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II. Sicherung von Zeitausgleichsguthaben im Insolvenzfall
Der im Sozialausschuss des Nationalrats am angenommene Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird, S. 272 dient der Sicherung von Zeitguthaben sowie der Erleichterung der Vollziehung (IA 2234/A 25. GP; AB 1691 BlgNR 25. GP). Im Einzelnen soll Folgendes vorgesehen werden:
Für Ansprüche auf Auszahlung von fällig gewordenem Entgelt aus Überstunden- oder Mehrarbeit, für die Zeitausgleich vereinbart war, aus Zeitguthaben oder aus Zeitzuschlägen soll gemäß § 1 Abs 4 Z 3 IESG ein gesonderter Grenzbetrag gelten. Dieser soll je abzugeltender Stunde mit einem Viertel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG festgelegt werden. Mit dieser Regelung soll die Zuordnung auf einzelne Leistungszeiträume vermieden werden.
In §§ 3a und 3b IESG soll die Beschränkung auf „laufende“ Entgelte aufgehoben werden. Damit soll klargestellt werden, dass auch nur ausnahmsweise oder einmalig anfallende Entgeltansprüche gesichert sind. Klargestellt soll des Weiteren werden, dass vor dem Stichtag fällig gewordene Entgelte auch dann gesichert sind, soweit die Ansprüche auf das Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit im Rahmen eines gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsverfahrens...