Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.04.2003, RV/0224-W/03

Haftung für nicht nachvollziehbare Abgabenbeträge

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
Die Abgabenbehörde hat zu erklären, wie sie zu den mit Haftungsbescheid geltend gemachten Beträgen kommt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 27.586,60 anstatt € 36.227,33 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt die Bw. als Haftungspflichtige gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in Höhe von € 36.227,33 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die Entscheidung zur Einbringung dieses Rechtsmittels sich auf den Umstand gründe, dass sämtliche nunmehr für die detaillierten Abgabenverpflichtungen der Bw. haftungsmäßig angelasteten Beträge mit jenen Beträgen divergierten, welche das Finanzamt mit Anmeldung im Konkurs der A-GmbH geltend gemacht habe. Dieses Konkursverfahren sei am eröffnet und vom Masseverwalter sofort die Einstellung des Betriebes beantragt worden. Die Schließung des gemeinschuldnerischen Vermögens sei vom Konkursgericht, dem Handelsgericht Wien, zu 3 S 1425/96w mit Beschluss vom offiziell bewilligt worden.

In dem angeführten Zeitraum der USt-Forderung, nämlich 1995 bis 6/96 seien als Leistungen der Gesellschaft auch Einzahlungen an das Finanzamt von damals S 225.507,00 erbracht worden. Hieraus sei zu ersehen, dass die Bw. bemüht gewesen sei, aus Einnahmen der Gesellschaft auch Abgabenzahlungen zu leisten, wodurch der Vorwurf, durch schuldhaftes Verhalten den Abgabenrückstand nicht entrichtet zu haben, zumindest teilweise entkräftet sei.

In Händen der Bw. befänden sich keine wie immer gearteten Unterlagen, aus welchen die ziffernmäßige Höhe der im Haftungsbescheid angesprochenen Vorschreibungen nachvollzogen werden könne. Zur Verfügung stehe allein die genannte und beigelegte Anmeldung des Finanzamtes hinsichtlich offener Abgabenforderungen im Konkurs der A-GmbH. Bei Gegenüberstellung, nach Umrechnung in Euro, der beiden Auflistungen (Rückstandsausweis der A-GmbH und Haftungsbescheid) zeigten sich erhebliche Differenzen, welche sich sowohl in Minder- wie in Mehrbeträgen äußerten. Der Mehrbetrag der Forderung für Umsatzsteuer, obwohl der im Haftungsbescheid angegebene Zeitraum bis 6/96 kürzer sei, als der im Rückstandsausweis der A-GmbH angeführte Zeitraum, zeige die größte Differenz von mehr als € 5.000,00. Die vorliegende Berufung spreche daher vor allem diese Differenz an und akzeptiere die ziffernmäßigen Ansätze der Abgaben Lohnsteuer bis Körperschaftsteuer.

Die Anlastung der Umsatzsteuer in einem S 360.759,00, das seien € 26.217,38, übersteigenden Umfang bekämpfe die vorliegende Berufung mit dem Antrag, den vorliegenden Haftungsbescheid um diesen Differenzbetrag von € 5.342,93 zu reduzieren, sodass er insgesamt nur mehr auf Saldo € 30.884,40 zu lauten habe.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass sich die Abgabenbehörde erster Instanz mit dem gezielten Vorbringen der Berufung nicht befasst habe.

Da die Bw. als verantwortliche Geschäftsführerin der A-GmbH mit der Eröffnung des Konkurses über diese Gesellschaft am nicht mehr vertretungsbefugt und daher auch nicht berechtigt gewesen sei, Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung im Konkurs zu erheben, scheine es mit den Grundsätzen eines fair trial unvereinbar, hier im Rahmen des gegen sie gerichteten Haftungsbescheides ihr die allfällige Unterlassung der Bekämpfungen von die Gesellschaft betreffenden Bescheiden im Lauf des Konkursverfahrens zum eigenen Nachteil anzulasten und ihr zu verwehren, im Zuge der Erörterung des gegen sie gerichteten Haftungsbescheides die ziffernmäßige Erörterung aufzugreifen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass der Bw. als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , 3 S 1425/96w, fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch die Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.

Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde von der Bw. weder behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage - schon auf Grund der eingewendeten Zahlungen von S 225.507,00, aber auch auf Grund der erklärten Umsätze für Mai 1996 in Höhe von S 449.594,26 und Juni 1996 in Höhe von S 376.251,36 - deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel, zumal der angefochtene Bescheid auch lediglich hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von € 5.342,93 an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1995-6/96 bestritten wurde.

Als zutreffend erweist sich die Rüge bezüglich der Unterlassung der ziffernmäßigen Erörterung des Haftungsbetrages, da nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/13/0127 bis 0132, die Abgabenbehörde zu erklären hat, wie sie zu den geltend gemachten Beträgen kommt.

Laut Aktenlage setzt sich der Betrag von € 31.560,31 aus den laut Rückstandsaufgliederung vom aushaftenden Beträgen an U 1994 (€ 301,74), U 1/96 (€ 1.570,31), U 2/96 (€ 1.657,74), U 3/96 (€ 1.221,56), U 4/96 (€ 1.810,28), U 5/96 (€ 3.821,94), U 6/96 (€ 3.008,51) und U 1995 (€ 18.168,23) zusammen. Die Differenz zur im Konkurs über das Vermögen der A-GmbH mit Rückstandsausweis vom angemeldeten Umsatzsteuer in Höhe von S 360.759,00 ergibt sich einerseits aus der Anmeldung im Konkursverfahren der U 7/96 (S 15.099,00), der U 8/96 (S 22.503,00), der U 9/96 (S 36.378,00) und der U 11/96 (S 102.500,00; aus Vorsteuerberichtigung resultierend) und andererseits aus der Nichtberücksichtigung der mit Bescheid vom - mangels Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für diesen Zeitraum - festgesetzten Nachforderung an Umsatzsteuer 1995 in Höhe von S 250.000,- im Rückstandsausweis vom .

Dass die Umsatzsteuer 1995 erst nach Ausscheiden der Bw. als Geschäftsführerin festgesetzt wurde, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme der Bw. dafür, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei Selbstbemessungsabgaben maßgebend ist, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstbemessung (§ 21 UStG) abzuführen gewesen wären.

Der Berufung war jedoch hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Monate April, Mai und Juni 1996 in Höhe von € 1.810,28, € 3.821,94 und € 3.008,51 stattzugeben, da diese Abgaben erst nach Ausscheiden der Bw. als Geschäftsführerin () fällig wurden.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von € 27.586,60 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Haftungsbetrag
Anmerkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAB-56272