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Antrag nach § 363a StPO
ZWF 2018/58
; RIS-Justiz RS0132181
Behauptete Verletzungen von Art 6 EMRK durch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die einen zivilrechtlichen Anspruch nicht abschließend in der Sache erledigen, scheiden als Anknüpfungspunkt für einen Antrag nach § 363a StPO aus.