Vorsteuerabzugsberechtigung aus formell mangelhaften Rechnungen
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/1688-W/02-RS1 | Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt das Vorliegen einer den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung voraus. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Rechnung muss gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 aus. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1998 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Betriebsgegenstand ist die Vermittlung von Bauaufträgen.
Die Gesellschaft wurde 1999 einer abgabenbehördlichen Prüfung (Bp) unterzogen. Dabei wurden im Veranlagungszeitraum 1998 Vorsteuern in Höhe von ATS 149.917,68 (€ 10.894,94) aus Eingangsfakturen der M GmbH nicht anerkannt. Auf die Passivierung der Umsatzsteuernachforderung wurde von der Bw. verzichtet.
Die Bp begründete die Versagung des Vorsteuerabzuges mit der Nichtexistenz der Firma M GmbH an der auf den Rechnungen angeführten Adresse in Wien 2. Lt. Auskunft des Hauseigentümers wäre die Firma M GmbH an der angeführten Adresse nie ansässig gewesen und es habe kein Mietverhältnis existiert. Auch die im Firmenbuch angegebene Adresse in Wien 10 sei nicht existent, da das Gebäude bereits 1935 abgerissen worden sei und sich an der Adresse seitdem ein leerer Bauplatz befinde. Leistungsnachweise betreffend der M GmbH lägen nicht vor und die Abfrage bei den Sozialversicherungsträgern habe ergeben, dass keine Dienstnehmer angemeldet waren. Da die Rechnungen der M GmbH nicht den Vorschriften des § 11 UStG 1994 entsprachen, wurde die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt.
Das Finanzamt für Körperschaften in Wien folgte den Feststellungen der Bp und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 wurde entsprechend der beim Finanzamt für Körperschaften eingereichten Körperschaftsteuererklärung veranlagt.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom form- und fristgerecht Berufung eingebracht.
Darin führte die Bw. im einzelnen aus, dass sie alle notwendigen Vorsorgen getroffen habe, um die rechtliche Identität der M GmbH festzustellen. Vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen sei ein Firmenbuchauszug eingeholt worden. Die M GmbH sei eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft und habe ihre Geschäftsanschrift in Wien 10. Entgegen den Ausführungen der Bp befinde sich an dieser Anschrift kein leerer Bauplatz sondern ein altes Haus in dem sich die erste Autowerkstätte von Wien befinde. Baubesprechungen seien auf den jeweiligen Baustellen, meistens im Beisein der Kunden durchgeführt worden. Für die M GmbH sei eine Kontonummer in der Revision der Wiener Gebietskrankenkasse geführt und eine Baustellenkontrolle durch das AMS durchgeführt worden. Weiters wurden Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass auch andere Unternehmen mit der M GmbH im fraglichen Zeitraum Geschäftskontakt hatten. Von einem dieser Unternehmer sei für die M GmbH monatlich die Umsatzsteuer an das Finanzamt für Körperschaften abgeführt worden, wodurch die Existenz der M GmbH dem Finanzamt für Körperschaften bekannt sein musste. Weitere Nachweise könnten durch Auftraggeber der Bw. erbracht werden. Leistungsnachweise seien auf den Rechnungen selbst ausgeführt und Ergänzungen im Prüfungsverfahren beigebracht worden. Die geltend gemachte Vorsteuer sei daher anzuerkennen.
Im Falle der Nichtstattgabe der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 stellte die Bw. den Antrag auf Anerkennung der bezahlten Vorsteuer als Betriebsausgabe.
Die Bp nahm darauffolgend zu den Ausführungen in der Berufung Stellung. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug könnten nicht gegeben sein, da der Leistungserbringer (M GmbH) an der auf den Rechnungen angeführten Adresse Wien 2 nicht existent war. Diese Tatsache sei von der Bw. nicht bestritten worden. Aus den Berufungsausführungen bezüglich der im Firmenbuch eingetragenen Adresse Wien 10 sei für die Bw. nichts zu gewinnen, da diese Adresse auf den beanstandeten Rechnungen gar nicht angeführt sei. Bei Erhebungen der Bp an der Adresse Wien 10 sei festgestellt worden, dass die in der Berufung angeführte Autowerkstatt zwar bestehe, die Firma M GmbH jedoch unbekannt sei. Die Existenz der M GmbH werde von der Bp nicht bestritten, der Vorsteuerabzug jedoch aus formellen Gründen versagt.
Hinsichtlich der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 wird von der Bp ausgeführt, dass die Bw. auf die Passivierung der Umsatzsteuernachforderung aus Vereinfachungsgründen verzichtet habe um diese im laufenden Jahr als Aufwand verbuchen zu können.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Bp führte die Bw. mit Schreiben vom nochmals aus, das die von der M GmbH ausgestellten Fakturen alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten würden und daher die Voraussetzungen für die Gewährung des Vorsteuerabzuges gegeben seien. Die M GmbH sei aufgrund der ausgewiesenen und auch erhaltenen Umsatzsteuer verpflichtet diese an die Finanzbehörde zu entrichten. Die Bw habe sich durch Einsicht in das Firmenbuch von der Existenz der M GmbH überzeugt. Die Einholung von weiteren Informationen sei schon aufgrund des Datenschutzes nicht möglich und entspreche auch nicht den Gepflogenheiten bei Geschäftsbeziehungen unter ordentlichen Kaufleuten. Die Feststellungen der Bp zu der im Firmenbuch eingetragenen Adresse Wien 10 seien unrichtig, da kein leerer Bauplatz vorliege. Bei der angegebenen Adresse handle es sich um ein Eckgründstück auf dem sich ein Gebäude befinde, in dem u.a. eine Autowerkstatt untergebracht sei. Die Existenz der M GmbH sei mit der Eintragung im Firmenbuch vom rechtlich fundiert und aktenkundig. Für wesentliche Veränderungen, z.B. Änderungen der Geschäftsanschrift oder der Rechtsform, seien die Geschäftsführer und Gesellschafter der M GmbH verantwortlich.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl 663/1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt somit das Vorliegen einer den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung voraus. Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 berechtigt und, so weit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung
die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) und
den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß § 11 Abs. 3 UStG 1994 ist für die unter § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geforderten Angaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Strittig ist die Versagung des Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen der Firma M GmbH im Veranlagungszeitraum 1998.
Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt das Vorliegen einer Rechnung, die den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entspricht, voraus. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Rechnung muss gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmersenthalten. Hierunter ist der richtige Name und die richtige Anschrift zu verstehen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus (vgl. u.a. , ÖStZB 1998, 109; , 94/13/0133, 0134, ÖStZB 1997, 131; sowie , 95/15/0179, ÖStZB 1997, 504, und 96/15/0027, ÖStZB 1997, 694).
Dass die M GmbH als Leistungserbringer an der in den Rechnungen genannten Anschrift Wien 2 nicht existiert hatte, wurde von der Bw. nicht bestritten. Damit weisen die Rechnungen der M GmbH eine falsche Anschrift auf und eignen sich allein schon aus diesem Grund nicht dazu die Bw. zum Vorsteuerabzug zu berechtigen.
Da der Vorsteuerabzug aus formellen Gründen nicht anzuerkennen ist, kann ein Eingehen auf die nicht entscheidungsrelevanten Ausführungen im Berufungsverfahren unterbleiben.
Die tatsächliche Leistungserbringung an die Bw wurde nicht bestritten. Die nicht anerkannte Vorsteuer in Höhe von ATS 149.917,68 (€ 10.894,94) ist daher als Betriebsausgabe im Veranlagungszeitraum 1998 zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 2 Berechnungsblätter
Wien,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Vorsteuerabzugsberechtigung Rechnung Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAB-56185