Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; Strafausschließungsgrund
ZWF 2018/57
; RIS-Justiz RS0132159
Von einem Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG auch dann abzuS. 285 sehen, wenn Ermittlungen (trotz bejahter Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens) wegen eines Strafausschließungsgrundes (im weiteren Sinn) unterbleiben (gegenteilig: Erlass des BMJ vom , BMJ-S578.028/0004-IV3/2017). Denn unter einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 1 Abs 1 StPO) ist nichts anderes zu verstehen als ein Verhalten, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie des Fehlens von Strafausschließungsgründen) genügt.