Prozesskosten infolge Ehescheidung erwachsen dem mitschuldigen Beklagten nicht zwangsläufig
Rechtssätze
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RV/0487-I/02-RS1 | Im Zusammenhang mit Prozesskosten ist die Zwangsläufigkeit dann zu verneinen, wenn ein Prozess letztlich nur die Folge eines Verhaltens ist, welches der Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat. Wird der beklagte Ehegatte aus seinem Mitverschulden geschieden und gab er durch ein ehewidriges Verhalten Anlass zur Klage, wurden ihm die Prozesskosten hinsichtlich der Ehescheidung und der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht aufgezwungen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Rudolf Bischof gegen den Bescheid des Finanzamtes Schwaz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige erzielt als praktischer Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In der am eingereichten Einkommensteuererklärung für 2000 machte er unter dem Titel "Scheidungskosten" Aufwendungen von 324.480,37 S als außergewöhnliche Belastung (KZ 472) geltend. Mit dem am erlassenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wurden die geltend gemachten Scheidungskosten ohne nähere Begründung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am fristgerecht Berufung, mit der er eine erklärungsgemäße Veranlagung beantragte. Begründend führte er aus, dass seine Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom geschieden worden sei. Darin sei ausgesprochen worden, dass das überwiegende Verschulden seiner geschiedenen Ehegattin EF zuzurechnen sei. Da die Ehe somit nicht wegen überwiegenden Verschuldens des Abgabepflichtigen geschieden worden sei und auch keine einvernehmliche Ehescheidung vorgelegen sei, müssten die geltend gemachten Prozesskosten des Scheidungsverfahrens der Verwaltungspraxis folgend als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein. Die Höhe der Kosten ergebe sich aus der beigelegten Rechnung der Rechtsanwälte G-M-G über 286.880 S und aus Fremdkapitalzinsen von 37.600,37 S.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen gemäß § 34 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens nur insoweit abzuziehen seien, als sie außergewöhnlich und zwangsläufig seien und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Da die Ehe aus beidseitigem Verschulden geschieden worden sei, liege keine Zwangsläufigkeit vor. Am stellte der Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 leg.cit.) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 leg.cit.) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Be-lastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Mit Urteil vom , 1 C abc, hat das Bezirksgericht Schwaz in der Rechtssache der klagenden Partei EF, geb. S, Kindergärtnerin, wider die beklagte Partei AF, praktischer Arzt, wegen Ehescheidung ausgesprochen, dass die zwischen den Streitteilen am geschlossene Ehe aus dem beiderseitigen Verschulden der Parteien mit der Wirkung geschieden wird, dass die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Urteiles aufgelöst ist. Das Verschulden der klagenden Partei überwog, ein Kostenausspruch entfiel. Die geschiedene Ehegattin EF, geb. S, begehrte die Scheidung mit der Begründung, dass die Ehe zerrüttet sei und der Beklagte die Klägerin in unerträglichem Maß mit unbegründeter Eifersucht verfolgt habe. In den Entscheidungsgründen führte das Bezirksgericht Schwaz aus wie folgt:
"Wie sich aus den Angaben der Streitteile übereinstimmend ergibt, ist die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet, und weder die Klägerin noch der Beklagte können sich eine Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft vorstellen. Aus den übereinstimmenden Angaben der Streitteile ergibt sich auch, dass die Klägerin nach einem Spanienurlaub im Juli 1991 die eheliche Gemeinschaft aufgehoben hat, wobei dies nach Angaben des Beklagten wegen eines anderen Mannes der Fall war. Wie sich aus den Angaben der Klägerin ergibt, hat der Beklagte sie vor der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft immer wieder durch Eifersuchtsszenen verfolgt, so auch, wenn sie bloß ihre Freundin besuchen wollte, und in der Klägerin ein Gefühl der Einengung durch die Ehe erweckt, was ebenfalls zur Zerrüttung der Ehe geführt hat. Diesen Umstand räumt der Beklagte selbst ein.
Es ist daher der Scheidungsgrund der groben Eheverfehlung bei gleichzeitiger Zerrüttung der Ehe gegeben. Das Unterdrücken der Ehefrau durch Eifersuchtsszenen ist geeignet, schließlich eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen, und stellt daher eine Eheverfehlung dar. Es ist daher jedenfalls ein Verschulden des Beklagten am Scheitern der Ehe gegeben. Auch ein erhebliches Verschulden der Klägerin am Scheitern der Ehe ist gegeben, da die Klägerin schließlich den Beklagten verlassen hat und eigenmächtig die eheliche Gemeinschaft aufgehoben hat. Dieses eigenmächtige Verlassen des Ehegatten überwiegt die vorgenannte Eheverfehlung des Beklagten bei weitem, sodass die Ehe aus dem beiderseitigen Verschulden der Streitteile über Mitschuldantrag des Beklagten zu scheiden war, hiebei jedoch das überwiegende Verschulden der Klägerin festzustellen war.
Da beide Parteien ein Kostenverzeichnis nicht gelegt haben, entfällt ein Kostenausspruch."
Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen (vgl. §§ 81 ff EheG). Gilt bei aufrechter Ehe das Prinzip der Gütertrennung, so kommt es nach der Scheidung zu einer Vermögensteilung, entweder im Einvernehmen der Ehegatten oder auf Antrag eines Ehegatten durch gerichtliche Entscheidung. Andernfalls behält jeder Ehegatte sein Eigentum. Die Aufteilung ist die güterrechtliche Konsequenz der Auflösung der Ehe und grundsätzlich unabhängig vom Verschulden an der Auflösung (vgl. Ruppe, SWK 1983, A I 203).
Mit Schriftsatz vom stellte die geschiedene Ehegattin EF, geb. S, beim Bezirksgericht Schwaz gemäß §§ 81 ff EheG den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Der Berufungswerber trat in diesem Verfahren als Antragsgegner auf. Das Verfahren zog sich über Jahre und durch mehrere Instanzen und endete schließlich mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes ( 6 Ob abc). Bei der vom Berufungswerber geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung handelt es sich um Prozesskosten, die dieses Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse betreffen. Am legten die den Berufungswerber vertretenden Rechtsanwälte G-M-G eine Honorarnote über 286.880 S, die einen Leistungszeitraum bis erfasste. Zu der am erfolgten Bezahlung dieses Betrages musste der Berufungswerber einen Fremdwährungskredit aufnehmen, wofür im Jahr 2000 Zinsen von 37.600,37 S angefallen sind, die ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden.
Nach übereinstimmender Ansicht der Lehre und Rechtsprechung (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1 zu § 34 Abs. 3 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 14 zu § 34; Doralt, EStG, 4. Auflage, § 34 Tz 37; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur) ergibt sich aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
Der Begriff der Verfahrenskosten umfasst alle einem Steuerpflichtigen durch eine Prozessführung, ein Straf- oder Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten, gleichgültig, ob es sich um Gerichtsgebühren, Pauschalkostenbeiträge, anwaltliche Vertretungs- und Beratungskosten oder Sachverständigen- bzw. Zeugengebühren handelt (vgl. Thiele, "Ertragsteuerliche Behandlung von Verfahrenskosten", RdW 2000/412). Was nun die Frage der Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 anbelangt, so vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig erwachsen, weil jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Wenn sich in diesem Zusammenhang auch eine stets gültige Regel nicht aufstellen lässt, so ist die Zwangsläufigkeit jedenfalls dann immer zu verneinen, wenn ein Prozess letztlich nur die direkte oder indirekte Folge eines Verhaltens ist, das der Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1 zu § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort "Prozesskosten"; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 38 zu § 34, Stichwort "Prozesskosten"; Doralt, EStG, 4. Auflage, § 34 Tz 78, Stichwort "Prozesskosten"; , mit weiteren Nachweisen; ; ; ). Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen () oder sonst direkte oder indirekte Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind; davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im Prozess unterliegt (; ).
Die angefallenen Kosten für das Verfahren betreffend die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind eine unmittelbare Folge der mit Urteil vom , 1 C abc, ausgesprochenen Ehescheidung (Basisprozess). Es trifft zu, dass der Berufungswerber im Ehescheidungsverfahren nicht als Kläger aufgetreten ist, auch wurde im Scheidungsurteil das überwiegende Verschulden der Klägerin (der geschiedenen Ehegattin EF, geb. S) festgestellt. Mit dem Scheidungsurteil wurde jedoch auch ausgesprochen, dass den Berufungswerber - wenn schon nicht das überwiegende Verschulden an der Ehescheidung - so doch eine Mitschuld daran trifft. Die geschiedene Ehegattin EF, geb. S, begehrte die Scheidung mit der Begründung, dass die Ehe zerrüttet sei und der Beklagte die Klägerin in unerträglichem Maß mit unbegründeter Eifersucht verfolgt habe. Das Einbringen der Klage auf Ehescheidung durch die geschiedene Ehegattin war somit unmittelbare Folge eines dem Berufungswerber zuzurechnenden Verhaltens. Im Scheidungsurteil wurde auch die Mitschuld des Berufungswerbers aus diesen von ihm selbst zu vertretenden Gründen dargelegt.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Berufungswerber während des aufrechten Bestandes seiner Ehe ein offenbar ehewidriges Verhalten setzte, als dessen Konsequenz sich die von seiner Ehegattin angestrengten Verfahren betreffend Ehescheidung und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse darstellten. Dies folgt aus der Tatsache, dass das Bezirksgericht Schwaz unbestrittenermaßen zu der Auffassung gelangte, dass die Ehe des Berufungswerbers aus dessen Mitschuld zu scheiden sei. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten sind daher eine (indirekte) Folge des vom Berufungswerber während aufrechter Ehe gesetzten Verhaltens und daher steuerlich nicht anzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
Beilagen : Unterlagen betreffend das Berufungsverfahren
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | außergewöhnliche Belastung Ehescheidung Prozesskosten Kläger Beklagter Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at