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ZWF 6, November 2018, Seite 313

Keine grobe Fahrlässigkeit des Parteienvertreters bei Irrtum über die bestehende Rechtslage

ZWF 2018/61

§ 34 FinStrG

Der Parteienvertreter (Rechtsanwalt) hat auf einen Schenkungsvertrag zwischen Geschwistern im Oktober 2015 bereits den begünstigten Grunderwerbsteuertarif von 2 % angewendet, obwohl dieser erst aufgrund der Grunderwerbsteuerreform ab 2016 für Geschwister gilt.

Dieser von der Finanzstrafbehörde aufgezeigte Fehler in der rechtlichen Einordnung und Schlussfolgerung wäre zwar bei Beachtung der gebotenen und den Umständen nach zumutbaren Sorgfalt vermeidbar gewesen, jedoch liegen hier keine Umstände vor, die darauf schließen lassen würden, dass der Parteienvertreter insoweit ungewöhnlich und auffallenden sorgfaltswidrig gehandelt hätte. Auch lag der gegenständlichen Selbstbemessung kein Vertrag von besonderer Tragweite und steueraufkommensmäßig von besonderer Bedeutung zugrunde, der eine erhöhte Sorgfaltsanforderung an den Parteienvertreter gestellt hätte.

Vielmehr liegt gegenständlich der einzig festgestellte Fehler in einem Rechtsirrtum (Irrtum über die bestehende Rechtslage) des Parteienvertreters bei Behandlung eines „Routinefalls“ in einer besonders arbeitsintensiven Zeit vor, sodass das Vorliegen einer ungewöhnlichen und auffallenden Sorglosigkeit aus ...

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