Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.04.2003, RV/1538-W/02

Haftung bei tatsächlicher Geschäftsführung durch einen Dritten

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/14/0044 (früher: 2003/15/0086) eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
Ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, hat entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen.
Die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden kann von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden. Auch Vermögenslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Haftenden stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 179.364,84 (S 2,468.114,00) anstatt € 305.121,98 (S 4,198.570,00) eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt die Bw. als Haftungspflichtige gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der W-GmbH im Ausmaß von S 4,198.570,00 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sie die schuldhafte Verletzung ihrer auferlegten Pflichten bestreite. Gemäß § 80 BAO hätten die Vertretungspersonen dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden. Die Bw. habe keine Mittel für die insolvent gewordene W-GmbH verwaltet. Dies habe vielmehr ihr Vater getan. Nicht die Bw., sondern ihr Vater habe die finanzielle und organisatorische Leitung der W-GmbH inne gehabt. Wenn sie ihren Vater darauf angesprochen habe, die Schulden beim Finanzamt zu begleichen, so habe dieser geantwortet, dass er erst so wie in anderen Fällen auch die Mahnungen abwarte. Der Bw. sei - auf Grund ihrer Unerfahrenheit, sie habe erst unmittelbar vorher die HTL verlassen und daher im Gegensatz zu ihrem Vater keinerlei Berufserfahrung gehabt - nicht bekannt gewesen, dass das Finanzamt keine Mahnungen verschicke.

Da der Vater auch eine Steuerberatungskanzlei mit den buchhalterischen Agenden beauftragt habe, dem Steuerberater monatlich die Unterlagen übermittelt worden seien, und sich die Bw. beim Vater erkundigt habe, ob er auch die entsprechenden Anweisungen des Steuerberaters befolgt und dieser bejaht habe, habe sie darauf vertraut, das die Angaben des Vaters wahr seien. Weil der Vater bei der Bank zeichnungsberechtigt gewesen sei, habe sich die Bw. auch verlassen können, dass er die Zahlungen getätigt habe.

Im Hinblick darauf, dass der Vater seine Tochter wirtschaftlich ruiniert habe und die Tochter derzeit auch noch arbeitslos sei, was der Abgabenbehörde auf Grund des Finanzstrafverfahrens hinreichend bekannt sei, hätte diese nach entsprechender Würdigung und Abwägung der ihr bekannten Umstände die Bw. nicht zur Haftung heranziehen dürfen. Bei der Ausübung des Ermessens habe die Behörde auch zu prüfen, ob die Einbringlichkeit zumindest eines Teiles der aushaftenden Abgabenschuld beim Haftpflichtigen möglich sei. Die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei durch Abverlangung eines Vermögensbekenntnisses zu überprüfen. Diese Voraussetzungen für die Erlassung des Haftungsbescheides seien nicht erfüllt worden.

Der Bw. sei keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, die letztlich Ursache für die Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Primärschuldner gewesen sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass der Bw. als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch vom bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , 10 S 8/99a, die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , 10 S 8/99a, fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch die Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.

Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde von der Bw. weder behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage - schon auf Grund der am getätigten Zahlung von S 50.000,00 - deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel. Auch brachte die Bw. lediglich vor, dass ihr Vater die finanzielle und organisatorische Leitung der Gesellschaft inne gehabt und die Mittel der Gesellschaft verwaltet habe und sie den bejahenden Antworten ihres Vaters, dass er auch die entsprechenden Anweisungen des Steuerberaters befolgt habe, vertraut habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 92/17/0057), hat ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht.

Die mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Vielmehr ist die Bw., die als verantwortliche Geschäftsführerin ihre abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person übertragen hat, nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/14/0080, ihrer Überwachungspflicht nicht nachgekommen, wenn sie sich auf die Frage, ob alles in Ordnung sei, beschränkt und mit einer - im Großen und Ganzen - bejahenden Antwort begnügt hat. Demnach wäre der Bw. eine entsprechende regelmäßige Kontrolle der Tätigkeit ihres Vaters durch Einsichtnahme in die die Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft betreffenden Unterlagen selbst jedenfalls möglich und zumutbar gewesen.

Sofern die Bw. eine fehlerhafte Ermessensübung rügt, weil nicht geprüft worden sei, ob die Einbringlichkeit zumindest eines Teiles der aushaftenden Abgabenschuld beim Haftpflichtigen möglich sei, ist dem zu entgegnen, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/16/0006, die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden kann. Auch der Hinweis darauf, dass der Vater die Bw. wirtschaftlich ruiniert habe und sie zurzeit auch noch arbeitslos sei, ist nicht zielführend, da Vermögenslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/15/0067, in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen.

Der Berufung war jedoch insoferne stattzugeben, als die Lohnsteuer 1998 in Höhe von S 282.275,00, der Dienstgeberbeitrag 1998 in Höhe von S 120.988,00, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1998 in Höhe von S 14.248,00, der Säumniszuschlag 1999 in Höhe von S 8.065,00 und die Umsatzsteuer 11/1998 in Höhe von S 148.000,00 am , die Körperschaftsteuervorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 1999 in Höhe von S 5.625,00 und die Umsatzsteuer 12/1998 in Höhe von S 1,148.000,00 am und der Säumniszuschlag 1999 in Höhe von S 3.255,00 am fällig wurden, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Bw. für die Gesellschaft infolge Konkurseröffnung am nicht mehr vertretungsbefugt war.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der W-GmbH im Ausmaß von € 179.364,84 (S 2,468.114,00) zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Behinderung durch Dritte
De-facto-Geschäftsführung
Ermessen
Einbringlichkeit beim Haftenden
Vermögenslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Haftenden
Verweise
Anmerkung
vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 9 Tz. 17

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAB-56207