zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSG vom 28.02.2003, RV/0610-G/02

Nachweis von Werbungskosten, Sonderausgaben für eine Krankenversicherung, Sonderausgaben für Kreditrückzahlungen betreffend Wohnraumsanierung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0610-G/02-RS1
Über das Werbungskostenpauschale hinausgehende Werbungskosten müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
RV/0610-G/02-RS2
Zum Abzug von Versicherungsprämien und -beiträgen als Sonderausgaben ist nur derjenige Steuerpflichtige berechtigt, den die Rechtspflicht zur Zahlung dieser Prämien oder Beiträge trifft.
RV/0610-G/02-RS3
Die Rückzahlung eines Darlehens hat unter anderem dann Sonderausgabeneigenschaft, wenn der Steuerpflichtige von seinem Rechtsvorgänger, der seinerzeit das Darlehen zur Wohnraumsanierung aufgenommen und verwendet hat, die Rückzahlungsverpflichtung übernommen hat. Zahlt der Rechtsvorgänger das Darlehen weiterhin selbst zurück und ersetzt ihm der Rechtsnachfolger den noch aushaftenden Darlehensbetrag, so stellen weder diese Ersatzleistungen noch die Rückzahlungsraten Sonderausgaben dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 vom entschieden: Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom teilweise Folge gegeben. Im Übrigen wird die Berufung jedoch als unbegründet abgeweisen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Berufungswerberin jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Der Abgabenbehörde erster Instanz ist durch § 292 BAO das Recht der Amtsbeschwerde eingeräumt.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Einreichung der Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen beantragte die Berufungswerberin für das Jahr 1999 Sonderausgaben für eine "Merkur Krankenversicherung" in Höhe von S 9.770,-, daneben weitere Sonderausgaben mit der Bezeichnung "Landesdarlehen 99" in Höhe von S 28.566,51 und einen Betrag in Höhe von S 7.160,- für Fachliteratur, Seminar Komunikation, Anreise + Unterkunft + Verpflegung, Arbeitskleidung und Pauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Für das Jahr 2000 machte die Berufungswerberin ebenfalls Sonderausgaben für die "Merkur Krankenversicherung" in Höhe von S 9.036,-, weiters für das "Landesdarlehen 2000" in Höhe von S 28.839,95 und einen Betrag in Höhe von S 11.623,- für Fachliteratur, Arbeitskleidung, Anreise Seminar + Übernachtung + Verköstigung und Pauschale als Werbungskosten steuerlich geltend.

Das Finanzamt wies das Begehren der Berufungswerberin bis auf Prämienzahungen für die Krankenversicherung in Höhe von S 6.776,- im Jahr 2000 mit folgender Begründung ab: "Da Sie nicht Darlehensnehmer sind, konnten die Rückzahlungen keine Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der Versicherungsbeiträge und der Werbungskosten wurden trotz Aufforderung keine Nachweise erbracht."

In der dagegen erhobenen Berufung machte die Berufungswerberin geltend, dass sie sehr wohl Kreditnehmer des Landesdarlehens sei. Zum Nachweis wurden kopierte Einzahlungsscheine und hinsichtlich der weiteren Sonderausgaben und Werbungskosten weitere Belege in Kopie beigelegt.

In der Berufungsvorentscheidung betreffend 1999 berücksichtigte das Finanzamt belegmäßig nachgewiesene Werbungskosten in Höhe von S 1.070,-. In der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2000 wurden zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Sonderausgaben Werbungskosten in Höhe von S 603.- anerkannt. In beiden Bescheiden erging der Hinweis, dass diese Beträge das Werbungskostenpauschale von S 1.800,- nicht übersteigen würden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten:

Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nicht selbstständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von S 1800,- jährlich abzusetzen. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als das Werbungskostenpauschale, werden die tatsächlichen Werbungskosten bei entsprechendem Nachweis berücksichtigt ().

Für das Jahr 1999 hat die Berufungswerberin Belege für die Anschaffung von Fachliteratur in Höhe von S 350,- und über die Teilnahme an einem Seminar (Ausbildung zum Kommunikationstrainer) in Tainach für Unterkunft, Verpflegung und Kursbeitrag in Höhe von S 720,- vorgelegt. Für das Jahr 2000 hat die Berufungswerberin Aufwändungen für Fachliteratur in Höhe von S 603,- nachgewiesen. Weitere Nachweise oder Glaubhaftmachungen der in den Erklärungen beantragten Werbungskosten hat die Berufungswerberin trotz Aufforderung in einem Vorhalt des Finanzamtes vom nicht beibringen können. Das Finanzamt hat daher gleich der Rechtsprechung des VwGH keine das Werbungskostenpauschale übersteigenden Werbungskosten berücksichtigt.

Sonderausgaben betreffend freiwillige Krankenversicherung:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen. Aus den vorgelegten Bestätigungen über Prämienvorschreibungen geht hervor, dass im Jahr 1999 und im Zeitraum 1-4/2000 der Vater der Berufungswerberin der Versicherungsnehmer war und die Berufungswerberin für diesen Zeitraum lediglich als Versicherte aufscheint. Est ab 4/2000 war die Berufungswerberin Versicherungsnehmerin.

Hiezu ist unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 18 Abs 1 Z2 EStG 1988, Tz 3, auszuführen, dass aus dem Zusammenhalt des § 18 Abs. 1 Z 2 mit Abs. 3 Z 1 EStG 1988 folgt, dass zum Abzug von Versicherungsprämien und -beiträgen nur derjenige Steuerpflichtige berechtigt ist, den die Rechtspflicht zur Zahlung dieser Prämien oder Beiträge trifft (). Dies ist bei Versicherungen allein der Versicherungsnehmer; demnach ist es steuerlich unbeachtlich, wer etwa bei Lebensversicherungen letztlich der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag ist. Wenn die Berufungswerberin die Versicherungsprämien an ihren Vater refundiert hat, so ist dies nach der Judikatur des VwGH unbeachtlich, denn, wer an denjenigen, der selbst die Beiträge und Versicherungsprämien zur Krankenversicherung schuldet, Zahlungen leistet, tätigt Ausgaben an einen Dritten, aber nicht Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung (vgl. , und die dort zitierte Judikatur).

Sonderausgaben betreffend Wohnraumsanierung:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Rückzahlungen von Darlehen, die für die Sanierung von Wohnraum aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen Sonderausgaben.

Im Vorlageantrag bringt die Berufungswerberin vor, dass sie mit Kaufvertrag vom die gegenständliche Wohnung erworben habe. Der Kaufpreis von S 600.000,- sei durch die Übernahme des aushaftenden Landesdarlehens (Altbausanierung) in Höhe von S 210.574,70 (Landesdarlehen) und 389.425,30 entrichtet worden. Da vom Verkäufer das Darlehen für 18 Wohnungen aufgenommen worden sei, würden auf ihre Wohnung die beantragten Beträge entfallen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Sonderausgabeneigenschaft der Rückzahlung von Darlehen erforderlich, dass der Steuerpflichtige oder ein Angehöriger des begünstigten Personenkreises zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, oder dass der Steuerpflichtige von seinem Rechtsvorgänger, der seinerzeit das Darlehen zur Wohnraumsanierung aufgenommen und verwendet hat, die Rückzahlungsverpflichtung übernommen hat (). Aus den Angaben im Vorlageantrag ist ersichtlich, dass Darlehensnehmer nicht die Berufungswerberin sondern der Wohnungsverkäufer ist. Nach den in Kopie im Akt aufliegenden Einzahlungsbelegen ist Empfänger der Rückzahlungen der Verkäufer der Wohnung. Zahlt der Rechtsvorgänger das Darlehen weiterhin selbst zurück und ersetzt ihm der Rechtsnachfolger den noch aushaftenden Darlehensbetrag, so stellen weder diese Ersatzleistung noch die Rückzahlungsraten eines etwa für die Ersatzleistung aufgenommenen Darlehens Sonderausgaben dar (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Tz 77 zu § 18).

Der Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, im Umfang der Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes teilweise stattzugeben, im Übrigen musste sie als unbegründet abgewiesen werden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Nachweis
Pauschbetrag
Sonderausgaben
Versicherungsprämien
Versicherungsnehmer
Versicherter
Darlehen
Darlehensnehmer
Wohnraumsanierung
Rechtsvorgänger
Rechtsnachfolger
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at