Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.04.2003, RV/2891-W/02

Nachsicht einer Erbschaftssteuer, wenn der vertretende Rechtsanwalt nur einen Teilbetrag ausbezahlt und der restliche Pflichtteil von ihm veruntreut wird

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2891-W/02-RS1
Die (teilweise) Nachsicht einer Erbschaftssteuer kann erfolgen, wenn vom Bw. der Großteil des Pflichtteiles an den ihn vertretenden Rechtsanwalt zur Veranlagung überlassen wird und dieser mit diesem Betrag verschwindet und in der Folge über das Vermögen des Rechtsanwaltes der Konkurs eröffnet wurde. Nachgesehen wurde jener Teil der Erbschaftssteuer, welcher auf jenen Betrag entfällt, den der Nachsichtswerber durch das Verhalten des Rechtsanwaltes verloren hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Nachsicht einer Erbschaftssteuer entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:

Dem Antrag um Bewilligung einer Nachsicht in der Höhe von € 39.245,87 wird teilweise stattgegeben und eine Nachsicht in der Höhe von € 32.704,88 gegen jederzeitigen Widerruf (§ 294 BAO) gewährt.

Das Mehrbegehren in der Höhe von € 6.540,99 wird abgewiesen.

Euro-Information:

Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass der in Euro nachgesehene Betrag 450.028,96 Schilling und der nicht nachgesehene Betrag 90.005,98 Schilling entspricht.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

In der Verlassenschaft K. wurde auf Grund des Testamentes vom der Sohn der vorverstorbenen Tochter F., der Bw., auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. Über die Höhe des Pflichtteiles im Betrage von S 3,000.000,-- erfolgte eine außergerichtliche Einigung.

Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Erwerbsvorgang die Erbschaftssteuer mit S 475.200,-- vorgeschrieben. Das gegen diesen Bescheid eingebrachte Rechtsmittel wurde mit rechtskräftig gewordener Berufungsentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Vom Bw. wurde am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ein Nachsichtsansuchen persönlich überreicht, mit welchem um Nachsicht eines Betrages in der Höhe von S 540.035,-- ersucht wurde. Begründet wurde dieses Nachsichtsansuchen damit, dass von den S 3,000.000,-- S 2,500.000,-- vom Bw. seinem Vertreter Rechtsanwalt Dr. K. übergeben wurden und der Betrag von S 500.000,-- von ihm zur Rückzahlung von offenen Krediten verwendet wurde. Herr Rechtsanwalt Dr. K. habe den Bw. auf das skrupelloseste hintergangen, getäuscht und betrogen.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag um Bewilligung einer Nachsicht abgewiesen.

In der gegen den letztgenannten Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Bw. seine Zahlungsbereitschaft hinlänglich bewiesen habe und er von seinem Anwalt um sein ganzes ererbtes Vermögen gebracht worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Die in § 236 Abs. 1 BAO bezogene Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine sachlich bedingte Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.

Den Pflichtteil in der Höhe von S 3,000.000,-- erhielt der Bw. mittels Bankscheck am . Von diesem Betrag wurde vom Bw. noch am selben Tag ein Betrag von S 2,500.000,-- an seinen seinerzeitigen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. K., übergeben. Die Übergabe wurde am von Rechtsanwalt Dr. K. wie folgt schriftlich bestätigt:

"Hiemit bestätige ich Ihnen, daß Sie am heutigen Tag bei mir und zu meinen Handen S 2.500.000.- (zwei Millionen fünfhunderttausend Schilling) zu folgender Verwendung erlegt haben:

Dieser Betrag wird von mir in der Weise für Sie veranlagt, daß Sie Zinsen von 7 % p.a. frei von jeglichem Abzug erhalten, abrufbar allmonatlich je nach Ihrem Wunsch. Sollten Sie die Zinsen nicht monatlich abrufen, werden sie dem Kapital zinsbringend zugeschlagen. Das Kapital kann von Ihnen jederzeit zur jeweiligen Jahresmitte oder zum Jahresende gleichfalls abberufen werden. Dazu übernehme ich für mich und meine eventuellen Erben die persönliche Verpflichtung und Haftung.

Dafür hafte ich mit meinem gesamten Vermögen einschließlich vorhandener Bankkonten.

Mit freundlichen Grüßen

(eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwaltes K.)"

Nachdem Rechtsanwalt Dr. K. verschwunden und aus der Anwaltsliste gestrichen worden war, forderte der Bw. mit Schreiben seines neuen Vertreters vom S 2,470.000,-- samt 10 % Zinsen seit zurück. Von dem Betrag in der Höhe von S 3,000.000,-- wurden die zu verrechnenden Anwaltskosten in der Höhe von S 30.000,-- abgezogen. In der Folge wurde über das Vermögen des Rechtsanwaltes Dr. K. der Konkurs eröffnet. Es ist davon auszugehen, dass die Forderung des Bw. uneinbringlich ist, da Rechtsanwalt Dr. K. noch immer abwesend ist.

Der Bw. hat zwar auch den Betrag von S 2,500.000,-- erhalten, aber mit der Übergabe noch am selben Tag an Rechtsanwalt Dr. K. diesen Betrag eigentlich mit der Übergabe schon wieder verloren. Durch die Übergabe des Betrages an Rechtsanwalt Dr. K. hat der Bw. einen Schaden in der Höhe von S 2,500.000,-- erlitten, welcher bereits kurz nach der Auszahlung des Pflichtteilsbetrages entstanden ist. Im Rahmen seines Ermessens wird vom unabhängigen Finanzsenat eine Nachsicht für jenen Teil des Betrages gewährt, der von den begehrten S 540.035,-- auf den Betrag von S 2,500.000,-- entfällt, da der Bw. einen Schaden in dieser Höhe erlitten hat, während der auf den Betrag von S 500.000,-- entfallende Teil, da mit diesem Betrag vom Bw. Kreditverbindlichkeiten vorzeitig zurückbezahlt wurden und in dieser Höhe eine Veränderung in seinem Vermögen tatsächlich stattgefunden hat, eine Nachsicht nicht in Betracht kommt. Der auf die Höhe des Schadens entfallende Teil des Betrages von S 540.035,-- (entspricht € 39.245,87) beträgt S 450.029,-- und wird eine Nachsicht in der Höhe von S 450.029,-- (entspricht € 32.704,88) gewährt. Für den auf den Betrag von S 500.000,-- entfallenden Betrag in der Höhe von S 90.006,-- (entspricht € 6.540,99) wird dem Nachsichtsansuchen nicht stattgegeben. Außerdem sind dem Bw. in diesem Verfahren bereits Kosten entstanden, die bereits dem ihm verbleibenden Betrag erreichen.

Die beabsichtigte Erledigung wurde sowohl dem Bw. als auch dem Finanzamt vorgehalten. Beide erklärten sich mit einer Entscheidung in diesem Sinne einverstanden.

Dem Berufungsbegehren war somit teilweise stattzugeben, das Mehrbegehren jedoch aus den angeführten Gründen abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Pflichtteil
verloren
Konkurs
Anmerkung
andere Ansicht: Ritz, BAO-Kommentar², § 236 Tz. 16 unter Hinweis auf und

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