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Kronzeugenregelung
Nimmervoll, Die neue „große Kronzeugenregelung“ (1. Teil), JBl 2018, 623
Im Zuge der StPRÄG II 2016 erfolgte eine Neugestaltung der in § 209a StPO normierten „großen Kronzeugenregelung“. Besonderes Augenmerk wird auf die Kronzeugentat gelegt, jene Straftat, die der Kronzeuge selbst begangen hat. Es wird festgehalten, dass der in § 209a StPO verwendete Begriff des Tatbeitrags, im Gegensatz zum Tatbeitrag iSd § 12 Fall 3 StGB, keine Differenzierung zwischen unmittelbarer Täterschaft und Beitragstäterschaft vornimmt. Mit der Neuregelung fand auch eine Einschränkung jener Straftaten statt, die als Kronzeugentaten in Betracht kommen. Dies ist nunmehr Taten von einer gewissen Schwere vorbehalten.