Höhe der Einkommensteuervorauszahlung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1113-L/02-RS1 | Die Höhe der Vorauszahlungen sollte möglichst der bei der Veranlagung festzusetzenden Einkommensteuer für das betreffende Jahr entsprechen. Geänderte Einkommenserwartungen rechtfertigen eine entsprechende Änderung der ursprünglichen Vorauszahlung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Helmut Blum gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Vorauszahlung an Einkommensteuer wird mit 7.200 S (523,24 €) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In einer über die Einkünfte der Berufungswerberin für 1999 durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung wurde eine Nachzahlung an Einkommensteuer in Höhe von 21.738 S errechnet. Auf Grund dieses Bescheidergebnisses wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit 22.600 S festgesetzt.
In einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde eingewendet, dass diese hohe Nachzahlung nur deshalb zustande gekommen sei, da die Berufungswerberin im Jahr 1999 mehrere Arbeitgeber hatte. Im Jahr 2000 hätte sie lediglich für zwei Arbeitgeber gleichzeitig gearbeitet, sodass sich nach Abzug von Sonderausgaben und Werbungskosten ein wesentlich niedrigerer Nachzahlungsbetrag ergeben würde.
Das Finanzamt änderte mittels Berufungsvorentscheidung den Vorauszahlungsbescheid und setzte die Vorauszahlungen unter Zugrundelegung vorgelegter Lohnzettel und voraussichtlicher Aufwendungen mit 7.200 S fest.
In einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde auch die Richtigkeit dieser Vorschreibung bestritten und ergänzend eingewendet, dass der Einkommensteuerbescheid 1999, der Grundlage dieser Vorschreibung sei, unter anderem deshalb angefochten worden sei, da das System der Individualbesteuerung eine exzessive Benachteiligung von Alleinverdienern bedeute. Da dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig sei, werde beantragt, auch den Vorauszahlungsbescheid bis zur Rechtskraft auszusetzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird auf Grund der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr nach bestimmten, in dieser Gesetzesstelle angeführten Regeln berechnet.
§ 45 Abs. 4 leg.cit. besagt, dass das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen kann, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Im Sinn dieser Gesetzesstelle hat das Finanzamt dem Begehren der Berufungswerberin weitgehend Rechnung getragen und die Vorauszahlungen an Einkommensteuer unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2000 herabgesetzt.
Die Höhe der Vorauszahlungen sollte möglichst der bei der Veranlagung festzusetzenden Einkommensteuer für das betreffende Jahr entsprechen. Geänderte Einkommenserwartungen rechtfertigen entsprechende Änderungen oder Anpassungen der ursprünglichen Vorauszahlungen. Da der in der Berufungsvorentscheidung festgesetzte Vorauszahlungsbetrag diese Voraussetzungen voll und ganz erfüllt, war er auch dieser Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. Der Hinweis der Berufungswerberin, dass der Einkommensteuerbescheid 1999 nicht rechtskräftig sei, geht damit ins Leere, da er nicht mehr Grundlage dieser Festsetzung ist.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Einkommensteuervorauszahlung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAB-56640