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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSK vom 05.05.2003, RV/0114-K/02

Gemeinnützigkeit eines Vereines


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Miterledigte GZ:
RV/0142-K/02
RV/0320-K/02


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0114-K/02-RS1
Die Förderung einzelner, wenn auch in ihrer Anzahl nicht beschränkter Wirtschaftssubjekte oder auch die Förderung ganzer Wirtschaftszweige dient nur mittelbar der Allgemeinheit. Derartige Aktivitäten sind nicht gemeinnützig.
RV/0114-K/02-RS2
Anträge auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen betreffend Berufungen, über die nach der bis zum geltenden Rechtslage vom Berufungssenat der Finanzlandesdirektion zu entscheiden war, konnten nicht nach § 323 Abs. 12 BAO (idF BGBl. I 97/2002) bis zum nachgeholt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin LUGGAUER und die weiteren Mitglieder OR Dr. Elisabeth HAFNER, Mag. Reinhard KRASSNIG und Dr. Erich MOSER im Beisein der Schriftführerin Alexandra DUMPELNIK am über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2000, Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2000 vom , sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2000 vom , entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob der Bw. der Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der §§ 34, 35 sowie 39 bis 47 der BAO dient und daher gemäß § 23 iVm § 5 Z 6 KStG 1988 bei der Ermittlung ihres Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ATS 100.000,-- (€ 7.267,28) abzuziehen ist.

Der Bw. wurde am gegründet und nahm am seine Tätigkeit auf. Der für das vorliegende Berufungsverfahren wesentliche Inhalt der Statuten des Bw. ist Folgender:

"1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereiche:

...

2) Er (Anm.: der Verein) hat seinen Sitz in Klagenfurt und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Kärnten, sowie seine Aktivitäten zur Verwirklichung seiner tourismuspolitischen Ziele auf alle Gastherkunftsländer.

2. Zweck:

1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

Die gemeinnützige Fortführung der Initiative "Kärntner WH-Kultur" der WK Kärnten.

2) Die Erhaltung und Förderung der WH als örtliches Kommunikationszentrum und als festen Bestandteil des Kärntner Kulturgutes.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

1) Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2) und 3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Aktivitäten im Bereich Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Imagebildung und Festigung für das Kärntner WH.

b) Gemeinsame Werbeaktionen, insbesondere zum Zwecke der Verkaufsförderung.

c) Förderung und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen der Mitglieder und deren Mitarbeiter.

d) Betreuung der Mitgliederinteressen, sowie Organisation und Durchführung von Umsetzungsmaßnahmen.

e) Durchführung von Veranstaltungen.

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Werbekostenbeiträge.

b) Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.

c) Sponsorbeiträge, Spendensammlungen, Förderungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

...

5. Erwerb der Mitgliedschaft:

1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden, die Inhaber oder Pächter eines WH mit aufrechter Gewerbeberechtigung in Kärnten sind.

2) Über die Aufnahme von ... Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

...

6. Beendigung der Mitgliedschaft:

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss sowie durch Löschung oder Entziehung der Gewerbeberechtigung.

...

3) Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. ...

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. ...

7. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder:

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. ...

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. ...

3) Alle ordentlichen Mitglieder sind zur Verwendung des Vereinssymboles des Bw. berechtigt.

...

11. Vorstand:

Dem Vorstand gehören stimmberechtigt an:

1) Der Obmann, der gleichzeitig Fachgruppenvorsteher der Fachgruppe Gastronomie der WK Kärntens ist.

2) Der Obmannstellvertreter

3) Der Schriftführer

4) Jeweils ein Regions-W aus den 10 Kärntner Bezirken.

5) Der Geschäftsführer der Fachgruppe Gastronomie der WK-Kärnten mit beratender Stimme.

...

16. Haushaltsführung:

...

4) Der Haushaltsplan ist auf der Ausgabenseite in drei Gruppen zu gliedern:

Personal-, Sachaufwand und Verwaltung

Aufwand der für den Verein dienenden Veranstaltungen

Aufwand für Werbemaßnahmen

...

7) Anschließend an die Ausgaben sind die einzelnen Ansätze der Einnahmen zu veranschlagen:

Mitgliedsbeiträge

Förderungsbeiträge (Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds)

Überschüsse aus erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und aus Veranstaltungen des Vereines

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Vermögensveräußerungen und sonstige Einnahmen

freiwillige Zuwendungen und Sponsorbeiträge

...

20. Auflösung des Vereines:

Im Falle der Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen der FG der WK Kärnten zu, die es für ähnliche Zwecke wie im bisherigen Tätigkeitsbereich zu verwenden hat."

Über Ersuchen des Finanzamtes, den Tätigkeitsbereich des Bw. umfassend darzustellen, wurden diverse Unterlagen beigebracht. Diesen zufolge wurden vom Bw. hauptsächlich (und teilweise gegen Entgelt) Werbemaßnahmen zur Förderung seiner Mitglieder gesetzt. So entfaltete der Bw. beispielsweise im Jahre 1999 die nachstehend angeführten Aktivitäten:


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Aktion / Projekt
Projektbeschreibung
W - Post
Herausgabe eines interneren Informationsmediums mit aktuellen Infos über die Projekte des Bw., neuer Mitglieder und Aktivitäten der W, Sponsormeldungen, Neues und Trends in der G, erscheint 7 x im Jahr mit Kritikkarte
ORF - Treffpunkt Kärnten
120 Sendungen im ORF-Kärnten um 16.00 Uhr, umfassend je 1 Trailer über die Kärntner W-Kultur mit Führer und die Präsentation eines Mitgliedes mit Bild
ORF-Treffpunkt Kärnten Kochduell
6 Sendungen a 60 Minuten, zwei Prominente kochen gegeneinander, aktuelle Tipps und Tricks von Mitgliedern des Bw.
Neuaufnahmen, Qualitätssicherung
Ausscheiden von Mitgliedern, die nicht den Kriterien entsprechen bzw. Einforderung der Keramikschilder von Nichtmitgliedern, Qualitäts- - Check und Aufnahme neuer Mitglieder
AGM-Kundenkarte
Mitgliederbindungsprogramm in Kooperation mit Sponsorpartner Agm, mit den Zielen der Steigerung der Geschäftsbeziehungen (Umsätze), der Gewinnung neuer Kunden (Mitglieder) und der Nutzenstiftung für Mitglieder (Vorteilsservice) - Ausarbeitung von Einkaufsvorteilen für Mitglieder (Bonuspunkte)
Internet Tiscover
Integration und Verlinkung der Internetseiten des Bw. in das Tiscover, dem einheitlichen Informationssystem der Österreich Werbung und Kärnten Werbung
W-Stammtisch
jeweils 3 regionale Informationsveranstaltungen für Mitglieder im Frühjahr und Herbst, Vorstellung der laufenden Projekte und Initiativen, Einbeziehung der Sponsoren, Behandlung eines Fachthemas
Fachmesse in Klagenfurt
Informationsstand für potenzielle Neumitglieder, Podiumsdiskussion zum Thema "Bauer und W" mit der LK Kärnten (Studie), Senza confini-Buffet für Journalisten
"Kärntner WH-Führer" (italienisch)
3. Auflage des Kärntner WH-Führers mit Straßenkarte, italienische Erstauflage, Druck 5.000 Stück (Anm.: Beschreibung der Betriebe der Mitglieder der Bw.)
"Verkaufshilfen"
"Familienfrühling" - Kostengünstiger Einkauf von Speisekarten, Kinderstühlen, Wickeltischen, Kinder-Spiel-Sets usw.
"Ein Ort mit WH-Kultur"
Schilder mit den Sponsoren sollen an Ortsein- und ausfahrten positioniert werden, die Kosten werden von der W selbst getragen
"Kinder- und Familienfrühling" beim Kärntner W
Schwerpunktaktion um Familien mit Kindern anzusprechen, Imagebildung: "Kärntner W sind kinderfreundlich", Einführung von Qualitätsstandards für Kinder, Durchführung eines Zeichen- und Malwettbewerbs
"Fachexkursion"
Besuch des zurzeit erfolgreichsten WH
WH-Seminar
Raumdekoration, Tischkultur, Schaffung von Atmosphäre im Kärntner WH
"Imagekampagne"
PR-Kampagne mit dem Titel "I geh ins WH weil ... !" zur nachhaltigen Imagefestigung der Kärntner WH-Kultur
"Medien-Paket"
Effiziente Marketingstrategien und Möglichkeiten für Mitgliedsbetriebe zur Kosteneinsparung
"Kärnten Card"
Vorstellung aller Mitgliedsbetriebe in der Informationsbroschüre "Vorteilsklub"
"Kärnten ist schön"
Präsentation des WH-Führers in der Broschüre "Kärnten ist schön" der V - Brauerei mit Hinweis auf die Aktionen des Vereines (Auflage 160.000 Stück)
"Mystery man"
Individuelle Betriebsüberprüfung nach freiwilliger Anmeldung durch geschulte Testpersonen
"Gästezufriedenheits-aktion"
Gästebefragungsaktion in allen Mitgliedsbetrieben zur besseren Information über die Bedürfnisse und Erwartungen der Gäste mit Gewinnspiel
"Schmankerlmesse" Klagenfurt und Triest
Business to business Aktion mit der X - Zeitung im Rahmen der Klagenfurter Messe. Kärntner W kochen für Kärntner Gäste und Journalisten. Die Kärntner Regionen präsentieren sich kulinarisch (10 Tage)
"Erntedank beim Kärntner W"
Kooperationsprojekt mit der LK und der Kärntner Landesregierung zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bauer und W
"Telefon-Umfrageaktion"
Meinungsumfrage unter den Mitgliedsbetrieben, über die laufenden Aktionen des Vereines als Entscheidungsgrundlage für die Weiterführung einzelner Projekte
"Wahl W des Jahres"
Mediale Schwerpunktaktion als jährlicher Höhepunkt aller Aktivitäten des Vereines, vereinsinterne Motivationsaktion für die Mitglieder, Preis = Einbeziehung in sämtliche Werbestrategien
"Weihnachtsaktion"
Kooperation mit der X - Zeitung. Die Kärntner WH stellen sich vor.

Die vom Bw. im Jähre 1999 ausgeführten Tätigkeiten decken sich im Wesentlichen mit jenen der übrigen Streitjahre (Herausgabe der W - Post und des WH-Führers, Internet - Updates, W-Stammtische, Beschickung von Info - Stände bei Messen, Radio- und TV - Trailer in "Radio Kärnten", "Kärnten Heute" sowie im Internet des ORF, Abhaltung von Seminaren, Durchführung von Gästebefragungen, Setzung von Schwerpunktaktionen, wie etwa "Kinder- und Familienfrühling beim Kärntner W", "Kärntens Käseglocken läuten" uvam.)

Über die angesprochenen Aktivitäten hinaus betreute und servicierte der Bw. zudem seine Mitglieder laufend.

Der Senat hat erwogen:

Nach § 23 des KStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996 ist bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 KStG bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ATS 100.000,-- (€ 7.267,28) abzuziehen.

Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 KStG sind u. a. solche, die der Förderung gemeinnütziger Zwecke nach Maßgabe der §§ 34, 35 sowie 39 bis 47 der BAO dienen.

§ 34 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Begünstigungen, die bei Betätigungen u. a. für gemeinnützige Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft sind, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Förderung einzelner, wenn auch in ihrer Anzahl nicht beschränkter Wirtschaftssubjekte oder auch die Förderung ganzer Wirtschaftszweige in erster Linie eine Förderung von Wirtschaftstreibenden ist, die nur mittelbar im Hinblick auf die innere Verflechtung der modernen Volkswirtschaft der modernen Volkswirtschaft der Allgemeinheit zugute kommt (vgl. und die dort zitierte Vorjudikatur, insbesonders ).

Der Bw. bezweckt nun gemäß Punkt 2. Abs. 2) seiner Statuten die Erhaltung und Förderung der WH als örtliches Kommunikationszentrum und als fester Bestandteil des Kärntner Kulturgutes.

Darüber hinaus steht der Erwerb der Mitgliedschaft am Bw. nur physischen und juristischen Personen, die Inhaber und oder Pächter eines WH mit aufrechter Gewerbeberechtigung sind, offen.

Zudem förderte der Bw. mit seinen tatsächlich entfalteten Aktivitäten (Werbemaßnahmen, Schulungen, Herausgabe des "WH-Führers" mit Betriebsvorstellung uvam, siehe oben) lediglich bestimmte Wirtschaftstreibende, und zwar seine Mitglieder.

Angesichts dessen kann aber davon, dass der Bw. gemeinnützige Zwecke unmittelbar fördert, nicht die Rede sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen wird festgehalten, dass von der Durchführung der erstmalig mit Schriftsatz vom begehrten mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen war.

Über die vorliegende Berufung war nämlich nach der vor dem geltenden Rechtslage nach § 260 Abs. 2 lit. d BAO iVm § 261 BAO (idF vor dem BGBl. I 97/2002) durch den Berufungssenat der Finanzlandesdirektion zu entscheiden. Anträge auf mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat waren diesfalls nach § 284 Abs. 1 BAO bereits in der Berufung oder in einem Antrag nach § 276 Abs. 1 BAO zu stellen und konnten nicht nach § 323 Abs. 12 BAO (idF BGBl. I 97/2002) bis zum nachgeholt werden.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Schlagworte
Gemeinnützigkeit
Verein
Freibetrag für begünstigte Zwecke
Förderung von Wirtschaftstreibenden
mittelbare Förderung
Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at