Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.05.2003, RV/0719-W/02

Aufzahlungen von dritter Seite beim Erwerb von Genussrechten

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0719-W/02-RS1
wie RV/0514-W/02-RS1
Aufzahlungen Dritter, die den Anteil der Genussscheinerwerberin am laufenden Gewinn, am Unternehmenswert und am Liquidationserlös erhöhen und die im zeitlichen Naheverhältnis zur Zeichnung des Genussscheines geleistet werden, zählen zur Gegenleistung für den Erwerb des Gesellschaftsrechtes iSd KVG.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Wiener Treuhand- und Wirtschaftsberatung GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien 1) betreffend Gesellschaftsteuer vom und 2) betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen und Gesellschaftsteuer vom entschieden:

1) Der Berufung gegen den Gesellschaftsteuerbescheid vom wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2) Die Berufungen gegen die Wiederaufnahme- und Gesellschaftsteuerbescheide vom werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am , zeigte die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.) an, dass sie Genussrechte im Nominale von S 650.000,00 begeben hat und ersuchte, die diesbezügliche Gesellschaftsteuer der Bw. vorzuschreiben.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis auf die Anzeige vom für die Ausgabe von Genussrechten Gesellschaftsteuer mit 2 % gemäß § 9 Abs. 1 KVG (idF vor BGBl. 629/1994) von einer Bemessungsgrundlage von S 650.000,00 = S 13.000,00 fest.

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt die Bw. ua auf Folgende Fragen zu beantworten"

"Bestehen neben dem Stammkapital ein Partizipationskapital oder Gesellschaftsrechte im Sinne des § 6 KVG wie Genussrechte

. . . . .

Wenn ja, in welcher Höhe, worin bestand die Gegenleistung und wann erfolgte sie?"

Mit Schreiben vom teilte die Bw. unter Bezugnahme auf diesen Vorhalt mit, dass sie im Rumpfwirtschaftsjahr 1.4- Genussrechte im Nominale von S 650.000,00 begeben habe und verwies darauf, dass ein diesbezügliche Anzeige an das Finanzamt am erfolgt sei.

Über entsprechende Anforderung übermittelte das Finanzamt für Körperschaften am dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien den Veranlagungsakt der Berufungswerberin. In der darin enthaltenen Bilanz zum wird unter den Passiva ausgewiesen:

"C. Genussrechtskapital S 130.000.000,00(davon vertragliche Aufzahlungen S 129.350.000,00)"

In den Erläuterungen zur Bilanz wird ua. Folgendes ausgeführt:

Unter Tz 12. "Weiters hat die Gesellschaft im Berichtsjahr Genussrechte im Genussrechtsnominale von S 650.000,-- begeben, welche zur Gänze von der R GmbH übernommen wurden. Die Genusscheine, welche durch eine Sammelurkunde im Sinne des § 24 lit b DepotG 1969 idgF verbrieft sind, gewähren eine Beteiligung am laufenden Gewinn, am Unternehmenswert einschließlich stiller Reserven und Firmenwert sowie am Liquidationsgewinn, jedenfalls aber einen Mindestanspruch in Höhe des Genusscheinnominales zuzüglich geleisteter Aufzahlungen.

Die Beteiligung der Genusscheininhaber bestimmt sich nach dem Genusscheinnominale zuzüglich geleisteter Aufzahlungen zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft. Eine Gewinnbeteiligung besteht erstmals für das Geschäftsjahr 1994. Die Genusscheininhaber erhalten einen laufenden Gewinnvorweg in Höhe des Vorjahreswertes der Sekundarmarktrendite für Anleihen i.w.S. zuzüglich 0,5 Prozentpunkte, vermindert um 34 %. Der Gewinnvorweg ist jeweils am 31.12. eines jeden Jahres, erstmals am , der darüber hinausgehende Gewinnabteil am 30. Tag nach der ordentlichen Generalversammlung fällig.

Die Genusscheine werden auf Unternehmensdauer der Gesellschaft begeben. Das Genussrechtsverhältnis ist seitens der Gesellschaft und der Genusscheininhaber bis zum unkündbar. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist mit Wirkung zum 31.12 eines jeden Jahres möglich. Im Fall der Kündigung steht den Genussscheininhabern ein Auseinandersetzungsbetrag in Höhe des anteiligen Unternehmenswertes, mindestens jedoch in Höhe des Genusscheinnominales zuzüglich geleisteter Aufzahlungen, zu.

Im Berichtsjahr wurden anspruchsberechtigte Aufzahlungen im Sinne der Genussscheinbedingungen in Höhe von S 129.350.000,00 geleistet."

Unter Tz 32.

C Genussrechtskapital S 130.000.000,00

(davon vertragliche Aufzahlungen S 129,350.000.000,--)

Hierunter gelangt das im Berichtsjahr im Nominale von S 650.000,00 (=Ausgabewert) begebene Genussrechtskapital zuzüglich eines seitens der R I- GmbH gewährten unwiderruflichen Gesellschafterzuschusses in Höhe von S 129.350.000,00 zum Ausweis. Dieser indirekte Gesellschafterzuschuss wurde mittels Bestätigung vom als Aufzahlung im Sinne der Genussscheinbedingungen anerkannt und wird entsprechend den Mindestrücklosungsvereinbarung für das Genusscheinkapital unter dieser Position ausgewiesen."

Mit Gesellschaftsteuerbescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. unter Hinweis auf die Bilanz zum für "die Erhöhung des Wertes des Gesellschaftsrechtes (Ausgabe von Genusscheinen) infolge eines Zuschusses durch einen Dritten" Gesellschaftsteuer von einer Bemessungsgrundlage von S 129.350.000,00 fest. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde ua. eingewandt, dass nicht erkennbar sei, aus welchen Gründen Leistungen eines Dritten steuerpflichtig seien und auf welchen Tatbestand (§ 2 Z1 oder Z 3 KVG) sich die Vorschreibung stütze. Diese Frage könne aber auf sich beruhen, da die Steuervorschreibung in beiden Fällen unzulässig sei.

  • Für das Genussrecht sei der Bw. auf Grund der Anzeige vom die Gesellschaftsteuer bereits mit Bescheid vom vorgeschrieben worden. Dieser Bescheid sei längst in Rechtskraft erwachsen. Daher liege für den Ersterwerb bereits res iudicata vor.

  • Gehe man von einer freiwilligen Leistung aus (§ 2 Z. 3 KVG), so scheitere die Steuerpflicht bereits an der fehlenden Gesellschafterstellung.

Über Vorhalt des Finanzamt übermittelte die Bw. am die Genussscheinbedingungen vom . Diese haben auszugsweise Folgenden Inhalt:

"§ 2 Rechtsgrundlagen

(1) Die Gesellschaft begibt Genussscheine im Gesamtnennbetrag von bis zu öS 650.000,--. ......

Die Genussscheine verbriefen (§ 8 Abs. 3 Z. 1 KStG 1988 idgF) einen Anspruch auf Teilnahme am laufenden Gewinn, am Vermögen, am Unternehmenswert gem § 5 dieser Bedingungen sowie am Liquidationserlös der Gesellschaft. .......

§ 3 Gegenstand des Genussrechts

(1) Gegenstand des Genussrechts ist eine Gewinnbeteiligung gemäß den nachstehenden Bestimmungen dieser Bedingungen. Die Genusscheine gewähren den Inhabern darüber hinaus eine anteilsmäßige Beteiligung am Unternehmenswert einschließlich aller stiller Reserven und dem Firmenwert sowie am Liquidationsgewinn der Gesellschaft.

(2) Die Genussscheine gewähren den Inhabern jedenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung des Nennbetrages zuzüglich allfällig geleisteter Aufzahlungen. .....

(3) Die Beteiligung der Inhaber der Genusscheine am laufenden Gewinn, am Unternehmenswert sowie am Liquidationsgewinn bestimmt sich nach dem Genusscheinnominale zuzüglich allfällig geleisteter Aufzahlungen zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft, bezogen auf den dem Emmisionszeitpunkt der Genusscheine folgenden Bilanzstichtag. Die Beteiligung am laufenden Gewinn besteht erstmals für das Geschäftsjahr 1994. ....

§ 5 Auseinandersetzung

(1) Im Falle der Auflösung des Genussrechtsverhältnisses durch Kündigung steht den Inhabern der Genusscheine ein Auseinandersetzungsbetrag in Höhe des anteiligen Unternehmenswertes bezogen auf den Auflösungszeitpunkt, mindestens jedoch das Genusscheinnominale zuzüglich allfällig geleisteter Aufzahlungen, zu. .....(4) Im Fall der Liquidation der Gesellschaft sind die Inhaber der Genusscheine entsprechend am tatsächlich erzielten Liquidationsgewinn beteiligt. ...."

Am erließ das Finanzamt einen Wiederaufnahmebescheid, mit dem es den Bescheid vom aufhob und einen neuen Gesellschaftsteuerbescheid, mit dem es die Gesellschaftsteuer für den Rechtsvorgang "Erster Erwerb von Gesellschaftsrechten, Ausgaben von Genussrechten" nunmehr gemäß § 9 Abs. 1 KVG (idF vor BGBl. 629/1994) mit 2 % von S 121.485.115,91 = S 2.429.702,00 und gemäß § 9 Abs. 2 KVG (idF vor BGBl. 629/1994) mit 1 % von S 8.514.884,09 = S 85.149, somit insgesamt mit S 2.514.851,00, festsetzte.

In der Bescheidbegründung wurde ua. ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt sei, da im abgeschlossenen Verfahren Tatsachen (Leistung eines Aufgeldes = Gegenleistung für den Erwerb von Gesellschaftsrechten) nicht bekannt gewesen seien. Im Juli 1998 sei seitens des Finanzamtes Akteneinsicht in die Jahresabschlüsse genommen worden und habe es somit Kenntnis von den neu hervorgekommenen Tatsachen erlangt. Die Wiederaufnahme entspreche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Das Prinzip der Rechtsrichtigkeit habe den Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit. Insoweit die Leistung zur Deckung der Überschuldung führte, sei der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde einerseits die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme mangels tauglicher Wiederaufnahmegründe und anderseits Unzulässigkeit der Einbeziehung einer freiwilligen Aufzahlung in die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer geltend gemacht. Es liege hier eine freiwillige Aufzahlung vor, zu deren Leistung keine Verpflichtung bestanden habe. Für den Erwerber sei es - rechtlich gesehen - ein "dürfen", jedoch kein "müssen". Eine freiwillige Leistung (noch dazu eines Dritten) könne denkunmöglich eine verpflichtende Gegenleistung für den Erwerb von genussrechten sein. Damit schlage die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Gesellschaftsteuerbescheides auf die Wiederaufnahme durch, die sich somit als unzulässig erweise. Die Aufzahlung möge zwar ein neuer Tatumstand sein, für die Besteuerung sei er unmaßgeblich, da die Aufzahlung auf freiwilliger Basis erfolgt sei. Hinsichtlich des neuen Gesellschaftsteuerbescheides wurde als Verfahrensmangel gerügt, dass nicht erkennbar sei, welche besonderen Umstände vorliegen, die es erlauben, Leistungen Dritter der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen und dass der angefochten Bescheid nicht einmal andeute, auf welchen Tatbestand (§ 2 Z 1 oder Z 3 KVG) sich die Vorschreibung stütze. Weiters wurde geltend gemacht, dass die Aufzahlung auf das Genussrecht eine rein freiwillige Leistung gewesen sei, für die es keine gesetzliche (oder vertragliche) Verpflichtung gebe. Damit scheide § 2 Z 1 KVG als Besteuerungsgrundlage zwingend aus. Die Begebung von Genussrechten sei dem Grunde nach von § 2 Z 1 KVG erfasst, dieser Vorgang sei bereits auf Grund des Bescheides vom abgeschlossen. Die Bemessungsgrundlage für eine solchen Ersterwerb von Anteilen sei die Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehöre alles, was der Erwerber tatsächlich für die Gesellschaftsrechte aufnahmen muss. Im konkreten Fall seien für den Erwerb der Genussrechte lediglich S 650.000,00 aufzuwenden gewesen. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung, sei es auf Grund des Gesetzes, eines Vertrages oder einer sonstigen Rechtsgrundlage habe nicht bestanden, sodass es auch keine sachliche Rechtfertigung dafür gebe, einen freiwilligen Zuschuss eines Dritten in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

Über die Berufungen wurde erwogen:

1) Zum Gesellschaftsteuerbescheid vom

Da die Aufzahlung durch die R I-GmbH einen Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Genussrechtes durch die R GmbH darstellt (siehe Punkt 2) b) der Berufungsentscheidung), kann die Aufzahlung keinen selbständig kapitalverkehrsteuerpflichtigen Tatbestand auslösen.

Es war daher der Berufung gegen den Gesellschaftsteuerbescheid vom Folge zu geben und dieser Bescheid aufzuheben.

2) a) Zum Wiederaufnahmebescheid vom

Gemäß § 303 Abs. 4 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von amtswegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Gesellschaftsteuerbescheides vom war dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien nicht bekannt, dass für den Erwerb der Genussrechte Aufzahlungen von dritter Seite geleistet wurden. Die Bw. hatte mit Schreiben vom dem Finanzamt nur bekannt gegeben, dass sie Genussrechte im Nominale von S 650.000,00 begeben habe.

Erst durch Einsicht in die vom Finanzamt für Körperschaften am dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien übersandten Veranlagungsakten der Bw. und in die darin befindlichen Jahreabschlüsse der Bw. zum erlangte das Finanzamt Kenntnis, dass vertragliche Aufzahlungen in Höhe von S 129.350.000,-- geleistet wurden. Dabei handelt es sich um neue Tatsachen iSd § 303 Abs. 4 BAO, die im abgeschlossenen Gesellschaftsteuerverfahren dem bescheiderlassenden Organ nicht bekannt waren. Ohne Kenntnis dieses Sachverhaltselementes konnte das Finanzamt nicht zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen, sodass die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahe nach § 303 Abs. 4 BAO grundsätzlich gegeben sind.

Da es sich bei einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO um eine Ermessensentscheidung handelt, ist deren Rechtmäßigkeit im Lichte des § 20 BAO zu beurteilen. Nach § 20 leg. cit. müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Zweckmäßigkeitserwägungen ergeben sich im gegenständlichen Fall dadurch, dass das Prinzip der Rechtsrichtigkeit den Vorrang vor dem Prinzip der aus der Rechtskraft fließenden Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit hat und zudem die Wiederaufnahme der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Verwaltung dient. Für das Überwiegen der Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Rechtsrichtigkeit spricht im gegenständlichen Fall auch die Wertrelation zwischen der bisherigen Bemessungsgrundlage von S 650.000,00 und der Bemessungsgrundlage im neuen Sachbescheid von insgesamt S 130.000.000,00.

Hinsichtlich der Billigkeit ist zu bemerken, dass die Bw. der in § 119 BAO normierten Offenlegungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist. Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von der für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen (vgl. ). Ohne Darlegung der Tatsache, dass Aufzahlungen von dritter Seite geleistet wurden, konnte sich die Abgabenbehörde kein klares Bild verschaffen und war es ihr nicht möglich bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Gesellschaftsteuerbescheides vom zu beurteilen, ob die Aufzahlungen einen Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Genussrechtes darstellten. Auch wenn die Bw. ihre Offenlegungspflicht nicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, weil sie von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, so ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates bei den Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen, ob die Bw. von sich aus alles unternommen hat, um den Sachverhalt vollständig gegenüber der Abgabenbehörde darzustellen. Es überwiegt deshalb im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gegenüber dem Interesse der Bw. an der Wahrung des ursprünglichen Gesellschaftsteuerbescheides.

2)b) Zum Gesellschaftsteuerbescheid vom

Der Gesellschaftsteuer unterliegt ua. gemäß § 2 Z. 1 KVG der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 KVG (idF vor BGBl. 629/94) gelten Genussrechte als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften und gemäß § 6 Abs. 2 KVG (idF vor BGBl. 629/94) gelten als Gesellschafter die Personen, denen die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen.

Im gegenständlichen Fall erwarb die R GmbH ein Genussrecht an der Bw., wodurch ein kapitalverkehrsteuerpflichtiger Vorgang iSd § 2 Z. 1 KVG verwirklicht wurde.

Nach § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a KVG (idF vor BGBl. 629/1994) wird die Steuer beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z. 1 KVG), wenn die Gegenleistung in Geld besteht, vom Geldbetrag berechnet.

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Zuschüsse Dritter, die den Anteil der Genusscheinerwerber am Liquidationserlös erhöhen, jedenfalls dann als Gegenleistung für die Einräumung der Genussrechte anzusehen, wenn dies schon bei der Einräumung der Genussrechte vereinbart wird (vgl. , 0242 und ). In beiden Erkenntnissen wurde bestätigt, dass auch die als "Aufzahlung" oder "Zuschuss" bezeichneten Leistungen Dritter in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Erwerb des Genussrechtes besteht.

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise iS des § 21 Abs. 1 BAO tritt zwar im Bereich des Kapitalverkehrsteuergesetzes in den Hintergrund, weil das Gesetz an bestimmte Rechtsvorgänge anknüpft. Eine solche Betrachtungsweise gilt aber auch im Bereich des Verkehrsteuerrechtes immer dann, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würden (vgl. unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom , 607-633/74 und vom , 531, 532/74).

Im gegenständlichen Fall bestimmt sich das Ausmass der Beteiligung des Genusscheininhabers am laufenden Gewinn, am Unternehmenswert und am Liquidationserlös nach dem Genussscheinnominale zuzüglich allfällig geleisteter Aufzahlungen zum gesamten bilanziellen Eigenkapital. Auch die Aufzahlungen Dritter erhöhen somit den Anteil der Genussscheinerwerberin am Liquidationserlös. Wie sich aus den oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes sowie dem Beschuss des Verwaltungsgerichtshofes vom zur Zl. 99/16/0192 ergibt, wurde auch in den dortigen Beschwerdefällen die "Aufzahlungen" oder "Zuschüsse" erst nach der Zeichnung des Genussscheines geleistet, weshalb der Einwand im Vorlageantrag, dass die Aufzahlung nach dem Erwerb des Genussrechtes erfolgt sei, unbeachtlich ist. Auch im gegenständlichen Fall ergibt sich der innere Zusammenhang zwischen der Aufzahlung in Höhe von S 129.350.000,00 und dem Erwerb des Genussrechtes einerseits aus den Genusscheinbedingungen und anderseits aus dem zeitlichen Naheverhältnis (Zeichnung des Genusscheines am , Leistung der Aufzahlung am ), weshalb auch der Betrag von S 129.350.000,00 Teil der Gegenleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a KVG (idF vor BGBl. 629/1994) ist.

Es waren daher die Berufungen gegen den Wiederaufnahmebescheid und den Gesellschaftsteuerbescheid vom als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 8 Z 1 lit. a KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Schlagworte
Gesellschaftsteuer
Genussrecht
Aufzahlungen
Verweise
Anmerkung
BG, § 8 Abs 1 Z. 1 lit.a KVG idF vor BGBl. 629/1994

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at