Taggelder eines angestellten Handelsvertreters
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0814-W/02-RS1 | Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang einem Handelsvertreter im Jahr 1998 ein Verpflegungsmehraufwand bei beruflich veranlassten Reisen entstanden ist, ist nach Rz 179 LStR 1992 idF Erlass GZ 07 035/1-IV/7/97 zu beurteilen (“5-Tage-Regel” bzw. “15-Tage-Regel” je 6 Monate, keine “Zielgebietsregelung”). Die nachteiligeren Regelungen der LStR 1999 bzw LStR 2002 sowie die nachteiligere spätere Judikatur des VwGH sind gemäß § 117 BAO nicht anzuwenden. Im Geltungsbereich der LStR 1992 wird ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt auch dann nach 5 Tagen begründet, wenn dieser regelmäßig alle drei Wochen bereist wird. |
RV/0814-W/02-RS2 | Der Antrag auf Anwendung des Werbungskostenspauschbetrages nach § 1 Z 9 V BGBl 32/1993 kann jederzeit während des offenen Veranlagungsverfahrens gestellt bzw. zurückgenommen werden. Der Steuerpflichtige kann die für ihn günstigere Variante wählen. |
RV/0814-W/02-RS3 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat am über die Berufung des Bw., im Berufungsverfahren vertreten durch Dkfm. Robert Rittmann, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wiener Neustadt, vertreten durch Oberrätin Dr. Helga Kölndorfer, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 nach in Wiener Neustadt durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom Folge gegeben.
Der angefochtenen Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist angestellter Handelsvertreter und bereist ständig die Gebiete südliches Niederösterreich, südliches, mittleres und nördliches Burgenland. Ferner erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom erging erklärungsgemäß.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom Berufung, "da ich nachträglich eine Werbungskostenpauschale für Vertreter im Außendienst (gem. der Verordnung des geltend mache. Weiters wurden bei meiner Lohnverrechnung 1998 keine Freibeträge berücksichtigt".
Beigelegt war eine Bestätigung des in Leobersdorf (Bezirk Baden) über seinen Firmensitz verfügenden Arbeitgebers des Bw. vom , wonach der Bw. "das ganze Jahr 1998 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt war."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der angefochtende Bescheid dahingehend geändert, dass 22.567 S an "Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte" anstelle von 1.800 S im Erstbescheid angesetzt wurden.
Dem Erledigungsentwurf des Finanzamtes Wiener Neustadt ist zu entnehmen, dass die hohe Vorschreibung im angefochtenen Bescheid auf Grund eines hohen Freibetragsbescheides (600.600 S) für das Jahr 1998 und dem Umstand, dass bei der Veranlagung 1998 zunächst keine Werbungskosten geltend gemacht wurden, resultiere.
Der Pauschbetrag gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993, in Höhe von 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 30.000 S jährlich, wurde gewährt und wie folgt ermittelt:
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KZ
210 | 504.733,00 | |
-
KZ 215 | ||
-
KZ 220 | 53.400,00 | |
451.333,00 | 5
% = 22.567,00 | |
(höchstens
30.000,00) |
Mit Schreiben vom erhob der erstmals einschreitende steuerliche Vertreter des Bw. "Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998" (gemeint wohl: beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung) und führte hierzu aus:
"Mein obgenannter Klient ist bei der Firma ... als Handelsvertreter beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit fallen für [den Bw.] Werbungskosten (Reisekosten) an, die vom Dienstgeber nicht vergütet werden. [Der Bw.] unterliegt auf Grund seiner Tätigkeit bei der Firma ... dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte, in dem die Dienstreise geregelt ist. Ist eine solche Regelung vorhanden, so sind lt. Verordnung des BMF diese Reisekosten keiner Beschränkung unterworfen (BGBl II 1997/306 vom ).
Ich ersuche daher um Abänderung des Bescheides im Sinne obiger Verordnung."
Der gestellte Antrag wurde mit Schreiben vom folgenden Tag näher präzisiert und ausgeführt:
"1. Die beantragten Reisekosten betragen 66.840,00 S (2228/12 à 30). Als Berechnungsgrundlagen liegen folgende Unterlagen bei:
Bestätigung des Dienstgebers, dass keine Diäten ausbezahlt wurden
Kollektivvertrag für Handelsangestellte
Fahrtenbücher (im Original) + Tippstreifen für die Ermittlung der Stunden.
2. Auf Grund der bereits erfolgten Berufungsvorentscheidung ersuche ich um Vorlage bei der Behörde 2. Instanz."
Der Arbeitgeber des Bw. bestätigte mit Schreiben vom , dass der Bw. "im Jahre 1998 keine Diäten bekommen hat."
Laut dem vorgelegten Auszug aus dem Kollektivvertrag 03 Handel - Angestellte wird bei Bewilligung der Benutzung des Privat-PKW des Angestellten ein Kilometergeld gewährt (XIII 4 e). Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld (XIII 5 a).
Die vorgelegten Fahrtenbücher weisen an Eintragungen auf: Datum, Reiseziel, Abfahrtszeit, Ankunftszeit, Kilometerstand sowie - offenbar von jemand Dritten mit Bleistift eingefügt - in der Spalte "Betrag" die Zahl der Reisestunden. Beispiel:
" - Hainfeld - 6.30 - 17.30 - 55550 - 11
- Pottendorf - 6.30 - 17.30 - 55705 - 11".
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988, BGBl. II Nr. 306/1997, lautet:
"Fahrtkostenvergütungen, die aus Anlass einer nach einer lohngestaltenden Vorschrift (§ 1) vorliegenden Dienstreise gezahlt werden, bleiben insoweit steuerfrei, als sie der Höhe nach die tatsächlichen Kosten oder bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges die Sätze gemäß § 26 Z 4 lit. a EStG nicht übersteigen."
Über Anforderung des Finanzamtes Wiener Neustadt richtete der Arbeitgeber des Bw. am ein Schreiben an das Finanzamt, in welchem dieser bekannt gab, dass der Bw. "ab Beginn seiner Tätigkeit bei unserer Firma seit als Handelsreisender tätig war und ist und in dieser Zeit die Gebiete südliches Niederösterreich, südliches, mittleres und nördliches Burgenland ständig bereist."
Mit Schreiben vom führte der im Berufungsverfahren einschreitende steuerliche Vertreter unter dem Betreff "Ergänzung zur Berufung" wörtlich aus:
"In Ergänzung zum Schreiben vom ersuche ich um Rücknahme des Punkt 2 - die Vorlage der Berufung bei der Behörde 2. Instanz, und erkläre mich mit einer 2. Berufungsvorentscheidung einverstanden."
Mit Vorlagebericht vom hat das Finanzamt Wiener Neustadt die Berufung der damals als Abgabenbehörde zweiter Instanz zuständigen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vorgelegt. Der Akt wurde zur Zahl RV/621-17/99 protokolliert.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges führt darin das Finanzamt Wiener Neustadt unter anderem aus:
"Laut vorgelegten Fahrtenbüchern wurden im Jahre 1998 folgende Fahrten durchgeführt:
18 x Baden,
26 x Wiener Neustadt
16 x Deutsch-Kreuz
17 x Aspang
15 x Rechnitz
15 x Oberpullendorf
16 x Schattendorf
16 x Eisenstadt
14 x Seewinkel
14 x Gutenstein
15 x Hainfeld
15 x Pottendorf
15 x Neunkirchen
2 x Erlach
1 x Berndorf
1 x Kirchberg/Bromberg
Trotz kollektivvertraglicher Vereinbarung hinsichtlich Reiseaufwendungen hat der Arbeitgeber laut Bestätigung keine Diäten ausbezahlt. Laut Berufungsbegründung sind die Reisekosten auf Grund dieser kollektivvertraglichen Vereinbarung nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Reisekostenvergütung gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 keiner Beschränkung unterworfen.
Der steuerliche Vertreter ist der Ansicht, dass - würde der Arbeitgeber die dem Bw. laut Kollektivvertrag zustehenden Reiseaufwendungsentschädigungen bezahlen - diese steuerfrei bleiben und daher dies dann, wenn sie wie im vorliegenden Fall nicht bezahlt werden, nicht anders sein könne (die entsprechenden Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinien und anderer erlassmäßiger Weisungen hinsichtlich des Verpflegungsmehraufwandes seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden).
Der einschreitende steuerliche Vertreter übersieht dabei allerdings nach Ansicht des Finanzamtes die Unterschiede der gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG und jene des § 26 Z 4 EStG 1988.
Da wiederholt - und dies seit Jahren - dieselben Orte bereist wurden, ist anzunehmen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten soweit bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand auszuschließen ist.
Dem Berufungsbegehren ist daher nach Ansicht des Finanzamtes nicht zu entsprechen..."
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die offene Berufung ging mit auf den unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs. 10 BAO idF AbgRmRefG).
In der über Anordnung des Referenten (§ 284 Abs. 1 Z 2 BAO) am Finanzamt Wiener Neustadt am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert.
Der Bw. führte ergänzend aus, dass er regelmäßig alle drei Wochen die gleiche Tour unternehme und daher die selben Orte anfahre. Für seine beruflich veranlassten Fahrten werde ihm von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt.
Das Finanzamt wies darauf hin, dass hieraus die Anwendung der Rz 179 zweiter Teilstrich LStR 1992 (nicht durchgehender, aber regelmäßig wiederkehrender Aufenthalt an den jeweils bereisten Orten) resultiere und von einem Verpflegungsmehraufwand ab der 5. Fahrt an diesen Ort nicht mehr ausgegangen werden könne.
Der Bw. ersuchte abschließend, der Berufungserledigung die für ihn günstigere Berechnung - entweder Anwendung der Pauschalierung gemäß der Verordnung oder Ansatz der jeweiligen steuerlich anzuerkennenden Taggelder - zugrunde zu legen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Das Schreiben des im Berufungsverfahren einschreitenden steuerlichen Vertreters des Bw. vom ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates so zu verstehen, dass der Bw. anstelle einer sofortigen Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz anregt.
Der unabhängige Finanzsenat geht von folgendem, unstrittigen Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und der Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung aus:
Der Bw. ist Handelsvertreter, ausschließlich mit Vertretertätigkeit befasst, und verbringt mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst.
Im Jahr 1998 unternahm er dienstliche Fahrten in dem in dieser Berufungsentscheidung dargestellten Umfang.
Kostenersätze des Arbeitgebers gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 hat der Bw. nicht erhalten.
Hieraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 16 Abs. 9 EStG 1988 sind als Werbungskosten abzugsfähig Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden:
"Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.
Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen.
Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 360 S pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 200 S berücksichtigt werden.
Tagesgelder für Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt werden.
Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden. Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn."
Von der "Reise" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 (§ 4 Abs 5) EStG 1988 ist die "Dienstreise" im Sinne des § 26 Z 4 leg. cit. zu unterscheiden (Doralt, EStG4, § 16, Tz 185, mwN).
Die Unterscheidung zwischen "Reise" und "Dienstreise" hat erhebliche steuerliche Konsequenzen: Während bei der Dienstreise das Tagesgeld steuerfrei ist, muss eine Reise die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, um einen dem Tagesgeld entsprechenden Betrag absetzen zu können (Doralt, EStG4, § 16, Tz 186). Ersetzt etwa der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für die Dienstreise im Nahbereich, dann sind diese Ersätze steuerfrei; muss der Arbeitnehmer die Mehrkosten selbst tragen, sind diese bei einer Reise im Nahbereich nicht abzugsfähig (vgl Doralt, EStG4, § 16, Tz 187).
Die Argumentation des Bw. mit dem Dienstreisebegriff und dem Kollektivvertrag der Handelsangestellten geht daher ins Leere, da unstrittigerweise der Arbeitgeber keine Kostenersätze gewährt hat, und somit nicht § 26 Z 4, sondern § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 anwendbar ist. § 26 Z 4 EStG 1988 kommt nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber Kostenersätze bezahlt; ist das - wie hier - nicht der Fall, dann sind geltend gemachte Aufwendungen nach den zu den Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 entwickelten Grundsätzen zu beurteilen:
Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis vertreten zu § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 verschiedene Grundsätze, die - für den Streitzeitraum von Bedeutung - vom Bundesministerium für Finanzen in einem Erlass vom , GZ 07 0305/1-IV/7/97, "Aufwendungen für beruflich veranlasste Reisen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG; Differenzwerbungskosten bei Fahrtätigkeit" zusammengefasst wurden (vgl SWK 19/1997, S 434). Dieser Erlass lautet auszugsweise wie folgt:
"Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass der Aufenthalt an einem Ort - sofern dieser über eine kurze Anfangsphase hinausgeht - als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss und daher keine Reise darstellt. In diesem Fall liegt die Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG auf Grund eines in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwandes (gegenüber gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen) nicht vor. Auch wenn eine Beschäftigung an einem Ort mit Unterbrechungen ausgeübt wird, wird dieser (nach einer Anfangsphase) zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit (vgl. , 0254).
Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn ein bestimmtes Gebiet mehrmals befahren wird und aus diesem Grund ein Verpflegungsmehraufwand ausgeschlossen werden muss.
Die Lohnsteuerrichtlinien 1992 sind daher in folgenden Punkten abzuändern:
Rz. 179 1.4. Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit
Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn der Dienstnehmer an diesem Einsatzort
durchgehend tätig wird und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird,
regelmäßig wiederkehrend tätig wird und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird. Wird z. B. jemand regelmäßig wöchentlich an einem Tag an einem anderen Einsatzort tätig, wird dieser Einsatzort ab dem sechsten Tag zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit (vgl. ). Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Ort, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.
wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig wird und eine Anfangsphase von 15 Tagen überschritten wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Ort, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" neu zu beginnen.
Dies gilt auch, wenn der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken des Dienstnehmers erfolgt (, betreffend Dienstzuteilung eines Beamten).
Rz. 180 In der Rz. 180 wird der letzte Satz wie folgt abgeändert:
"Wird ein Ort auf Grund eines durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatzes zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, kann ein Verpflegungsaufwand für die ersten fünf Tage nur dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten an diesem Ort tätig war."
...
Dieser Erlass ersetzte mit Wirksamkeit ab (also für den Streitzeitraum) die bis dahin anzuwendende Fassung der LStR 1992.
An die Stelle der LStR 1992 sind - mit grundsätzlicher Wirksamkeit ab - die LStR 1999 getreten. Die Ausführungen der LStR 1999 zu den Verpflegungsmehraufwendungen bei Reisen entsprechen mit Ausnahme der Einfügung des Satzes "Wird ein politischer Bezirk durch einen anderen politischen Bezirk umschlossen, ist von einem Bezirk auszugehen" samt Beispiel und der Nichtanwendbarkeitserklärung des Erkenntnisses des , jenen der nachstehend wiedergegebenen derzeit geltenden Fassung der LStR 2002:
5.6.7 Verpflegungsmehraufwand
5.6.7.1 Allgemeines
Rz 297
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren) Verpflegsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (, ; ; , 0254). Die (teilweise) Verköstigung in Gasthäusern führt für sich allein nicht zu berücksichtigbaren Mehraufwendungen ().
Rz 298
Die Abgeltung des Verpflegungsmehraufwands setzt - abgesehen von der Abgeltung eines allfälligen Kaufkraftunterschiedes bei Auslandsaufenthalten - eine Reise voraus. Wird an einem Einsatzort, in einem Einsatzgebiet oder bei Fahrtätigkeit ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen Tagesgelder nur für die jeweilige Anfangsphase (fünf bzw. fünfzehn Tage; siehe Rz 300 bis Rz 310) zu. Dies gilt grundsätzlich in gleicher Weise für Inlands- wie auch für Auslandsreisen.
Rz 299
Die Berücksichtigung der Aufwendungen ist mit den in § 26 Z 4 EStG 1988 angeführten Sätzen begrenzt. Höhere Beträge sind auch im Falle des Nachweises tatsächlicher Kosten nicht zu berücksichtigen.
5.6.7.2 Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort
Rz 300
Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Als Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde. Auch für Reisen innerhalb Wiens gilt das gesamte Wiener Gemeindegebiet als Einsatzort. Für Reisen von Orten außerhalb Wiens nach Wien gilt als Einsatzort hingegen der jeweilige Gemeindebezirk. Werden allerdings im Zuge von Reisen nach Wien mehrere Gemeindebezirke regelmäßig bereist, ist keine willkürliche Zuordnung des Reisezieles in jeweils bestimmte (andere) Bezirke vorzunehmen, sondern von einem einheitlichen Zielgebiet auszugehen (siehe Rz 304 ff).
Rz 301
Von einem längeren Zeitraum ist in folgenden Fällen auszugehen:
Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.
Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich; vgl. ) tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.
Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig und überschreitet dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr. Die Anfangsphase von 15 Tagen steht pro Kalenderjahr zu.
Rz 302
Dies gilt auch, wenn der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken des Arbeitnehmers erfolgt (, betr. Dienstzuteilung eines Beamten).
Rz 303
Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise (; ), sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann. In diesem Fall ist - in typisierender Betrachtungsweise - davon auszugehen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht (; ). Tagesgelder stehen daher nur für die Anfangsphase von fünf bzw. fünfzehn Tagen als Werbungskosten zu.
5.6.7.3 Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet)
Rz 304
Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (). Dies wird insbesondere auf Rauchfangkehrer, Vertreter oder Außendienstmitarbeiter von Behörden (zB Gerichtsvollzieher, Betriebsprüfer, Patrouillentätigkeit der Exekutive) zutreffen. Grundsätzlich ist es dabei unmaßgeblich, ob sich die Wohnung des Arbeitnehmers innerhalb oder außerhalb des Einsatzgebietes befindet.
Rz 305
Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken.
Beispiel:
Ein Vertreter bereist ständig die Bezirke Baden, Bruck a. d. L., Mödling und Wiener Neustadt. Es liegt ein einheitliches Zielgebiet vor.
Wird ein politischer Bezirk durch einen anderen politischen Bezirk umschlossen, ist von einem Bezirk auszugehen.
Beispiel:
Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land sind wie ein Bezirk zu beurteilen.
Rz 306
Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten die Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort (siehe Rz 300 bis Rz 303).
Beispiel:
Der oben angeführte Vertreter für die Bezirke Baden, Bruck a. d. L., Mödling und Wiener Neustadt besucht fallweise Kunden in Wien und St. Pölten. Wien und St. Pölten gehören nicht zum Einsatzgebiet. Diese Reisen sind daher gesondert nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
Rz 307
Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet (zB ganz Niederösterreich), liegt kein Einsatzgebiet vor. Diesfalls sind die Reisen nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
Rz 308
Für die Anfangsphase von fünf Tagen in einem (neuen) Einsatzgebiet steht das Tagesgeld zu. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz in diesem Einsatzgebiet, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.
5.6.7.4 Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit
...
55.6.7.5 Inlandsreisen
Rz 311
(geänderte RZ gemäß , GZ. 07 0104/2-IV/7/03)
Der Werbungskostenabzug für den Verpflegungsmehraufwand beträgt 26,40 € für 24 Stunden. Die Aliquotierung erfolgt stets nach 24-Stunden-Zeiträumen. Diese Frist wird durch jede Reise ausgelöst. Eine Fortbewegung bis zu drei Stunden löst keinen 24-Stunden-Zeitraum aus. Bis zu drei Stunden Reisedauer steht auch dann kein Werbungskostenabzug aus dem Titel "Verpflegungsmehraufwand" zu, wenn sie innerhalb eines von einer längeren Reise ausgelösten 24-Stunden-Zeitraums mit noch nicht vollem Tagesgeldanspruch anfallen. Bei längeren Reisen ist für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von 26,40 € absetzbar. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Satz zu. Das VwGH-Erkenntnis vom , 95/14/0013, wonach bei einer eintägigen Reise generell kein Verpflegungsmehraufwand zusteht, ist nicht anzuwenden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu seinem Erkenntnis vom , 95/14/0013, folgenden Rechtssatz erstellt:
Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen angesehen werden muss, führt zu keiner Reise. Die Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 liegt bei kurzfristigen Aufenthalten nur in den bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwendungen gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Verpflegungsaufwendungen (Hinweis Erkenntnis , 96/13/0132). Aufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Steuerpflichtigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Die einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 findet ihre Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen - vom Wohnort in größerer Entfernung gelegenen - Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt (Hinweis Erkenntnis , 93/13/0013). Hält sich ein Steuerpflichtiger jedoch länger an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, weswegen Verpflegungsmehraufwendungen im Weg von Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen sind. Werden verschiedene berufliche Tätigkeiten im selben Ort im örtlichen Nahebereich ausgeübt, führt dies nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwendungen (Hinweis E , 95/14/0156). Einem Steuerpflichtigen stehen auch dann keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (Hinweis Erkenntnis , 95/14/0156)."
Folgte man diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wäre die Sache schon entschieden, und stünde dem Bw. für sämtliche geltend gemachten Reisen kein Verpflegungsmehraufwand (Taggeld) allein deswegen, weil es zu keinerlei Übernachtungen im Zuge der Reisen kam, zu. Freilich handelt es sich hierbei um eine Einzelentscheidung, da der Gerichtshof in späteren Entscheidungen (zB , 99/13/0034; , 99/13/001) nicht auf diese Argumentationslinie zurückgegriffen hat, und einer Anwendung Rz 311 LStR 2002 idF , GZ. 07 0104/2-IV/7/03 iVm § 117 BAO (siehe unten) entgegensteht.
Auch die erstmals in den LStR 1999 vertretene "Gebietsregelung" entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Anlass für diese Regelung war das einen mehrere burgenländische Bezirke bereisenden Beamten der Staatsanwaltschaft betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/13/0132. Mit Erkenntnis , 99/13/0001, betreffend einen Gendarmeriebeamten, hat der VwGH seine diesbezügliche Rechtsansicht aufrecht erhalten:
"Mit dem Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 bzw 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt. Zutreffend hat die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/13/0132, hingewiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof bei einem Beamten der Staatsanwaltschaft die Ansicht der damals belangten Behörde bestätigt hat, dass bei den besuchten Orten mehrerer Bezirksgerichtssprengel in Anbetracht der in einer Aufstellung der Reisebewegungen aufscheinenden Häufigkeit der Wiederkehr an die gleichen Orte sowie hinsichtlich der in den betreffenden Gerichtssprengeln liegenden Orte, an denen Ortsaugenscheinsverhandlungen durchgeführt wurden, von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden könne. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bereisten Gebiete von der gleichen Vertrautheit ausgegangen, wobei sie auf Grund der Auswertung der vorgelegten Aufstellung über die Reisebewegungen zur Ansicht gelangt ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer bereisten Gebieten um den Bereich der politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf gehandelt habe. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass es "teilweise" zutreffe, dass er das so umschriebene Gebiet bereist habe, aus den vorgelegten Reiseaufzeichnungen gehe aber hervor, dass es sich bei seinem Einsatzgebiet nicht um wiederkehrende "Tätigkeitsorte", auch nicht um eine bestimmte Wegstrecke, sondern um immer wieder wechselnde "Einsatzgebiete (regional und zeitlich)" gehandelt habe. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf: Abgesehen davon, dass das Vorbringen, die Einsatzgebiete seien keine immer wiederkehrenden "Tätigkeitsorte", in der von ihm vorgelegten Aufstellung der Reisebewegungen keine Deckung findet, weil darin jeweils die (größtenteils auch mehrfach aufgesuchten) Zielorte, an welchen die als Einsatz umschriebenen Laser-, Radar-, Alkomat- und Gewichtskontrollen durchgeführt wurden, ausdrücklich angeführt sind, ändert auch der Umstand, dass es sich gegebenenfalls nicht um "Tätigkeitsorte", sondern um "Einsatzgebiete" handelte, nichts an der entscheidenden, vom Beschwerdeführer aber nicht bestrittenen Vertrautheit des Beschwerdeführers mit diesen Gebieten. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass es sich nicht um "immer wiederkehrende" Tätigkeitsorte, sondern um "immer wieder wechselnde" Einsatzgebiete gehandelt habe, ist - abgesehen davon, dass die Zielorte größtenteils auch mehrfach angefahren wurden - darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt und damit ebenso viele verschiedene Mittelpunkte der beruflichen Tätigkeit begründet hat, sondern davon, dass dem Beschwerdeführer das von ihm regelmäßig bereiste Gebiet der politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf hinsichtlich der Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig nach sich ziehenden Weise ausreichend vertraut war.... Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzte sich die belangte Behörde mit dem in der Beschwerde erwähnten, schon in der Berufung zitierten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (der für den Verwaltungsgerichtshof überdies keine bindende Rechtsquelle darstellt) nicht in Widerspruch, weil es sich bei dem von der belangten Behörde umschriebenen Gebiet durchaus um einen lokal eingegrenzten Bereich handelt. Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde nicht auf, welche der in der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Aufstellung enthaltenen Zielorte außerhalb der von der belangten Behörde angeführten Region (etwa - wie in der Berufung erwähnt - in Salzburg) gelegen gewesen wären...".
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung allerdings auf § 117 BAO idF AbgRmRefG zu verweisen, der lautet:
"§ 117. Liegt eine in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen vertretene Rechtsauslegung dem Bescheid einer Abgabenbehörde, der Selbstberechnung von Abgaben, einer Abgabenentrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken), einer Abgabenerklärung oder der Unterlassung der Einreichung einer solchen zu Grunde, so darf eine spätere Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden."
Die Nichtberücksichtigung der Änderung der Rechtsauslegung zum Nachteil der betreffenden Partei ist von Amts wegen zu beachten. Das Verböserungsverbot "bindet" auch weisungsfreie Behörden wie zB den unabhängigen Finanzsenat (vgl Ritz, BAO-Handbuch, 76).
Wenngleich sich der angefochtene Bescheid nicht ausdrücklich auf das Erkenntnis des , bezieht, ist doch ersichtlich, dass dieses Erkenntnis der gegenüber der von den LStR 1992 abweichenden Bescheiderlassung zugrunde liegt (vgl Ritz, BAO-Handbuch, 75).
Im Hinblick auf das in § 114 BAO verankerte Gleichbehandlungsgebot aller Abgabepflichtigen einerseits und § 117 BAO andererseits folgt der unabhängige Finanzsenat nicht der für den Bw. ungünstigeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern der für den Bw. insoweit günstigeren Verwaltungspraxis.
Bei der Anwendung dieser oben wiedergegebenen Verwaltungspraxis ist allerdings darauf zu achten, dass die sogenannte "Gebietsregelung" (Rz 304 ff LStR 1999 und LStR 2002) erstmals in die ab anzuwendenden LStR 1999 aufgenommen wurde und für Zeiträume zwischen und (also auch für den Streitzeitraum) die für den Bw. günstigere Regelung der LStR 1992 idF Erlass vom , GZ 07 0305/1-IV/7/97, anzuwenden war.
Nach Rz 179 LStR 1992 idF Erlass vom , GZ 07 0305/1-IV/7/97 kann ein Verpflegungsaufwand bei - im vorliegenden Fall gegebener - regelmäßiger Tätigkeit jeweils für die ersten fünf Tage geltend gemacht werden, wobei mit dieser "Anfangsphase" nach einer Nichttätigkeit an diesem Ort durch sechs Monate hindurch neu zu beginnen ist. Da der Bw. alle drei Wochen die gleiche Tour fährt, liegt eine "regelmäßige" und nicht eine "wiederkehrende, aber nicht regelmäßige" Tätigkeit an einem Einsatzort vor. Rz 179 LStR 1992 kennt - anders als Rz 301 LStR 1999 bzw LStR 2002 - keine Begrenzung der "regelmäßigen" Tätigkeit mit "mindestens einmal wöchentlich", sodass auch bei einer Fahrt alle drei Wochen davon auszugehen ist, dass der StPfl längstens nach fünf Fahrten die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten kennt.
Dass Rz 301 LStR 1999 insoweit eine für den Bw. günstigere Regelung enthält, ist nicht entscheidungsrelevant, da im Geltungsbereich der LStR 1999 nicht Rz 301, sondern auch die Gebietsregelung (Rz 304 ff) anzuwenden und insoweit der Bw. im Ergebnis schlechter gestellt wäre.
Wendet man die Verwaltungspraxis auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich das in den folgenden Tabellen dargestellte Ergebnis.
Allerdings ist zu beachten, dass nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine "Reise" sowohl im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 als auch im Sinne des § 4 Abs 5 EStG 1988 nur dann vorliegt, wenn eine Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit von zumindest etwa 25 km erreicht wird (vgl für viele Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 Tz 2; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 81; ).
Da Leobersdorf als Ort der ständigen Tätigkeit des Bw. anzusehen ist, scheiden folgende Fahrten (mit "#####" wurden Mehrfachziele an einem Tag gekennzeichnet) als "Reise" jedenfalls aus (die Entfernungsermittlung erfolgte an Hand des Internet-Routenplaners "viamichelin" (http://www.viamichelin.com) mittels "von Michelin empfohlener Route"):
Baden (9 km)
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Baden | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Baden | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Baden | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Baden | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Baden | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Baden | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Baden | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Baden | Baden | 5 | 150 | 150 | ||
Baden | Baden | ####### | ####### | |||
Baden | Baden | 10 | 300 | 300 | ||
Baden | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Baden | Baden | 10 | 300 | 300 | ||
Baden | Baden | 10 | 300 | 300 | ||
Baden | Baden | 5 | 150 | 150 | ||
Baden | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Baden | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Baden | Baden | 10 | 300 | 300 | ||
Baden | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Baden | Baden | 10 | 300 | 300 | ||
1650 | 3780 |
Berndorf (10 km)
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Berndorf | Baden | 6 | 180 | 180 | ||
180 | 0 |
Pottendorf (16 km)
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Pottendorf | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Pottendorf | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Pottendorf | Baden | 12 | 360 | 360 | ||
Pottendorf | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Pottendorf | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Pottendorf | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Pottendorf | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Pottendorf | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Pottendorf | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Pottendorf | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Pottendorf | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Pottendorf | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Pottendorf | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Pottendorf | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
Pottendorf | Baden | 11 | 330 | 330 | ||
1680 | 3300 |
Wiener Neustadt (18 km)
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Wr.
Neustadt | Wr.
Neustadt | ####### | ####### | |||
Wr.
Neustadt | Wr.
Neustadt | 6 | 180 | 180 | ||
Wr.
Neustadt | Wr.
Neustadt | ####### | ####### | |||
Wr.
Neustadt | Wr.
Neustadt | 4 | 120 | 120 | ||
Wr.
Neustadt | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Wr.
Neustadt | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
600 | ||||||
Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Neustadt
Umgebung | Wr.
Neustadt | 12 | 360 | 360 | ||
750 | 2460 |
"Umgebung"
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 55
Tage | weitere
Tage |
Umgebung | 5 | 150 | 150 | 150 | ||
150 |
Hinsichtlich folgender Fahrten liegt grundsätzlich eine "Reise" vor, allerdings kommt ein Verpflegungsmehraufwand nach der - siehe oben im Streitzeitraum anzuwendenden Verwaltungspraxis - nur für die ersten fünf Tage (der Neubeginn der Berechnung nach sechs Monaten Pause kommt, da eine derartige Pause nicht erfolgt ist, nicht zum Tragen) in Betracht:
Aspang (51 km), Taggeld
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Aspang | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Aspang | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Aspang | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Aspang | Neunkirchen | 5 | 150 | 150 | ||
Aspang | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Aspang | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Aspang | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Aspang | Neunkirchen | 12 | 360 | 360 | ||
Aspang | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Aspang | Neunkirchen | 12 | 360 | 360 | ||
Aspang | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Aspang | Neunkirchen | 12 | 360 | 360 | ||
Aspang | Neunkirchen | 12 | 360 | 360 | ||
Aspang | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Aspang | Neunkirchen | 12 | 360 | 360 | ||
Aspang | Neunkirchen | 12 | 360 | 360 | ||
1470 | 3810 |
Deutschkreutz (65 km)
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 11 | 330 | 330 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 11 | 330 | 330 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 11 | 330 | 330 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 10 | 300 | 300 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 11 | 330 | 330 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 11 | 330 | 330 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 11 | 330 | 330 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 11 | 330 | 330 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 11 | 330 | 330 | ||
Deutschkreutz | Oberpullendorf | 11 | 330 | 330 | ||
1710 | 3720 |
Eisenstadt (38 km)
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Eisenstadt | Eisenstadt | 12 | 360 | 360 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 12 | 360 | 360 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 12 | 360 | 360 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 12 | 360 | 360 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 12 | 360 | 360 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 12 | 360 | 360 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 12 | 360 | 360 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 12 | 360 | 360 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 11 | 330 | 330 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 12 | 360 | 360 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 11 | 330 | 330 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 12 | 360 | 360 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 11 | 330 | 330 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 6 | 180 | 180 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 12 | 360 | 360 | ||
Eisenstadt | Eisenstadt | 12 | 360 | 360 | ||
1800 | 3690 |
Erlach (30 km)
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Erlach | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
Erlach | Wr.
Neustadt | 5 | 150 | 150 | ||
300 | 0 |
Gutenstein (37 km)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Gutenstein | Wr.
Neustadt | 11 | 330 | 330 | ||
Gutenstein | Wr.
Neustadt | 10 | 300 | 300 | ||
Gutenstein | Wr.
Neustadt | 10 | 300 | 300 | ||
Gutenstein | Wr.
Neustadt | 8 | 240 | 240 | ||
Gutenstein | Wr.
Neustadt | 10 | 300 | 300 | ||
Gutenstein | Wr.
Neustadt | ####### | ####### | |||
Gutenstein | Wr.
Neustadt | 9 | 270 | 270 | ||
Gutenstein | Wr.
Neustadt | 10 | 300 | 300 | ||
Gutenstein | Wr.
Neustadt | 11 | 330 | 330 | ||
Gutenstein | Wr.
Neustadt | 11 | 330 | 330 | ||
Gutenstein | Wr.
Neustadt | 11 | 330 | 330 | ||
Gutenstein | Wr.
Neustadt | 10 | 300 | 300 | ||
Gutenstein | Wr.
Neustadt | 10 | 300 | 300 | ||
Gutenstein | Wr.
Neustadt | 11 | 330 | 330 | ||
Gutenstein | Wr.
Neustadt | 10 | 300 | 300 | ||
1470 | 2790 |
Hainfeld (40 km)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Hainfeld | Lilienfeld | 11 | 330 | 330 | ||
Hainfeld | Lilienfeld | 11 | 330 | 330 | ||
Hainfeld | Lilienfeld | 11 | 330 | 330 | ||
Hainfeld | Lilienfeld | 11 | 330 | 330 | ||
Hainfeld | Lilienfeld | 11 | 330 | 330 | ||
Hainfeld | Lilienfeld | 11 | 330 | 330 | ||
Hainfeld | Lilienfeld | 11 | 330 | 330 | ||
Hainfeld | Lilienfeld | 11 | 330 | 330 | ||
Hainfeld | Lilienfeld | 11 | 330 | 330 | ||
Hainfeld | Lilienfeld | 11 | 330 | 330 | ||
Hainfeld | Lilienfeld | 11 | 330 | 330 | ||
Hainfeld | Lilienfeld | 11 | 330 | 330 | ||
Hainfeld | Lilienfeld | 11 | 330 | 330 | ||
Hainfeld | Lilienfeld | 12 | 360 | 360 | ||
Hainfeld | Lilienfeld | 11 | 330 | 330 | ||
1650 | 3330 |
Kirchberg am Wechsel (55 km)
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Kirchberg | Neunkirchen | 6 | 180 | 180 | ||
180 | 0 |
Neunkirchen (31 km)
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Neunkirchen | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Neunkirchen | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Neunkirchen | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Neunkirchen | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Neunkirchen | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Neunkirchen | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Neunkirchen | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Neunkirchen | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Neunkirchen | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Neunkirchen | Neunkirchen | 12 | 360 | 360 | ||
Neunkirchen | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Neunkirchen | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Neunkirchen | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
Neunkirchen | Neunkirchen | 12 | 360 | 360 | ||
Neunkirchen | Neunkirchen | 11 | 330 | 330 | ||
1650 | 3360 |
Neusiedl am See (72 km)
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Seewinkel | Neusiedl | 12 | 360 | 360 | ||
Seewinkel | Neusiedl | 12 | 360 | 360 | ||
Seewinkel | Neusiedl | 12 | 360 | 360 | ||
Seewinkel | Neusiedl | 12 | 360 | 360 | ||
Seewinkel | Neusiedl | 12 | 360 | 360 | ||
Seewinkel | Neusiedl | 12 | 360 | 360 | ||
Seewinkel | Neusiedl | 12 | 360 | 360 | ||
Seewinkel | Neusiedl | 12 | 360 | 360 | ||
Seewinkel | Neusiedl | 12 | 360 | 360 | ||
Seewinkel | Neusiedl | 12 | 360 | 360 | ||
Seewinkel | Neusiedl | 12 | 360 | 360 | ||
Seewinkel | Neusiedl | 12 | 360 | 360 | ||
Seewinkel | Neusiedl | 12 | 360 | 360 | ||
Seewinkel | Neusiedl | 11 | 330 | 330 | ||
1800 | 3210 |
Oberpullendorf (70 km)
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 11 | 330 | 330 | ||
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 10 | 300 | 300 | ||
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 11 | 330 | 330 | ||
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 11 | 330 | 330 | ||
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 10 | 300 | 300 | ||
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
Oberpullendorf | Oberpullendorf | 12 | 360 | 360 | ||
1710 | 3480 |
Raiding (68 km)
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Raiding | 11 | 330 | 330 | |||
330 | 0 |
Rechnitz (99 km)
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Rechnitz | Oberwart | 12 | 360 | 360 | ||
Rechnitz | Oberwart | 12 | 360 | 360 | ||
Rechnitz | Oberwart | 12 | 360 | 360 | ||
Rechnitz | Oberwart | 12 | 360 | 360 | ||
Rechnitz | Oberwart | 11 | 330 | 330 | ||
Rechnitz | Oberwart | 12 | 360 | 360 | ||
Rechnitz | Oberwart | 12 | 360 | 360 | ||
Rechnitz | Oberwart | 12 | 360 | 360 | ||
Rechnitz | Oberwart | 12 | 360 | 360 | ||
Rechnitz | Oberwart | 12 | 360 | 360 | ||
Rechnitz | Oberwart | 12 | 360 | 360 | ||
Rechnitz | Oberwart | 12 | 360 | 360 | ||
Rechnitz | Oberwart | 12 | 360 | 360 | ||
Rechnitz | Oberwart | 12 | 360 | 360 | ||
Rechnitz | Oberwart | 12 | 360 | 360 | ||
1770 | 3600 |
Schattendorf (48 km)
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Datum | Reiseziel | Bezirk | Stunden | x
360/12= | erste 5
Tage | weitere
Tage |
Schattendorf | Mattersburg | 10 | 300 | 300 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 11 | 330 | 330 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 11 | 330 | 330 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 11 | 330 | 330 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 11 | 330 | 330 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 11 | 330 | 330 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 11 | 330 | 330 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 11 | 330 | 330 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 11 | 330 | 330 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 11 | 330 | 330 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 11 | 330 | 330 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 11 | 330 | 330 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 11 | 330 | 330 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 12 | 360 | 360 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 12 | 360 | 360 | ||
Schattendorf | Mattersburg | 11 | 330 | 330 | ||
1620 | 3690 |
Insgesamt besteht daher ein steuerlich anzuerkennender Verpflegungsmehraufwand wie folgt:
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Aspang (51 km), | 1.470,00 |
Deutschkreutz (65 km), | 1.710,00 |
Eisenstadt (38 km), | 1.800,00 |
Erlach (30 km), | 300,00 |
Gutenstein (37 km), | 1.470,00 |
Hainfeld (40 km), | 1.650,00 |
Kirchberg am Wechsel (55 km), | 180,00 |
Neunkirchen (31 km), | 1.650,00 |
Neusiedl am See (72 km), | 1.800,00 |
Oberpullendorf (70 km), | 1.710,00 |
Raiding (68 km), | 330,00 |
Rechnitz (99 km), | 1.770,00 |
Schattendorf (48 km), | 1.620,00 |
SUMME | 17.460,00 |
Da der Bw. von seinem Arbeitgeber keine Kostenersätze erhalten hat, wäre nach der für den Streitzeitraum anzuwendenden Verwaltungspraxis ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 17.460 S als dem Bw. tatsächlich entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen.
Dieser Betrag liegt unter dem vom Finanzamt Wiener Neustadt in der Berufungsvorentscheidung vom als Werbungskosten auf Grund des § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993, anerkannten Werbungskostenpauschbetrag von 22.567 S.
Der Werbungskostenpauschbetrag auf Grund der zitierten Verordnung steht, sofern er beantragt wird, auch dann zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall abweichend sein sollten (vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 17 Anm 44), wobei der Antrag auf Anwendung des Pauschbetrages jederzeit während des offenen Veranlagungsverfahrens gestellt bzw zurückgenommen (und statt dessen auf die tatsächlichen Kosten abgestellt) werden kann (vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 17 Anm 237; ).
Da der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung den Antrag auf Anwendung der für ihn günstigeren steuerlichen Regelung gestellt hat, war diesem Antrag im Einklang mit dem VwGH (, 99/15/0143), wonach ein diesbezügliches Wahlrecht bestehe, zu folgen und das "Vertreterpauschale" anzusetzen.
Der Berufung war daher im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom Folge zu geben. Die Voraussetzungen für das "Vertreterpauschale" liegen auf Grund der unbedenklichen Bescheinigung des Arbeitgebers des Bw., deren materielle Richtigkeit vom Finanzamt Wiener Neustadt nicht bestritten wird, vor.
Bemerkt wird, dass für die Folgejahre die "Gebietsregelung" zur Anwendung kommen wird und daher Fahrten im Bezirk Baden und in den angrenzenden Bezirken Bruck an der Leitha,
Mödling, Lilienfeld, Wiener Neustadt, Wien Umgebung und Eisenstadt als Fahrten "im Einsatzgebiet" keinen Verpflegungsmehraufwand mehr vermitteln.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 |
Schlagworte | Handelsvertreter Reise Dienstreise Taggelder Diäten Kostenersätze Nahebereich Zielgebiet Pauschalierung tatsächliche Kosten Wechsel Günstigkeitsvergleich |
Verweise | |
Anmerkung | LStR 1992, Rz 179
LStR 1999, Rz 304 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at