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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 05.05.2003, ZRV/0010-Z2L/03

Geltendmachung der Einbringung eines Überrechnungsantrages, welchem zollschuldbefreiende Wirkung zukommen würde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0010-Z2L/03-RS1
Der Überrechnung eines Guthabens eines Abgabepflichtigen auf eine Zollschuld desselben Abgabepflichtigen kommt am Tag der Entstehung des Guthabens zollschuldbefreiende Wirkung zu. Ein Überrechnungsantrag gilt nur dann als eingebracht, wenn er der zuständigen Behörde tatsächlich zugekommen ist. Die Beweislast für dieses Einlangen trifft den Absender. Im Rahmen des im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat, und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/53464/2002, betreffend Vorschreibung von Säumniszinsen gemäß § 80 Absatz 1 und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die angefochtene Berufungsvorentscheidung vom GZ: 100/53464/2002 wird aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Hauptzollamt Wien schrieb der Bf. mit Bescheid vom , für den Säumniszeitraum bis , Säumniszinsen in der Höhe von €: 99,19.-, mit Bescheid vom , für den Säumniszeitraum 15. September bis , Säumniszinsen in der Höhe von €: 64,13.-, und mit Bescheid vom 27. September2002, für den Säumniszeitraum bis , Säumniszinsen in der Höhe von €: 73,17.- vor.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung mit der Begründung, im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2002 bei dem Finanzamt für den vierten, fünften und zehnten Bezirk, Kriehubergasse 24-26, 1050 Wien im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2002, einen Antrag auf Überrechnung ihres Guthabens in der Höhe von €: 20.540,88 auf ihr Konto beim Hauptzollamt Wien mit Fälligkeitsdatum gestellt zu haben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl: 100/53.464/2002 wurde dieser Antrag vom Hauptzollamt Wien als unbegründet abgewiesen, und dazu im Wesentlichen angeführt, dass laut Auskunft des vorstehend genannten Finanzamtes kein entsprechender Überrechnungsantrag eingelangt sei.

Dagegen erhob die Bf. Beschwerde mit der Begründung, dass die in Rede stehende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt tatsächlich angekommen wäre. Laut Auskunft des zuständigen Referates wäre an dem dafür zu verwendenden Formular erkennbar, dass eine daran angeheftete Beilage entfernt worden war, da eine entsprechende Beschädigung deutlich zu sehen wäre.Ausserdem würde die Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2002 im dafür für einen Überrechnungsantrag vorgesehenem Feld eindeutig einen schriftlichen Hinweis auf diese Beilage enthalten, bei welcher es sich um den vorgenannten Überrechnungsantrag gehandelt hätte.

Sie legte dazu folgende Beweismittel vor: Einen Postaufgabeschein mit Aufgabestempel ,worauf als Bestimmungsort und Empfänger das Finanzamt für den vierten, fünften und zehnten Bezirk, 1053 Wien, angeführt ist, die Kopie des für dieses Verfahren relevanten Teiles der Umsatzsteuervoranmeldung vom Juni 2002 (Formular U30), sowie die Kopie eines Antrages der Bf. an das vorstehend angeführte Finanzamt, Referat 12, Kriehubergasse 24-26, 1053 Wien, datiert mit , laut welchem das sich aus der genannten Umsatzsteuervoranmeldung ergebende Guthaben in der Höhe von €: 27.398,98.-, vermindert um einzubehaltende Selbstbemessungsabgaben in der Höhe von €: 6.858,10.- wie folgt zu verwenden ist: Überweisung von €: 20.540,88.- an das Hauptzollamt Wien, PSK-KontoNr: 5.504.006 BLZ.60000, Abgabenkonto xxx fällig per .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so werden gemäß Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b Zollkodex (ZK) zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säunmiszinsen erhoben.

Gemäß § 80 Absatz 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz werden Säumniszinsen dann vorgeschrieben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.

Im Sinnes des Artikel 223 ZK kann die Entrichtung des Abgabenbetrages in bar oder mit jedem anderen Zahlungsmittel, das nach den geltenden Vorschriften schuldbefreiende Wirkung hat, erfolgen.

Gemäß § 76 Absatz 1 ZollR-DG wird bestimmt, dass schuldbefreiende Wirkung auch der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben zukommt.

Gemäß § 76 Absatz 2 ZollR-DG hat eine Aufrechnung gegen Zollschuldigkeiten gemäß § 215 Absatz 1 BAO zu erfolgen.

Gemäß § 215 Absatz 1 ist ein sich nach der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Ausserachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die ein Abgabepflichtiger bei derselben Abgabenbehörde hat (Umbuchung); dies gilt soweit nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Das nach einer derartigen Tilgung verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat (Überrechnung); dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Das nach einer derartigen Tilgung verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat (Überrechnung); dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der zuständigen Behörde tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist der Absender beweispflichtig.(, , 84/17/0068). Hiefür reicht alleine der Beweis der Postaufgabe nicht aus ().

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (, , 95/16/0244).

Im gegenständlichen Fall geht es also um die Frage ob tatsächlich eine Säumnis vorliegt, oder ob der Bf. der Beweis gelungen ist, dass beim zuständigen Finanzamt ein ordnungsgemäßer Überrechnungsantrag tatsächlich gemeinsam mit der genannten Umsatzsteuervoranmeldung eingelangt ist. In diesem Fall wären die, den Säumniszinsenbescheiden zugrunde liegenden Zollschuldigkeiten, als vor Eintritt der Fälligkeit getilgt anzusehen gewesen, wodurch die Vorschreibungen der Säumniszinsen mit Rechtswidrigkeit behaftet wären.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde das Original der in Rede stehenden Umsatzsteuervoranmeldung beigeschafft und darin Einsicht genommen.

Es wurde dabei tatsächlich, die von dem Bf. ins Treffen geführte, Beschädigung festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass darin, in dem dafür vorgesehene Feld, ordnungsgemäß beantragt wurde, einen Teilbetrag in der Höhe von €: 6.858,10.- der gesamten Gutschrift in der Höhe von €: 27.398,98.- zur Abdeckung von Selbstbemessungsabgaben zu verwenden.

Danach wurde der sich darunter befindlichen Punkt dieses Formularfeldes, nämlich der Antrag auf Überrechnung, angekreuzt. Dabei befindet sich der Hinweis: Laut beiliegendem Schreiben.

Laut Auskunft der Amtspartei ist, nach Überprüfung der Gebarung der Abgabenkontos des Bf. ab dem , es nur bei den Zahlungsterminen 16. August und zur Säumigkeit gekommen. Alle anderen Abgabenschuldigkeiten wurden von der Bf. fristgerecht und vollständig entrichtet. Die Bf. wird daher als pflichtbewusste und pünktliche Zahlerin angesehen, welche die, sie betreffenden, abgabenrechtlichen Verpflichtungen sorgfältig handhabt.

Dennoch würde alleine der als gelungen anzusehende Beweis, dass ein Schriftstück am für das Finanzamt 1053 Wien postalisch aufgegeben wurde, nicht für eine Entscheidung im Sinne der Partei nicht ausreichen. Es könnte sich bei diesem Schriftstück lediglich um die dort eingelangte Umsatzsteuervoranmeldung handeln.

Im gegenständlichem Fall konnte jedoch auch festgestellt werden, dass in dem Formular U30 auch ein Antrag auf Überrechnung gestellt wurde und dabei auf eine angeschlossene Beilage hingewiesen wurde. Dieser Hinweis ist bei der Überprüfung dieses Anbringens offenbar übersehen worden. Laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes existiert kein anderer Antrag der Partei, welcher das Datum trägt. Auch handelt es sich bei der angeführten Beschädigung erfahrungsgemäß um eine solche, welche auf einem Formular sichtbar wird, wenn eine daran geheftete Beilage entfernt wird. Dass es sich dabei um ein amtsinternes Schreiben gehandelt hat, erscheint angesichts der übrigen Indizien als wenig wahrscheinlich. Laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes handelt es sich bei an U30 Formularen angehefteten Schriftstücken in der Regel um Parteieneingaben oder Rechnungen. Dass die Partei selbst, vor Postaufgabe, diesen dezidierten Überrechnungsantrag wieder entfernt hat, erscheint angesichts der von ihr in abgabenrechtlichen Belangen an den Tag gelegten Sorgfältigkeit ebenso als wenig wahrscheinlich.

Es wird im Rahmen der gebotenen freien Beweiswürdigung nachstehende Möglichkeit am wahrscheinlichsten angenommen:

Der in Rede stehende Überrechnungsantrag wurde der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2002 als Beilage angeschlossen, und gemeinsam mit dieser am eingeschrieben bei der Post aufgegeben. Er ist in der Folge auch tatsächlich beim zuständigen Finanzamt eingelangt.

Das zu überrechnende Guthaben entstand unbestrittenerweise vor der Fälligkeit der diesem Verfahren zugrunde liegenden Zollschuldigkeiten, welche daher, gemäß den vorstehend angeführten normativen Bestimmungen, als rechtzeitig getilgt anzusehen sind.

Die Vorschreibung der Säumniszinsen erfolgte somit zu Unrecht.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 223 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 232 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 76 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszinsen
Überrechnungsantrag
Einlangen: Beweislast des Absenders
Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Verweise
Anmerkung
VwGH 88/14/0223 vom VwGH 84/17/0068 vom

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at