangestellte/n, eine/n Lehrer/in oder eine/n Rechtsanwalt/wältin gewisse Anforderungen hinsichtlich einer gepflegten, "standesgemäßen" Kleidung gestellt werden, diesen Personen jedoch für entsprechende Ausgaben keine steuerliche Abzugspost zur Verfügung steht.
Auch für Kosmetika und Körperpflege aufgewendete Beträge zählen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung ( betreffend Modejournalistin, betreffend Schminke, Kosmetika, Friseur, Reinigung der Kontaktlinsen, betreffend Kosmetika und Friseur einer Schauspielerin mit Ausnahme jener bezüglichen Aufwendungen, die für die Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle anfallen, siehe ). Die von der Berufungswerberin geltend gemachten Kosten für Kosmetika, Friseur und Solarium, berechtigen daher ebensowenig zum Abzug als Betriebsausgaben.
Aus der großen Zahl von Entscheidungen des VwGH zum Thema, zitiert der unabhängige Finanzsenat nur beispielsweise und zur Illustration einige wenige aus jüngerer Zeit:
, bürgerliche Kleidung, auch wenn sie nur bei der Berufsausübung getragen wird;berechtigt nicht zum Kostenabzug; , Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind selbst bei gesetzlichen Bekleidungsvorschriften nicht abzugsfähig; , Trainingsanzug gilt nicht als Berufskleidung; , typische Berufskleidung schließt private Nutzung aus; schwarzer Anzug des Orchestermitglieds ist nicht typische Berufskleidung, , selbst das zwingende Erfordernis des Tragens bürgerlicher Kleidung bei der Berufsausübung berechtigt nicht zum Kostenabzug; , Sportbekleidung ist dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen; Offensichtlichkeit der ausschließlich beruflichen Verwendbarkeit für die Abgrenzung zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung erforderlich.
Obige Ausführungen dokumentieren hinlänglich, dass selbst bei Nachreichung von Unterlagen, wie im Vorlageantrag angekündigt, für die Berufungswerberin nichts zu gewinnen gewesen wäre.
Die Berufung gegen den Einkommensteuer- sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid -hier sind die Vorsteuern gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG nicht abzugsfähig - war daher spruchgemäß abzuweisen.
Feldkirch,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Betriebsausgaben Kosten für Bekleidung Friseur und Kosmetika |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at