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Vorliegen eines Finanzvergehens als Vorfrage von der Abgabenbehörde zu prüfen
ZWF 2018/59
Die Abgabenbehörde hat neben der Prüfung objektiver Kriterien als Vorfrage nach § 116 Abs 1 BAO auch eine Beurteilung der subjektiven Tatseite vorzunehmen. Dabei reicht es nicht aus, wie in der gegenständlichen Bescheidbegründung, einen „Verdacht“ festzustellen; vielmehr setzt § 29 Abs 6 FinStrG („[…] strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen […]“) die Feststellung voraus, dass ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Finanzvergehen begangen wurde.