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Verdeckte Gewinnausschüttung finanzstrafrechtlich nicht nachweisbar
ZWF 2018/60
Anders als im Abgabenverfahren trägt im Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast S. 313 für die objektive und subjektive Tatseite einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese kann nur dann angenommen werden, wenn mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass der Steuerpflichtige von keiner Rückzahlbarkeit seiner Verrechnungsverbindlichkeit ausgegangen ist. Davon kann vor allem dann ausgegangen werden, wenn der Gesellschafter nicht die erforderliche Bonität für die Rückzahlung besitzt.
Im konkreten Fall verfügte der Steuerpflichtige über ausreichend Bonität zur Rückzahlung der Verbindlichkeit. Überdies bediente er sich einer fachkundigen Steuerberaterin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese ihn über eine mögliche verdeckte Gewinnausschüttung seines Verrechnungskontos informiert hätte. Es ist daher auch eine grobe Fahrlässigkeit nicht zweifelsfrei nachweisbar.