Reisekosten und Abonnementkosten für "Premiere" einer Journalistin
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2386-W/02-RS1 | Unternimmt eine Journalistin selbst organisierte Reisen in europäische Städte und in den Fernen Osten und verfasst dabei Reiseberichte, muss sie auf Grund von Aufzeichnungen (Tagebüchern etc.) nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen können, dass für berufliche Zwecke zumindest 8 Stunden täglich entfallen sind. Andernfalls liegt ein Mischaufwand im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. |
RV/2386-W/02-RS2 | Die Kosten eines Abonnements des Privatfernsehprogrammes "Premiere" stellen auch bei einer Journalistin, die über Fernsehsendungen Rezensionen schreibt, keine Betriebsausgaben dar, da es sich auf Grund der Vielfalt des Programmangebotes (Spielfilme, Sport, Kultur, Erotik...) eindeutig um nicht abzugsfähigen Mischaufwand handelt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Fritz Ludl gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sowie die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) ist als Journalistin, Film- und Theaterkritikerin seit Jahren tätig. Ihre Berichte und Rezensionen bzw. Kritiken erscheinen, wie aus den Akten ersichtlich, in verschiedenen österreichischen Tageszeitungen und Zeitschriften.
Im Zuge der Veranlagung des Jahres 1999 richtete das Finanzamt an die Bw. einen Bedenken- bzw. Ergänzungsvorhalt () zu den Ausgabenpositionen Reisekosten, Theaterspesen und "TV - Premiere"-Abonnement.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Das Finanzamt schied im Zuge der Veranlagung die Kosten für das Premiere-Abonnement und für Theaterbesuche als Kosten der Lebensführung aus; ebenso die darauf entfallenden Vorsteuern. Von den Reisespesen schied es mangels eines Nachweises der betrieblichen Veranlassung einen 50%igen Privatanteil aus. (Warum das Finanzamt trotz des vermissten Nachweises der betrieblichen Veranlassung der Reisespesen dennoch 50% der Kosten anerkannte, ist aus den Akten nicht ersichtlich.)
In der dagegen erhobenen Berufung wandte der steuerliche Vertreter ein, dem Ergänzungsersuchen vom sei sehr wohl nachgekommen worden: Am sei von 2 Kanzleimitarbeiterinnen ein Konvolut von 60 - 70 Seiten beim Postamt 1218 Wien aufgegeben worden. Sollten die Unterlagen nicht aufgefunden werden, würden neuerlich Kopien angefertigt und übersandt werden.
Die Aufwendungen für das Abo-Premiere und die Theaterspesen seien Betriebsausgaben gem. § 16 EStG 1988 (Anmerkung: gemeint offenbar gem. § 4 EstG 1988) da seine Mandantin Theater- und Kinorezensentin sei und damit ihren Lebensunterhalt verdiene. Die Höhe der Ausgaben von rd. ATS 70.000,00 dokumentiere für sich allein schon die berufsmäßige Veranlassung und könne mit gelegentlichen Theaterbesuchen mit Geschäftsfreunden keineswegs verglichen werden, welche nach der Rechtsprechung der privaten Lebensführung zuzurechnen seien.
Aus einem Aktenvermerk geht hervor, dass die Unterlagen nicht mittels eingeschriebener Sendung an das Finanzamt gesandt wurden und eine Suche im Finanzamt erfolglos blieb.
Im Zuge des Berufungsverfahrens erließ das Finanzamt einen neuerlichen Ergänzungsvorhalt, in dem es auf die erfolglose Suche hinwies.
Zum Punkt Reisespesen legte das Finanzamt der Bw. die sich aus der Rechtsprechung zu Reisekosten ergebenden Voraussetzungen dar und ersuchte die Bw., zu jeder Auslandsreise ein Reiseprogramm, das die einzelnen Tagespunkte der Reisen enthält, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die ausschließlich berufliche Veranlassung der Reisen hervorgehe. Weiters sei zu den im Vorhalt angeführten Punkten (Anmerkung: z.B. Planung und Durchführung der Reise, Erwerb von beruflichen Kenntnissen...) Stellung zu nehmen und sei diese durch geeignete schriftliche Unterlagen bzw. Aufzeichnungen zu belegen.
Bezüglich der geltend gemachten Kosten für das TV-Premiere-Abonnement hielt das Finanzamt der Bw. im Wesentlichen vor, dass die Ausgaben auf Grund des Aufteilungsverbotes gem. § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nichtabzugsfähig seien.
In der Vorhaltsbeantwortung vertrat die Bw. die Auffassung, dass die vom Finanzamt dargestellten Grundsätze für die Anerkennung von Kosten für Dienstreisen auf sie als freie Journalistin nicht anzuwenden seien, weil die geltend gemachten Kosten "nur im Zusammenhang mit bereits erzielten oder noch zu erzielender Einnahmen" stünden. Es handle sich ausschließlich um Reisen, die nur dem Unternehmenszweck, Schreiben von Berichten für Medien und zur Veröffentlichung von Reiseberichten in Buchform sowie im Zusammenhang mit Theaterrezensionen stünden. Die geforderten Unterlagen, wie Kurs-, Kongressprogramme und Teilnahmebestätigungen könnten von ihr als freier Journalistin, die ihre Projekte und Objekte selber finden müsse, nicht erbracht werden. Als "Teilnahmebestätigung" könne lediglich die Rezension , der Bericht oder das Buch gelten.
Die Bw. wies weiters darauf hin, dass ihre Reisen nur in Abstimmung und mit Auftrag der Chefredakteure der Zeitungen "S." und "FBl.", also dem X.-Verlag erfolge.
Die veröffentlichten Artikel fänden sich in den Medien Y-Bl.-Kulturseite", "D.", "W.", "V.".
Hinsichtlich der Position "Theaterspesen" wies die Bw. darauf hin, dass diese nur im Zusammenhang mit Premieren angefallen seien. Der Eintritt sei ausschließlich mit Pressekarten erfolgt. Programmhefte und Garderobe seien nicht inkludiert gewesen.
Der Nachweis werde durch Vorlage von Rezensionen erbracht. Sie sei in Kultur- und Kunstkreisen eine angesehene und bekannte Persönlichkeit, vergleichbar mit K. oder F. im TV...
Bezüglich der Position "TV-Premiere-Abonnement" gehe die Bescheidbegründung nicht auf ihre spezielle berufliche Situation ein. Es widerspreche jeder Logik, dass Aufwendungen, die im ursächlichem Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung stünden, von Fall zu Fall differenziert beurteilt würden. Einerseits würden die Kosten einer Eintrittskarte in ein Kino oder Theater, die Voraussetzung dafür sind, dass die Rezension überhaupt geschrieben werden könne, als Betriebsausgaben anerkannt werden, andererseits die Kosten (Abonnement) für den "Eintritt" in das Privat-TV, ebenfalls Voraussetzung für die Rezension, nicht anerkannt werden.
Die Kosten dienten nicht der Förderung des Berufes, sondern seien die Grundvoraussetzung um die spezielle Leistung - Filmkritik über ein bestimmtes Werk, welches nur an einem bestimmten Zeitpunkt ausgestrahlt werde, zu erbringen.
Sie schreibe Filmkritiken und Storys über Filmschauspieler. Da gewisse Filme in österreichischen Kinos nicht gezeigt werden, jedoch im TV-Premiere, sei diese Informationsquelle für sie unabdingbar.
Es ergebe sich demnach folgende groteske Situation:
Ein Fimwerk, beurteilt in einem öffentlichem Kino, - Kosten absetzbar, das gleiche Filmwerk, beurteilt im aktuellen Privat-TV - Kosten nicht absetzbar, obwohl das Kino, wie auch die Aufwendungen für das Abonnement eines Fernsehkanals, im allgemeinen, nicht im gegenständlichen Fall, der Befriedigung privater Bedürfnisse dient.
Die Begründung, dass die Kosten der allgemeinen Befriedigung privater Bedürfnisse diene, möge noch für den öffentlichen Bereich (ORF, ZDF) zutreffen, nicht jedoch für den Privatsenderbereich, dessen exzessiv hohen Kosten rund 9% des steuerpflichtigen Einkommens betrage.
Der Hinweis, dass bestimmte Berufsgruppen, wie Schauspieler, Regisseure u.ä. sich ebenfalls in der Situation befänden, gehe an der Tatsache völlig vorbei, da diese Berufsgruppe kein spezifisches sondern lediglich ein allgemeines Interesse an dem Film hätten (wie interpretieren die Darsteller ihre Rolle, wo liegen die Schwerpunkte der Regie u.a.) während die Rezensentin das Filmwerk selbst als ganzes, und dies nur zu einem bestimmten Zeitpunkt (Sendetermin im Privat-TV) möglich ist, zu beurteilen habe. Das Argument, es werde eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbei geführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen in einen steuerrelevanten Bereich verlagert, sei wohl bei einer Film- und Theaterrezensentin nicht gegeben, da die Zufälligkeit auszuschließen sei.Sie ersuche, zur Vermeidung "gleichheitsdiskriminierender steuerlicher Betrachtungsweise" um Stattgabe ihrer Berufung. Die Bw. wies abschließend auf die in Kopie beigelegte Jahresaufstellung der 1999 erfolgten Theaterbesuche, auf Reiseberichte des Jahres 1999, Reiseartikel 1999 sowie auf Zeitungsausschnitte von Film- und Theaterkritiken 1999 hin.
In einer weiteren aktenkundigen, von der Bw. offenbar selbst verfassten Eingabe charakterisiert sie ihre Tätigkeit als Kulturjournalistin in der Weise, als sie anführt, sie gehe (Anmerkung: "nur") ins Theater, in die Oper und in Ausstellungen um zu schreiben. Ebenso sehe sie sich Filme an, lese Bücher und Zeitschriften um darüber zu schreiben bzw. sich zu informieren. Alle jene Gebiete, die ein anderer Mensch in seiner Freizeit ausübe, seien für sie weder Freizeit noch Vergnügen, sondern harte Knochenarbeit. Für die verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften (die sie anführte) müsse sie täglich bis zu einem halben Dutzend Seiten und mehr schreiben um "über die Runden zu kommen".
"Ein Leben, das sich "fulltime" nur um die Verarbeitung von kulturelllen Ereignissen dreht, wird in der Freizeit sicher nicht darin bestehen, noch freiwillig "Premiere" fernzusehen - wenn ich Freizeit habe, tue ich gar nichts, um meinen Kopf zu säubern, oder ich gehe schwimmen."
Ihre Reisen hätten vorläufig nur in Zeitungsartikeln Niederschlag gefunden. Allerdings plane sie seit langem ein übergreifendes Buch - Arbeitstitel: "Begegnungen in aller Welt", zu dem sie allerdings nicht komme, weil sie immer neben ihrer journalistischen Arbeit mit Buchprojekten befasst sei. Sie verwies auf ein im Jahr 2000 erschienenes Buch (R., Verlag H.) sowie auf zwei weitere Buchprojekte ("NZN" und "H-Biographie").
In den Akten liegen eine Reihe von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel in Kopie auf, die als Verfasser die Bw., zumindest deren Initialen aufweisen. Unter anderem befinden sich darin auch die erst im Folgejahr erschienenen 8 Artikel über die von 5. bis erfolgte Reise nach bzw. durch Sri Lanka (vormals Ceylon). Aus den Artikeln über die Sri Lanka-Reise ergibt sich, dass die Bw. bei dieser Reise von ihrem Gatten, dem sie in den letzten Jahren stets Subhonorare zahlte und der sich in seinen Abgabenerklärungen u.a. als Journalist und Reiseleiter bezeichnet, begleitet. Hinweise, dass sie auch auf anderen Reisen begleitet wurde, ergeben sich z.B. aus dem Fotonachweis betr. Rom-, Stockholm-, London- und Sizilienreise ("Fotos Z.").
Das Finanzamt legte die Akten vor und beantragte der Berufung im Hinblick auf die Häufigkeit der Theaterbesuche und die vorgelegten Rezensionen der Berufung insoweit teilweise stattzugeben, die Berufung in den übrigen Punkten aber als unbegründet abzuweisen.
An die Bw. erging ein weiterer Vorhalt:
"Im Zusammenhang mit den Reisespesen wurden Sie vom Finanzamt eingeladen, Nachweise für die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der von Ihnen geltend gemachten Reisespesen zu erbringen. Sie haben diesbezüglich auf Ihre spezielle Situation verwiesen wonach ihre Reisen nicht mit Studien- bzw. Seminarreisen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleichbar seien und kurze Reisebeschreibungen sowie Kopien der auf Grund der Reisen verfassten Artikel vorgelegt. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass es sich bei den Reisen um typische Städtereisen bzw. Urlaubsreisen handelt, wie sie von vielen kulturbegeisterten Reisenden unternommen werden und keineswegs um spezielle Reisen, die nur auf die Berufsangehörigen der jeweiligen Branche zugeschnitten sind und daher keinen Reiz auf Außenstehende ausüben könnten. Auf Grund Ihrer Reisebeschreibungen und auch aus den vorgelegten Artikeln geht auch keineswegs schlüssig hervor, dass der betrieblich erforderliche Zeitaufwand pro Tag die von der Judikatur verlangten 8 Stunden erreicht hätte.
Nach Ansicht des Referenten liegen somit die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Reisekosten nicht vor und wäre demzufolge nicht nur die Hälfte, sondern der gesamte Reiseaufwand auszuscheiden und die Vorsteuern zu berichtigen.
Nach Auffassung des Referenten fällt auch der geltend gemachte Aufwand für Rundfunkgebühren unter die gem. § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung."
Der steuerliche Vertreter warf dem Referenten in der Vorhaltsbeantwortung vor, keinen Bezug auf den gegenständlichen Fall genommen zu haben und insbesondere das Ergänzungsschreiben vom nicht beachtet zu haben. Seine Mandantin sei freie Journalistin und verdiene ihren Lebensunterhalt mit dem Schreiben von Reiseartikeln, Theaterkritiken, d.h., sie erhalte dafür Honorare. Folge man den Ausführungen in logischer steuerlicher Denkweise, wären nicht nur die Ausgaben, sondern auch die Einnahmen auszuscheiden, d.h. der gesamte Bereich sei unter Liebhaberei zu subsummieren.
Dass flugtarifmäßig begünstigte Städteflüge genutzt werden, um die erforderlichen Recherchen tätigen zu können, sei für die Beurteilung, ob es sich um Betriebsausgaben handle, unbeachtlich. Wesentlich sei der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zum Zweck der Erzielung von Einnahmen. Der Hinweis auf spezielle nur auf bestimmte Berufsangehörrige der jeweiligen Branche zugeschnittenen Reisen möge sich vielleicht auf gewerblich und industriell Tätige beziehen, die Produktionsstätten und -einrichtungen besichtigen oder Produktionsmethoden vor Ort studieren aber keineswegs auf eine freie Journalistin, die ihre Themen und Berichte aus dem In- und Ausland nach unternehmerischen Kriterien auswählt, d.h. um Einnahmen und damit Gewinne zu erzielen. Die vorgelegten Artikeln seien Beleg für die unternehmerische Verwertung der Reise (Dienstreise), der tägliche Zeitaufwand für die Recherchen bleibe dem Unternehmer überlassen und könne keiner Bewertung unterzogen werden. Es könne keinem Produzenten seine Produktionszeit für die Ware vorgeschrieben werden, um die steuerliche Anerkennung der Produktionskosten zu erlangen.
Die Rundfunkgebühren für den ORF (TV und Radio) seien zweifelsohne Kosten der Lebensführung, nicht jedoch das Pay-TV (Premiere). Die im Verhältnis zum "täglichen ORF"-Kunden eher geringe Zahl der Premierekunden (etwa 1:10) dokumentiere, dass auf Grund der wesentlich höheren Kosten, andere Auswahlkriterien als die tägliche Information herangezogen werden und deshalb könnten diese Kosten nicht mehr der täglichen Lebensführung zugeordnet werden. Die Entscheidungskriterien für Premierekunden seien vielfältig, aber der Konsum des PAY-TV-Programmes entbehre nicht einer gewissen Luxustangente. Gegensätzlich dazu seien die beruflich "gezwungenen" Seher dieser Pay-TV-Programme und dazu zähle zweifelsohne die Berufsgruppe der Fernsehrezensenten, welcher seine Mandantin angehöre.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. TV-Premiere-Abonnement, Rundfunkgebühren
Die Bw. hat sowohl in der Berufung, im Schreiben vom wie auch in der Vorhaltsbeantwortung vom die ausschließlich betriebliche Veranlassung der Kosten für die strittigen Kosten behauptet.
Es steht fest, dass das Programmangebot des kostenpflichtigen Privatsenders TV-Premiere, wie es vielen Programmzeitungen entnommen werden kann, keineswegs nur Kultur und jene Kinofilme, die zwar nicht mehr in den Kinos aber noch nicht im sogenannten Free-TV gesendet werden, umfasst. Vielmehr reicht das Angebot von Kindersendungen, Sport, Unterhaltung bis zu Erotik. Daher handelt es sich bei diesen Kosten um typischen gemischten Aufwand im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt werden können, wenn deren ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung feststehen.
Die Beteuerung der Bw., sich z.B. nur Filme anzusehen, um sich zu bilden bzw. Bücher zu lesen nur um zu schreiben und nur fernzusehen um sich zu informieren, kann angesichts des Umstandes, dass sich die TV-Anlage im Haushalt der (verheirateten) Bw. und nicht etwa in einer Ordination eines Arztes befindet um so dessen Patienten zur Verkürzung der Wartezeit zu dienen, von der (nahezu) ausschließlich betrieblichen Nutzung nicht überzeugen, zumal diese Behauptung mit der allgemeinen Erfahrung in krassem Widerspruch steht.
Vom Finanzamt wurden daher zu Recht die geltend gemachten Kosten ausgeschieden und die darauf entfallenden Vorsteuern berichtigt.
Die geltend gemachten Rundfunkgebühren stellen auch nach nunmehriger Überzeugung der Bw. (Schreiben vom ) Kosten der täglichen Lebensführung dar und waren daher ebenso aus den Betriebsausgaben auszuscheiden.
2. Theaterspesen
Seitens der Bw. wurde versichert, die geltend gemachten Spesen seien nur im Rahmen von Premieren angefallen, für die sie Rezensionen geschrieben habe. Seitens des Finanzamtes wurde im Hinblick auf die Häufigkeit der Theaterbesuche deren betriebliche Bedingtheit bejaht und beantragt, der Berufung Folge zu geben.
Gegen die Annahme der weitaus überwiegenden betrieblichen Veranlassung der geltend gemachten Kosten bestehen keine Bedenken. Dem Berufungsbegehren konnte daher Folge gegeben werden.
3. Reisespesen
Strittig sind die Kosten, die im Zusammenhang mit diversen Reisen in verschiedene europäische Länder, aber auch nach Sri Lanka (ehem. Ceylon) angefallen sind. Wie sich aus den Fotonachweisen ("Foto Z.") schließen läßt und aus Reiseberichten selbst (z.B. FBl. Nr. 9 vom ) eindeutig hervorgeht, wurde die Bw. bei diesen Reisen zumeist von ihrem Gatten, der in seinen Abgabenerklärungen als Beruf "Journalist und Reisebegleiter" angab, begleitet.
Die Berufungswerberin wurde vom Finanzamt aufgefordert, die ausschließliche bzw. zumindest überwiegend betriebliche bzw. berufliche Veranlassung der Kosten nachzuweisen. Die Bw. hat dem entgegengehalten, dass sie die vom Finanzamt abverlangten Kurs-, Kongressprogramme und Teilnahmebestätigungen nicht beibringen könne, sondern statt dessen nur die Rezension, den Bericht oder das Buch anbieten könne. Sie stellte dem Finanzamt zu den einzelnen Reisen Berichte über die wichtigsten Ereignisse, Besichtigungen von Sehenswürdigkeiten etc. schriftlich zusammen. Diesen Berichten fügte sie Kopien der veröffentlichten Reiseberichte in den von ihr genannten Zeitungen und Zeitschriften bei. Die wenigen in den genannten Aufzeichnungen enthaltenen Zeitangaben betreffen zumeist nur die An- und Abreisetermine (z.B. Romreise, Bl. 48 bis 51 der vorgelegten Unterlagen) und lassen keinen Schluss auf die zeitliche Verteilung der beruflich genutzten Zeit von der rein privaten Zwecken dienenden Zeit zu.
Der Bw. ist gewiss insoweit zuzustimmen, als von ihr die Vorlage von Unterlagen, wie sie üblicherweise bei sog. "Seminar- oder Bildungsreisen" anfallen, wie beispielsweise Besuchsbestätigungen, Kursprogramme etc. für von ihr selbst organisierten Reisen nicht verlangt werden können. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Bw. deshalb vom Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung ihrer Reisen entbunden wäre und dass ihr immer dann, wenn sie nur irgendeinen Reisebericht oder einen auf Grund der Reiseerfahrungen verfassten Artikel vorweisen kann, sämtliche Reisekosten zugestanden werden müssten. Diesfalls läge es in ihrer Hand, durch eine auch noch so geringe betriebliche Mitveranlassung der Reise stets den (vollen) Abzug als Betriebsausgabe zu erreichen, während alle jene Teilnehmer von den eingangs erwähnten Seminar- bzw. Studienreisen erst bei Erfüllung der von der Judikatur geforderten strengen Bedingungen, wie sie vom Finanzamt dargestellt wurden, die steuerliche Berücksichtigung ihrer Reisekosten erreichen könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Erfordernis, dass einem Abgabenpflichtigen im Rahmen von Reisen nicht mehr Zeit für private Aktivitäten zur Verfügung stehen darf als unter Zugrundelegung einer beruflichen Arbeitszeit von 8 Stunden im Ergebnis auch für Reisen, die von diesem selbst geplant und durchgeführt werden, als zutreffend anerkannt. Auf die Erkenntnisse betreffend Kosten für Reisen einer Rechtsanwältin nach Australien bzw. eines freiberuflichen Malers in die USA und auf die Bahamas (Erk. v. , 88/14/0002 und v. , 91/13/0001) wird diesbezüglich verwiesen.
Die von der - stets steuerlich vertretenen - Bw. im Berufungsverfahren gelieferten Unterlagen enthalten, wie bereits eingangs erwähnt - von den Anreise- und Abreisetagen abgesehen - keinerlei Angaben, aus denen das tatsächliche tägliche zeitliche Ausmaß der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit erschlossen werden kann. Zu all dem kommt noch, dass im Rahmen einer im Jahr 1990 bei der Bw. durchgeführten Prüfung der Aufzeichnung (Bericht vom ) bedeutende Auslandsreisekosten (Westafrika, Kuba, S 79.205,00, Peru, Chile S 44.520,00 und Tunesien, China, Jemen S 115.047,10) nicht anerkannt wurden, weil schon damals (lt. Tz. 2.7. des Berichtes) "eine weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit nicht einwandfrei erkennbar" war und das Reiseprogramm und seine Durchführung nicht derart "einseitig und nahezu ausschließlich auf interressierte Teilnehmer der Berufsgruppe abgestellt" war, sodass es "jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer" entbehrten. Es musste der Bw. daher klar sein, dass sie für den Nachweis der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung der Reise Vorsorge zu treffen hatte und mit einer Anerkennung ohne eine entsprechende Prüfung durch das Finanzamt nicht rechnen konnte,
Die von der Bw. geltend gemachten Reisen führten sie, wie schon aus der Erklärungsbeilage ersichtlich ist, teils in europäische Hauptstädte, wobei ein kurzer, bis zu 4 Tage dauernder Aufenthalt eingeschlossen war. Von Dauer und Programm her können sie als typische Städtereisen, wie sie jedes österreichische Reisebüro anbietet, eingestuft werden. Lediglich die 8-Tägige Reise nach Sizilien und die 15-tägige Sri Lanka-Reise hatten eine längere Dauer. Auch für die beiden Reisen gilt hinsichtlich der von der Bw. beschriebenen Programmpunkten das zuvor Gesagte: Auch hier waren die von Touristen typischerweise besuchten Sehenswürdigkeiten wichtige Programmpunkte.
Angesichts des zeitlichen Ausmaßes der Sri Lanka-Reise erscheint das schriftstellerische Ergebnis derselben - insgesamt 8 Druckseiten inklusive der zumeist vom Gatten beigestellten Bilder - sowie der Aussage der Bw. "täglich bis zu einem halben Dutzend und mehr Seiten" zu schreiben (Eingabe vom ), als offenkundig ungeeignet, eine weitaus überwiegende betriebliche bzw. berufliche Veranlassung zu dokumentieren.
Da die weitaus überwiegende berufliche Veranlassung der Kosten nicht nachgewiesen wurde, wurden die Kosten als typischer gemischter Aufwand im Sinne der Rechtsprechung des VwGH daher zu Recht vom Finanzamt ausgeschieden.
Die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom , wonach wegen Liebhaberei nicht nur die Ausgaben, sondern auch die Einnahmen auszuscheiden seien, weil der gesamte Bereich unter Liebhaberei zu subsummieren sei, erscheinen angesichts der Tatsache, dass die Bw. aus der Journalistentätigkeit seit Beginn nicht unerhebliche Gewinne aber lt. Aktenlage nie Verluste bzw. Ausgabenüberschüsse erzielte, als nicht verständlich.
Der Einkommensteuerbescheid war entsprechend abzuändern. Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid war teilweise Folge zu geben.
Neuberechnungen:
1. Einkommensteuer
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Einkünfte lt.
Erklärung |
öS
348.455,00 |
Reisekosten |
öS
124.000,56 |
TV-Premiere Abo |
öS
42.847,33 |
Rundfunkgebühren |
öS
3.091,00 |
= Einkünfte lt.
Berufungsentscheidung |
öS
518.394,32 |
2. Umsatzsteuer
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Vorsteuern lt.
Erklärung |
öS
42.746,48 |
Kürzung der auf die nicht
anerkannten Kosten für das Premiere-TV Abo entfallenden Vorsteuern |
öS
8.569,47 |
Vorsteuern lt.
Berufungsentscheidung |
öS
34.177,01 |
Beilage : 2 Berechnungsblätter
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Reisekosten Premiere-Abonnement Journalistin |
Verweise | |
Anmerkung | Zum Mischprogramm bei einer Auslandsreise grundsätzlich siehe auch .
Zur Nichtabzugsfähigkeit der Rundfunkgebühr siehe . |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at