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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.03.2003, RV/1202-L/02

Reisekosten, Mittelpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1202-L/02-RS1
Eine Reise im Sinn der Pauschalierungsregelung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Mittelpunkt der Tätigkeit muss nicht unbedingt ein einzelner Ort sein, auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet kann ein solcher sein, wenn es vom Steuerpflichtigen regelmäßig aufgesucht wird. Einsatzgebiet ist jedenfalls der politische Bezirk, in dem sich die Arbeitsstätte befindet, und in der Regel auch die an diesen Bezirk angrenzenden politischen Bezirke.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , vertreten durch Dr. Werner Lechner gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 vom entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Gutschrift von bisher 45.580 S (3.312,43 €) auf 51.102 S (3.713,73 €) erhöht wird.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276(7) BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 beantragte der Berufungswerber neben Sonderausgaben verschiedene Aufwendungen als Werbungskosten, darunter Taggelder in Höhe der Pauschalsätze des § 26 Z 4 EStG 1988 für beruflich veranlasste Reisen in Höhe von 56.880 S. Eine Aufstellung über die täglichen Reiseziele wurde vorgelegt.

Das Finanzamt anerkannte nur einen Teil der beantragten Diäten (insgesamt 27.720 S) mit der Begründung, dass ein Mittelpunkt der Tätigkeit anzunehmen sei, wenn die Dienstverrichtung regelmäßig in einem Einsatzgebiet erfolge. Einsatzgebiet sei jedenfalls der politische Bezirk, in dem sich die Arbeitsstätte befinde, und die an diesen Bezirk angrenzenden politischen Bezirke.

In einer dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt, die geltend gemachten Taggelder zur Gänze, jedenfalls aber jene für die Bezirke Steyr, Kirchdorf, Wels, Eferding und Amstetten als Werbungskosten anzuerkennen. Beim Berufungswerber liege kein einheitliches Zielgebiet vor, da ihm kein bestimmtes Gebiet konkret zugewiesen sei und die Bereisung nicht regelmäßig erfolge. Vielmehr erstrecke sich die Reisetätigkeit über ein größeres Gebiet. Überdies sei die Begründung insofern nicht richtig, da sich die Arbeitsstätte in Linz befinde und angrenzende Bezirke lediglich die Bezirke Linz-Land, Urfahr-Umgebung und Perg sein könnten.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Wesentlichen wurden die bisherigen Einwendungen wiederholt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die in § 26 Z 4 EStG 1988 angeführten Sätze nicht übersteigen.

Eine Reise im Sinn der Pauschalierungsregelung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Die im gegenständlichen Fall strittigen Pauschalsätze können nur dann als Werbungskosten Anerkennung finden, wenn beruflich veranlasste Reisen im Sinn dieser Begriffsbestimmung vorliegen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Steuerpflichtiger durch einen längeren Aufenthalt an einem Ort auch einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sodass eine Reisetätigkeit im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 leg.cit. zu diesem Ort in diesem Fall nicht erfolgen kann. Dies deshalb, da es der längere Aufenthalt an einem Ort dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich über die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den sonst üblichen nichtabzugsfähigen Verpflegungsaufwendungen zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten rechtfertigt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt, dass ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit auch begründet werden kann, wenn die Beschäftigung an einem Ort mit Unterbrechungen ausgeübt wird (vgl. z.B. , 0254 und ). Einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet ein Arbeitnehmer auch, wenn er an einem Ort regelmäßig wiederkehrend tätig wird ().

Mittelpunkt der Tätigkeit muss nicht unbedingt ein einzelner Ort sein, auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet kann ein solcher sein, wenn es vom Steuerpflichtigen regelmäßig bereist wird (). Als Einsatzgebiet ist auf jeden Fall der politische Bezirk, in dem sich die Arbeitsstätte befindet, und in der Regel die an diesen Bezirk angrenzenden politischen Bezirke zu verstehen.

Der Berufungswerber ist als Versicherungsangestellter im gesamten Raum Oberösterreich und in angrenzenden Teilen von Niederösterreich und Salzburg tätig. Seine Arbeitsstätte befindet sich in Linz. Wie aus den vorgelegten Unterlagen zu ersehen ist, befährt der Berufungswerber so regelmäßig und häufig die umliegenden Bezirke Linz-Land, Urfahr-Umgebung und Perg, dass diese Bezirke im Sinn der angeführten Rechtssprechung als sein regelmäßiges Einsatzgebiet angesehen werden müssen. Für die Feststellung, ob ein ständiges Einsatzgebiet vorliegt, ist es unerheblich, ob dem Steuerpflichtigen im Dienstvertrag ein bestimmtes Gebiet zugewiesen ist, ausschlaggebend für die Beurteilung sind lediglich die tatsächlichen Fahrtbewegungen. Für Fahrten innerhalb dieses Gebietes kommt die Anerkennung von Taggeldern nicht in Betracht.

Anders zu beurteilen sind jedoch die Fahrten in die übrigen Bezirke. Wie das Finanzamt richtig festgestellt hat, wurden die Bezirke Rohrbach, Freistadt, Schärding, Grieskirchen, Braunau, Gmunden und Vöcklabruck jedenfalls im Berufungsjahr nicht so oft angefahren, dass sie in diesem Zeitraum zum Einsatzgebiet des Berufungswerbers zählen können. Allerdings gilt dies in gleicher Weise auch für die Bezirke Eferding, Kirchdorf, Steyr und Wels. Mit insgesamt 8 Fahrten nach Eferding, 9 Fahrten nach Kirchdorf und je 16 nach Steyr und Wels wurden auch diese Bezirke im Jahr 1998 so wenig bereist, dass sie für diesen Veranlagungszeitraum nicht mehr zum Einsatzgebiet des Berufungswerbers gerechnet werden können. Darüber hinaus muss dem Berufungswerber zugestimmt werden, wenn er einwendet, dass die genannten Bezirke auch nicht mit der Begründung als Einsatzgebiet angesehen werden können, dass sie an den Bezirk seiner Arbeitsstätte angrenzen, befindet sich diese doch in Linz-Stadt, an das im Süden der Bezirk Linz-Land, nicht jedoch diese vier Bezike angrenzen.

Die Werbungskosten erhöhen sich daher um Taggelder für diese im Erstbescheid noch nicht anerkannten Fahrten, das sind 15.840 S. Insgesamt betragen die Werbungskosten auf Grund der Berufungsentscheidung 123.525 S. In diesem Umfang war der Berufung stattzugeben. Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist aus beiliegendem Berechnungsblatt zu ersehen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Reisekosten
Mittelpunkt der Tätigkeit
Versicherungsvertreter
angrenzende Bezirke
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at