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ZWF 5, September 2019, Seite 214

Konkludenter Vorteilsausgleich und verdeckte Ausschüttung

ZWF 2019/67

§ 8 Abs 2 KStG

; Marschner/Renner, Körperschaft-/Umgründungssteuer-Update Juli 2019: Aktuelles auf einen Blick, SWK 2019, 842 (844) mwN

Überlässt ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die aus von ihm persönlich durchgeführten Beratungstätigkeiten erzielten einkommensteuerpflichtigen Einnahmen seiner GmbH und übernimmt die GmbH damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen, kann bei einer Zurechnung der Einkünfte an ihn ein konkludenter Vorteilsausgleich angenommen werden. Ein solcher liegt vor, da die wechselseitigen Vorteile von Körperschaft und Anteilsinhaber von vornherein aufgrund des bestehenden inneren Zusammenhangs vorliegen. Eine schriftliche Vereinbarung war nicht erforderlich. Eine verdeckte Ausschüttung in Höhe der übernommenen Aufwendungen kann somit verneint werden.

Übernimmt hingegen eine GmbH Aufwendungen der privaten Lebensführung, liegt im Zweifel eine verdeckte Ausschüttung vor. Die Tatsache, dass die anderen Projekte der GmbH zu keinem wirtschaftlichen Erfolg geführt haben und somit die privaten Aufwendungen faktisch ausschließlich aus den Einnahmen aus der Beratertätigkeit finanziert wurden, ist keine ausreichende Verknüpfung, um ein...

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