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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.04.2003, RV/0379-W/03

Schätzungsbefugnis bei unwidersprochenen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/13/0075 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
Durch die Einbringung des Vorlageantrages kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsvorentscheidung nunmehr die Wirkung eines Vorhaltes zu.
Seitens der Bw. wurden keineswegs sämtliche abverlangte Unterlagen eingereicht. Damit war die Verpflichtung der Behörde zur Schätzung bereits gegeben. Auch im Fall einer Schätzung kann ein Vorsteuerabzug zugelassen sein, allerdings nur dann, wenn als erwiesen angesehen werden kann, dass dem Unternehmer Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Georg Kahlig gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2001, Körperschaftsteuer 2001, Körperschaftvorauszahlungen 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die berufungswerbende GmbH wurde am gegründet. Geschäftsführende Gesellschafterin war Fr. Mag. K. Über das Vermögen der GmbH wurde am der Konkurs eröffnet und Dr. G.K. zum Masseverwalter bestellt.

Die Erklärungen 1995 wurden nicht eingereicht und die Besteuerungsgrundlagen somit im Schätzungswege nach § 184 BAO mit Null ermittelt. Somit kam nur die Mindestkörperschaftsteuer zum Ansatz.

Auch für 1996 bis 2001 erfolgte zunächst trotz Aufforderung seitens des Finanzamtes keine Abgabe von Steuererklärungen, wobei in den einzelnen Jahren teilweise mehr als 10 Fristverlängerungsansuchen eingebracht wurden.

Einer Niederschrift vom mit Mag. K. zufolge hat die Bw in den Jahren 1997 und 1998 keine Tätigkeit ausgeübt.

Am sollte die Anmeldung zu einer USO-Prüfung für den Zeitraum 2/1999 bis 11/2000 erfolgen. Nach mehrfachen Urgenzen der Prüferin, bei denen keine Terminvereinbarung mit Mag. K. erreicht werden konnte, wurde von einer Prüfung Abstand genommen. Die Nichtdurchführung der Prüfung wurde von Mag. K. mit Schreiben vom kommentiert; die zwischenzeitig erfolgte Eröffnung des Konkurses über die Bw. sei kein Grund, eine Prüfung abzusetzen.

Erhoben wurde allerdings, dass die Bw. in 1090 Wien fünf Wohnungen vermietete und die Höhe der Mieten festgestellt. Dies wurde dem Veranlagungsreferat als Schätzungsgrundlage mitgeteilt.

Aus einem Aktenvermerk der Betriebsprüfung vom ist diesbezüglich zu entnehmen, dass im Zuge von diversen Vorsprachen von Mag. K. von dieser eine Betriebsprüfung "angeregt" worden sei, wobei bei der Veranlagung der Umsatzsteuer die in einer Aufstellung aufgelisteten und mit Rechnungskopien "belegten" Vorsteuern anerkannt werden sollten. Umsätze der Bw. seien von Mag. K. keine bekannt gegeben worden. Es seien seitens der Betriebsprüfung die Originalrechnungen abverlangt worden, die bislang nicht vorgelegt worden seien.

Vom Veranlagungsreferat wurden sodann die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt. Für die Körperschaftsteuer 1996 bis 2000 wurde ein Gewinn von jeweils Null geschätzt, weswegen nur die Mindestkörperschaftsteuer zur Vorschreibung kam. Diese Bescheide sind jeweils am ergangen, wurden an den Masseverwalter zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen.

  • Umsatzsteuer 1996: Die Umsätze wurden mit S 243.524 geschätzt. Die Begründung hierzu lautete: "Umsätze aus Veranstaltungen von Seminaren und Online-Diensten laut vorgelegter 'Umsatzsteuerberechnung' der Abgabepflichtigen S 243.524."

  • Umsatzsteuer 1997 und 1998: Die Umsätze wurden mit Null geschätzt, da laut Niederschrift vom mit der Abgabepflichtigen (Anm.: gemeint offensichtlich: mit Mag. K.) von der Bw. in diesen Jahren keine Tätigkeit ausgeübt worden sei.

  • Umsatzsteuer 1999 bis 2001: Die Umsätze aus der Vermietung der Wohnungen in 1090 Wien wurden mit S 135.037 (1999) und jeweils S 231.492 (2000 und 2001) geschätzt.

In allen Jahren kam daher die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs.1 Z 27 UStG zur Anwendung, sodass keine Umsatzsteuer vorgeschrieben, aber auch kein Vorsteuerabzug anerkannt wurde.

  • Körperschaftsteuer 2001 und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2002: Der Gewinn wurde mit Null geschätzt, weshalb nur die Mindestkörperschaftsteuer(-vorauszahlung) festgesetzt wurde.

All diese Bescheide sind am ergangen und wurden an den Masseverwalter zugestellt.

Dagegen wurde am von Mag. K. Berufung im Finanzamt Braunau eingebracht. Am wurde eine weitere - im Wesentlichen inhaltsgleiche - Berufung an das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg erhoben.

In dieser führt Mag. K. wörtlich aus:

"Falls die von mir fristgerecht eingebrachte Berufung vom aus welchen Gründen auch immer nicht zur Kenntnis genommen wurde oder aus welchen Gründen auch sonst ignoriert, zurückgewiesen etc. wurde erhebe ich vorsichtshalber gegen die im Betreff genannten Bescheide nochmals

BERUFUNG

Bzw. erkläre die von mir eingebrachte Berufung vom , welche bei Ihnen angemerkt wurde mit , als aufrecht. Falls Verbesserungen etc. gewünscht werden, ersuche ich, mir dies unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Ich weise Sie nochmals darauf hin, dass es bereits mehrfach konkrete Verdachtsmomente und Anzeichen gibt, dass Dr. K. nicht korrekt vorgeht und werde ich daher sämtliche Schäden, welche mir aus der Nichtverständigung von Zustellungen oder sonstiger Korrespondenz erwachsen, geltend machen, da Sie in Kenntnis von allen Geschehens sind und eine Nichtverständigung eine schwere Verletzung Ihrer Sorgfaltspflichten darstellt.

Ich begründe meine Berufung wie folgt:

Es wurde seit nunmehr 1 Jahr wiederholt auf die Unzuständigkeit des Finanzamtes 9/18/19 hingewiesen und wurde dies - offenbar mit Absicht - beharrlich ignoriert. Dieses Vorgehen ist u.a. Rechtsverweigerung und indiziert Willkür.

  • Die Steuerbescheide wurden daher - zusätzlich zur örtlichen Unzuständigkeit - eindeutig auch von einer wegen Befangenheit unzuständigen Behörde erlassen.

  • Die Schätzungsbefugnis war in keinster Weise gegeben, das die Umsatzsteuererklärungen 1996 bis 1999 beim zuständigen Finanzamt eingebracht wurden, und zwar bereits im April dieses Jahres. Die Schätzung trotz eingebrachter Steuererklärungen ist daher klar als Akt der Willkür, mit der Absicht, mit der Schädigung der Bw. die Geschäftsführerin Mag. K. zu schädigen. Ich verweise diesbezüglich auf die Vielzahl der rechtswidrigen Vorgehen, welche vom Finanzamt 9/18/19 bereits in 1994 ihren Anfang nahmen und aus meinen Vorbringen, die sowohl an alle beteiligten Finanzämter, Gericht, Kammer der WT und Finanzlandesdirektionen ergangen und dort einsehbar sind, zu entnehmen.Der Willkürexzess dieses Finanzamtes - in Absprache oder sogar mit Weisung der FLD Wien - gipfelte in einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien durch das Finanzamt 9/18/19 indem das FA einen Straftatbestand in der erklärten Absicht Fr. Mag. K. in ihrer Existenz zu vernichten frei erfunden hat!

  • Die Zahlen entsprechen in keiner Weise den Tatsachen und ist aus diesem Grund der Bescheid den tatsächlichen - in den eingebrachten Erklärungen dargelegten - Zahlen und Verhältnissen entsprechend zu berichtigen!

  • Weiters weise ich darauf hin, dass die Ende 2000 begonnene Umsatzsteuerprüfung der Jahre 1996 bis 1999 noch nicht beendet wurde, insbesondere noch keine Schlussbesprechung stattgefunden hat und aus diesem Grunde diese - von einem unbefangenen Finanzamt! - erst zu Ende zu führen ist, bevor eine Schätzung - abgesehen von den bereits eingebrachten Steuererklärungen - überhaupt gesetzlich erlaubt ist.

  • Rechtswidrige Schätzung: abgesehen von den bereits dargelegten Hinderungsgründen, die diese Schätzung gesetzlich unzulässig und damit rechtswidrig machen - wäre diese Schätzung schon aus dem Grunde rechtswidrig, da die zwingend vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften in keinster Weise eingehalten wurden und somit dieser Rechtsakt schon aus diesem Grund - wiederum Willkür indizierend - infolge derart gravierender tief in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverstöße - eine Nullität wäre und rechtlich nicht existent einzustufen ist. (nur beispielhaft verweise ich u.a. auf Verweigerung Parteiengehör, keine Schätzungsmethode, totales Abweichen von den wahren Werten etc...)

Ich beantrage daher, die bekämpften Bescheide entsprechend den tatsächlichen Werten abzuändern und diesen die tatsächlichen Werte laut bereits vor Erlassung der Bescheide eingebrachter Steuererklärungen zugrundezulegen."

Die von Mag. K. angesprochenen Umsatzsteuererklärungen 1996 bis 1999 datieren vom , weisen aber den Eingangsstempel des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom auf und konnten somit offenkundig wegen Zeitüberschneidung nicht mehr bei der Schätzung Berücksichtigung finden.

Da durch die Eröffnung des Konkurses Mag. K. für die Bw. nicht mehr vertretungsbefugt ist, wurde an den Masseverwalter der Gemeinschuldnerin der Auftrag gerichtet, die Mängel der Berufung, nämlich das Fehlen der Aktivlegitimation, zu beheben. Innerhalb der gesetzten Frist kam der Masseverwalter diesem Auftrag mittels Eingabe vom nach und sanktionierte die Berufung dem Grunde nach.

Hingegen wurden von ihm die Ausführungen betreffend Sitzverlegung ebensowenig genehmigt wie sonstige unqualifizierte Äußerungen in der Berufung.

Danach wurden von Mag. K. weitere - zum Teil nicht unterschriebene - Eingaben erstattet, in denen ein Antrag auf Regelbesteuerung für die Umsatzsteuer 1996 bis 2001 gestellt wurde, die sich aber sonst im Wesentlichen auf das Wiederholen der bisherigen Angaben beschränken.

Am wurde vom Finanzamt an die Bw. zu Handen des Masseverwalters ein Ergänzungsauftrag gerichtet; abverlangt wurden in diesem

  • die Bilanzen 1996 bis 2001 samt Anlageverzeichnis,

  • eine Aufstellung der Entgelte nach Steuersätzen unter Erläuterung der Frage, für welche Tätigkeit der GmbH diese Entgelte vereinnahmt worden seien,

  • das Vorsteuerkonto (Aufschlüsselung der Vorsteuerbeträge) aller Jahre und Beantwortung der Frage, welche größeren Investitionen (Vorsteuerbeträge über S 5.000) in diesen Jahren getätigt worden seien,

  • Anträge auf Regelbesteuerung ab dem Jahr 1996.

Mit Schreiben vom wurde vom Masseverwalter Regelbesteuerung beantragt. Alle sonstigen Unterlagen würden unmittelbar von der Geschäftsführerin Mag. K. vorgelegt.

Als Beilage zu einem Schreiben vom wurde von Mag. K. u.a. eine Aufstellung über die Vorsteuerbeträge des Jahres 1999 eingebracht. Hinsichtlich der größeren Beträge wurden vom Finanzamt die entsprechenden Rechnungen abverlangt; Rechungskopien wurden am persönlich von Mag. K. überreicht.

Im Akt liegt weiters die Ablichtung eines Schreibens vom der Geschäftsabteilung 2 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, in dem Mag. K. u.a. zur Beibringung folgender Unterlagen aufgefordert wurde: "das Vorsteuerkonto für die Jahre 1998 bis 1998 sowie 2000 und 2001 und Beantwortung der Frage, welche größeren Investitionen (Vorsteuerbeträge über ATS 5.000,--) in diesen Jahren getätigt wurden bzw. für welche sonstigen Leistungen (z.B. Beratungskosten) sowie in welchem konkreten Zusammenhang mit der GesmbH die Vorsteuern angefallen sind."

Bemerkt wird, dass die Beibringung von Unterlagen über die bereits geschilderte Überreichung von Rechnungskopien hinaus nicht aktenkundig ist.

Am hat das Finanzamt für sämtliche Streitjahre Berufungsvorentscheidungen erlassen. Die Umsatzsteuerbescheide wurden zum Nachteil der Bw. abgeändert, indem zwar die Umsätze erklärungsgemäß im Sinne der nachgereichten Erklärungen angesetzt, die Vorsteuern jedoch gekürzt wurden.

Die Berufungsvorentscheidungen waren wie folgt begründet:

"Vorsteuer 1996 bis 2001:

Die für die Jahre 1996 bis 1999 aufgrund der nachgereichten Umsatzsteuererklärungen geltend gemachte Vorsteuer konnte nur zum Teil berücksichtigt werden, da Sie trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt keine Unterlagen, die dem Finanzamt eine Überprüfung des Vorliegens der formalen und materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglicht hätten, vorgelegt haben.

Auch wurde von Ihnen die Termine einer mehrfach sowohl schriftlich (durch Hinterlassen einer Verständigung am Firmensitz am unter gleichzeitiger Ankündigung eines weiteren Termines am ) als auch mündlich (anlässlich Ihrer persönlichen Vorsprachen) angekündigten Umsatzsteuer-Nachschau durch die ho. Betriebsprüfungsabteilung nicht eingehalten.

Aus diesen Gründen musste, wie im Schreiben der Betriebsprüfung angekündigt (dieses wurde Ihnen im Rahmen der Vorsprache am ausgehändigt, wobei Sie den Empfang des Schriftstückes auch eigenhändig bestätigten), die Höhe der abziehbaren Vorsteuer anhand der hierorts aufliegenden Unterlagen ermittelt werden.

Die in den einzelnen Jahren berücksichtigte Vorsteuer wurde daher einerseits aufgrund von Ermittlungen des ho. Erhebungsdienstes (auch für die Jahre 2000 und 2001, da Umsatzsteuererklärungen für diese Jahre bis dato nicht nachgereicht wurden) bei den leistenden Unternehmen sowie andererseits aufgrund der hierorts aufliegenden Rechnungskopien festgesetzt.

Vorgelegte Eingangsrechnungen 1999:

Hinsichtlich der für das Jahr 1999 von Fr. Mag. K. vorgelegten Rechnungen wird ausgeführt:

1) Der vom Notar Dr. K. am errichtete Kaufvertrag über fünf Eigentumswohnungen im Objekt B-g, 1090 Wien kann nicht als Rechnung nach § 11 UStG 1994 gewertet werden, da in diesem Vertrag der auf das Entgelt von S 360.000,- entfallende Steuerbetrag (vgl. § 11 Abs.1 Z.6 UStG) nicht angeführt ist und dieser somit nicht alle nach § 11 Abs. 1 UStG erforderlichen Merkmale aufweist, sondern nur ein den gesetzlichen Formerfordernissen des § 11 UStG nicht entsprechende Passus "zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" verwendet. Da aber nach § 12 Abs.1 Z.1 UStG für den Vorsteuerabzug der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer in einer Rechnung gem. § 11 UStG unabdingbare Voraussetzung ist, konnte die geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von S 72.000,- nicht berücksichtigt werden. Ebenso fehlt bei der von Dr. K. an die Bw. gelegten "Rechnung" die Anschrift der Bw. Diese ist aber gem. § 11 Abs.1 Z.2 UStG für das Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung zwingend erforderlich, da auch der Leistungsempfänger eindeutig feststellbar sein muss. Somit war der Vorsteuerabzug in Höhe von S 3.333,33 zu versagen.

2) Bei den von der Geschäftsführerin Fr. Mag. K. an die Bw. gelegten Rechnungen sind gewisse gesetzliche Formerfordernisse des § 11 UStG nicht erfüllt. Gem § 11 Abs 1 Z 1 UStG müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vst-Abzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit den übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein (irgendein) Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder sonstigen Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. §11 Abs 1 Z 1 UStG fordert aber für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass in einer Rechnung iSd §11 UStG sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein muss. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vst-Abzug nicht hinderlicher Formalfehler gesehen werden. Essentielle Voraussetzung des Vorsteuerabzuges ist nach § 12 Abs 1 Z 1 iVm § 11 Abs 1 Z 1 UStG die ua eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers allein anhand der in der Rechnung angeführten Identifikationsmerkmale. Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (VwGH, 94/13/0133). Gleiches gilt, wenn die Adresse unrichtig ist (unter der angegebenen Adresse wurde nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet (VwGH, 94/13/0230). Fr. Mag. K. hat unter der Adresse 1090 Wien, B-g., nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Der Betriebssitz ihrer Steuerberatungskanzlei befand bzw. befindet sich in 1090 Wien, A-str. Die in den beiden Rechnungen vom 31.1. bzw. geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von S 23.160,- konnte daher nicht berücksichtigt werden.

3) Weiters berechtigt die von Fr. Mag. K. an die Bw. am gelegte Rechnung über Renovierungskosten der Seminarräume in 1090 Wien, A-str. nicht zum Vorsteuerabzug, da diese als Steuerberaterin eine Rechnung über Leistungen außerhalb ihres Unternehmens ausstellt. Aus diesem Grund schuldet Fr. Mag. K. die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gem. § 12 Abs.14 UStG, welche aber bei der Bw. nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist. Dies gilt auch für die am von der Fa. V-GmbH an die Bw. gelegte Rechnung über die Weiterverrechnung anteiliger Kosten betreffend die Großreparatur des Objektes B-g, da die Fa. V., deren Betriebsgegenstand die Vermietung der in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen ist, ebenso eine Rechnung über Leistungen außerhalb ihres Unternehmens ausstellt.

4) Hinsichtlich der von Fr. Mag. K. an die Bw. am bzw. gelegten Rechnungen über Verrechnung von Miete für Vortragsräume in 1090 Wien, B-g. Jänner bis April 1999 und für den Standort "(bw.) Server", anteilige Energiekosten des Servers für das Jahr 1998 sowie "lfd. steuerliche Betreuung betreffend Neukonfiguration Systemserver Jänner bis März 1999" und Spesenabrechnung Vortrag bestehen hieramts erhebliche Zweifel, ob die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, da die Geschäftführerin Fr. Mag. K. widersprüchliche Angaben über die betriebliche Tätigkeit der Gesellschaft machte. Siehe Niederschrift vom : Gesellschaft übt seit 1997 keine Geschäftstätigkeit aus bzw. Vorhaltsbeantwortung vom : Gesellschaft übt folgende Tätigkeiten aus: 1) Vermietung inkl. Lieferung von Infrastruktur - Warum werden dann Büro-, Seminar- und Vortragsräumlichkeiten von Fr. Mag. K. angemietet? 2) Vortragstätigkeit: Wenn zuerst angegeben wird, dass keine Tätigkeit ausgeübt wurde, stellt sich die Frage, warum nunmehr das Gegenteil behauptet wird. 3) Sonstige Entgelte: Welche?

Aufgrund dieser ungeklärten Fragen und der Weigerung der Geschäftsführerin, diese Fragen im Rahmen einer mehrmals angekündigten Nachschau durch die ho. Betriebsprüfung zu beantworten, geht das Finanzamt davon aus, dass es sich bei diesen Rechnungen um Scheinrechnungen handelt, denen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt. Fr. Mag. K. schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von S 12.278,96 gem. § 11 Abs.14 UStG, der Vorsteuerabzug steht der Bw. daher nicht zu.

Umsatzsteuer 2000 und 2001:

Wie schon oben erwähnt, wurden bis dato für die Jahre 2000 und 2001 keine Umsatzsteuererklärungen nachgereicht. Aufgrund Ihres Regelbesteuerungsantrages vom waren daher die vom Finanzamt gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelten Umsätze dem Normalsteuersatz zu unterwerfen. Es wurde daher die 20-prozentige Umsatzsteuer aus den geschätzten Umsätzen laut Erstbescheid herausgerechnet.

Körperschaftsteuer 2001 und Köst- Vorauszahlungsbescheid 2002:

Es wurde lediglich die Mindestkörperschaftsteuer gem. § 24 Abs.4 Z.1 KStG 1988 in Höhe von S 24.080,- festgesetzt. Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht besteht auch nach Konkurseröffnung weiter (). Im Rahmen der Abwicklung durch den Masseverwalter im Konkursverfahren endet die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit der vollständigen Abwicklung des Konkurses (Verteilung des Massevermögens). Da das Konkursverfahren nach wie vor noch nicht beendet ist, erfolgte die Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer zu Recht."

Innerhalb offener Frist beantragte der Masseverwalter für die Gemeinschuldnerin ohne weitere Begründung Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Am gleichen Tag tat dies auch Mag. K., wobei sie für die weitere Begründung und detaillierte Ausführungen eine Frist für die weitere Begründung bis zur Aufhebung des Konkurses gemäß § 167 KO, spätestens bis , beantragte.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Behauptete Unzuständigkeit des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg:

Gem. § 58 BAO ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.

Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Für den Umstand, dass der Ort der Geschäftsleitung nicht im Bereich des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg gelegen ist, sprechen einzig und allein die Ausführungen der Mag. K., die in den Briefköpfen eine oberösterreichische Adresse angegeben hat.

Dagegen sprechen hingegen eine Fülle von Indizien:

  • Der Masseverwalter hat sich geweigert, die diesbezüglichen Ausführungen der Mag. K. zu sanktionieren. Er muss aber über die Verhältnisse der Gemeinschuldnerin am besten Bescheid wissen.

  • Der Betriebssitz der (ehemaligen) Steuerberatungskanzlei der Mag. K. befindet sich in Wien 9. Es ist im höchsten Grad unwahrscheinlich, dass sie ihre Geschäftsführertätigkeit für die Bw. in Oberösterreich wahrgenommen haben soll.

  • Die an die Bw. erstellten Rechnungen, für die der Vorsteuerabzug beansprucht wurde, lauten allesamt auf eine Adresse in Wien 9 (B-g.).

  • Im Firmenbuch scheint dieselbe Adresse auf.

  • Bei einer aktuellen Internet-Abfrage (Stand: ) ist ebendieselbe Adresse auf der Homepage der Bw. angeführt.

Es ist somit für die Abgabenbehörde bei Würdigung der vorhandenen Beweise als eindeutig erwiesen anzusehen, dass die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg gegeben war und ist. Die entgegenstehenden Behauptungen der Mag. K. fügen sich nahtlos in das unten näher beschriebene Bild des Versuchs einer Verfahrensverschleppung ein.

2. Weitere rechtliche Erwägungen:

2.1 Allgemeines

Das gegenständliche Abgabenverfahren ist durch eine Fülle von verfahrensverschleppenden Schritten der Mag. K. charakterisiert: Es werden regelmäßig eine Fülle von Fristverlängerungsansuchen gestellt, Unterlagen werden nicht oder mit großer Verspätung herausgegeben.

Charakteristisch hierfür ist auch das letztlich erfolgreiche Unterfangen der Mag. K., die Durchführung einer USO-Prüfung zu vereiteln; auf den Sachverhaltsteil wird verwiesen. Unter diesen Umständen grenzen die oben wiedergegebenen Ausführungen der Mag. K. in ihrer Berufung, die Umsatzsteuerprüfung der Jahre 1996 bis 1999 sei noch nicht beendet worden, an Mutwillen.

Auch die Aussagen der Mag. K. widersprechen sich; so hat sie laut Niederschrift vom angegeben, die Bw hätte in den Jahren 1997 und 1998 keine Tätigkeit ausgeübt. Gemäß den entsprechenden Umsatzsteuererklärungen wurden jedoch Umsätze von ATS 346.580 und ATS 366.690 erzielt.

Nicht nachvollziehbar ist es weiters, warum die Umsatzsteuererklärung 1996, die am mehr als vier Jahre nach dem ersten Fristverlängerungsansuchen eingebracht wurde, Umsätze von ATS 337.540 und Vorsteuern von ATS 66.450 aufweist, wohingegen in der berichtigten Umsatzsteuererklärung vom Umsätze von ATS 347.708,33 und Vorsteuern von ATS 106.509 eingetragen wurden.

2.2 Schätzungsberechtigung

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Wie bereits ausgeführt, wurden seitens der Bw. keineswegs sämtliche abverlangte Unterlagen eingereicht. Damit war die Verpflichtung der Behörde zur Schätzung bereits gegeben.

Auch im Fall einer Schätzung kann ein Vorsteuerabzug zugelassen sein, allerdings nur dann, wenn als erwiesen angesehen werden kann, dass dem Unternehmer Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden (vgl. z.B. die Erkenntnisse des und vom , 98/13/0033).

Auch in Hinblick auf die erklärten Vorsteuerbeträge war es dem Finanzamt aber nur fragmentarisch möglich, Rechnungen zu erhalten. Es hat sich dennoch nicht auf die mangelnde Mitwirkungspflicht der Bw. gestützt, sondern in Entsprechung des Grundsatzes des § 115 BAO von Amts wegen bis zur Grenze des Zumutbaren Erhebungen durchgeführt, um die tatsächlich angefallenen Vorsteuern feststellen zu können. Wenn darüber hinaus keine Vorsteuern geschätzt wurde, so kann dem unter Bedachtnahme auf das oben Ausgeführte und insbesondere auch auf die unter 2.4 getroffenen Feststellungen zu den vorgelegten Rechnungen nicht entgegen getreten werden.

2.3 Vorhaltswirkung der Berufungsvorentscheidung

Das Finanzamt hat in der oben wörtlich wiedergegebenen Berufungsvorentscheidung ausführlich begründet, warum es zum Ergebnis gelangt ist, die Vorsteuern seien nur teilweise anzuerkennen. Ebenso wurde auch dargelegt, warum die Mindestkörperschaftsteuer weiterhin vorzuschreiben ist.

Durch die Einbringung des Vorlageantrages kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsvorentscheidung nunmehr die Wirkung eines Vorhaltes zu. Aus jüngster Zeit sei beispielsweise auf das Erkenntnis vom , 99/15/0165, verwiesen, in dem der Gerichtshof wörtlich ausführt: "Da die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt gelten, wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser (in der Berufungsvorentscheidung auch inhaltlich mitgeteilten) Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0110, sowie vom , 85/17/0019, mwN)."

Der alleinig vertretungsbefugte Masseverwalter (vgl. hiezu z.B. den auch vom Finanzamt bereits zitierten ) ist den substantiierten Feststellungen der Berufungsvorentscheidung nicht entgegengetreten. Dies hat auch Mag. K. nicht getan, wobei der (rechtlich wegen mangelnder Vertretungsbefugnis der Mag. K. für die Bw. allerdings unwirksame) Antrag auf Fristerstreckung zur Nachreichung weiterer und detaillierterer Begründungen wegen Verfahrensverschleppungsabsicht, die gemäß den Ausführungen im Sachverhaltsteil eindeutig als erwiesen anzunehmen ist, abzuweisen gewesen wäre.

Somit wäre das Schicksal der Berufung bereits entschieden. Es soll dennoch in der Folge auf die Mängel der im Akt aufliegenden Rechnungen eingegangen werden.

2.4 Rechnungen

2.4.1 Kaufvertrag vom über fünf Eigentumswohnungen:

Dieser beinhaltet zwar den Passus "zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer", weist aber die Umsatzsteuer nicht gesondert aus. Die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 6 UStG ist daher nicht erfüllt.

2.4.2 Von Mag. K. an die Bw. gelegte Rechnungen vom 31. Jänner und :

Die Abgabenbehörde II. Instanz teilt die Meinung des Finanzamtes, die Angabe einer unrichtigen Adresse stehe einem Vorsteuerabzug entgegen.

2.4.3 Von Mag. K. und der V-GmbH an die Bw. gelegte Rechnungen vom 31. Oktober und :

Es sei dahingestellt, ob Fr. Mag. K. tatsächlich eine Rechnung für Leistungen außerhalb ihres Unternehmens ausstellt. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG fordert als Rechnungsbestandteil "die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung." Mit der lapidaren Angabe "Malerarbeiten und Fußbodensanierung" sowie "Sanierungsarbeiten (Gassenfassaden, Hoffassade, Dachdecker und Spenglerarbeiten)" ohne nähere Bezeichnung sind die oben dargelegten Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt.

Ebenso fehlt auch auf den Rechnungen die Angabe des von § 11 Abs. 1 Z 2 UStG geforderten Tages (Zeitraumes) der Lieferung oder sonstigen Leistung, weshalb schon aus diesen Formalmängeln heraus ein Vorsteuerabzug nicht zusteht.

2.4.4 Von Mag. K. an die Bw. gelegte Rechnungen vom 31. Juli und :

Die Abgabenbehörde II. Instanz teilt die schlüssig begründete Beweiswürdigung des Finanzamtes, dass Scheinrechnungen vorliegen.

Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die behaupteten Vereinbarungen den Voraussetzungen von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entsprechen, deren Grundsätze nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft und der Kapitalgesellschaft selbst anzuwenden sind.

2.5 Körperschaftsteuer

Die Abgabenbehörde 2. Instanz verweist diesbezüglich auf die schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung.

Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schätzungsbefugnis
Schätzung von Vorsteuern
Vorhaltswirkung der Berufungsvorentscheidung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAB-56361