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Keine wirksame Verfolgungshandlung iSd § 91 Abs 2 StPO
ZWF 2018/56
§§ 485 Abs 1 Z 3, 261 Abs 2, 91 Abs 2 StPO
OLG Linz , 7Bs39/18m
Allein die innerhalb der dreimonatigen Fallfrist des § 261 Abs 1 StPO getätigte telefonische Anforderung jenes Akts, in dem das Unzuständigkeitsurteil erging, ist ohne weitere Verfolgungsschritte keine wirksame Verfolgungshandlung iSd § 91 Abs 2 StPO.