Mangelhafte Angaben zum Zeitraum und Umfang der Leistung in der Rechnung
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RV/3286-W/02-RS1 | Gehen gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderte Rechnungsmerkmale aus dieser nicht hervor, so können entsprechende Angaben gem. § 11 Abs. 2 UStG 1994 auch in Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Die Angabe eines 'voraussichtlichen' Projektendes in einem Werkvertrag, auf den in der Rechnung verwiesen wird, erfüllt nicht das Erfordernis des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG (Zeitraum der Leistung) sondern ist als Absichtserklärung zu werten. Kann der Leistungsumfang mangels näherer Beschreibung lediglich indirekt aus dem Auftragswert und dem Leistungszeitraum erschlossen werden, liegt aufgrund des Fehlens eines eindeutig definierten Leistungszeitraumes auch ein Verstoß gegen das gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG normierte Gebot einer näheren Beschreibung des Umfanges der Leistung vor. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C Verwaltungs GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Die Berufung gegen den Bescheid über die Umsatzsteuer 1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Abgabenfestsetzung für den Umsatzsteuerbescheid 1999 beträgt unverändert öS - 739.802,- (€ - 53.763,51).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Betriebsgegenstand der C Verwaltungs GesmbH (i.d.F. Bw.) ist die Verwertung und Vermietung von Immobilien.
Die Bw. war Gegenstand einer umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung. Im Zuge dieser Prüfung wurde hinsichtlich einer Rechnung der R. Bau GesmbH vom der Vorsteuerabzug i.H.v. S 150.000,- versagt.
Zur Begründung führte die Bp. im Bericht Tz. 16 an, die Bw. habe mit der R. Bau GesmbH einen Werkvertrag über Sicherungs- Schürfungs- und Bauleistungen abgeschlossen.
Im Zuge der Erhebungen bei der R. Bau GesmbH sei die im Firmenbuch angegebene Geschäftsanschrift besichtigt worden. Dabei sei ein Blockhaus in rohbauähnlichem Zustand vorgefunden worden. Laut Auskunft der zuständigen Gemeinde (S) sei ein R.V. Besitzer des Grundstückes. Erhebungen beim Postamt hätten ergeben, dass für die Adresse eine Postfachanlage bestehe, aber noch keine Zustellungen getätigt worden seien. Es sei unwahrscheinlich, dass an dieser Adresse eine Geschäftstätigkeit ausgeübt werde. Die aus diesem Grund beantragte Löschung aus dem Firmenbuch sei am erfolgt.
Die Rechnung würde nicht den Formvorschriften entsprechen, soferne als leistender Unternehmer eine Firma aufscheine, die unter dieser Adresse nicht existiere. Es liege daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtige ().
Das Finanzamt für den 3. Und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ einen von der Umsatzsteuererklärung abweichenden Umsatzsteuerbescheid für 1999.
In der form- und fristgerechten Berufung vom gegen diesen Bescheid rügt die Bw. die Bescheidbegründung als rechtlich und faktisch unhaltbar. Das zit. Erkenntnis des VwGH führe als Rechtsgrundsatz aus, dass der Rechnungsaussteller eindeutig identifiziert werden könne: 'Es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat'.
Die Leistung sei erbracht und auch anerkannt worden. Die R. Bau GesmbH sei im Firmenbuch erfasst. Die Adresse 'Kleine Gartensiedlung Parzelle 4 in S' sei am eingetragen worden.
Diese Fakten würde auch die Betriebsprüfung mit den zugrundegelegten historischen Fakten nicht entkräften können. Sie würde sogar bestätigen, dass ein 'Wochenendhaus' an dieser Adresse vorhanden sei. Genug Platz um der Gesellschaft als Büro zu dienen und die Unterlagen aufzubewahren sei vorhanden. Für den Sitz der Geschäftsadresse sei auch nicht maßgeblich, dass der Geschäftsführer an der Büroadresse gemeldet sei. Die Erhebungen hätten am stattgefunden. Im Zuge einer Niederschrift sei die Absicht der Geschäftsführerin der R. Bau GesmbH, G.V. festgehalten worden, im Jahre 1998 mit der Tätigkeit der Gesellschaft zu beginnen. Diese Erhebungen würden somit bestätigen, dass unter obiger Anschrift im Zeitraum Juli bis August 1999 die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht nur erbracht, sondern auch ordnungsgemäß hätten abgerechnet werden können.
Das Finanzamt hätte bei vorliegenden Zweifeln die Pflicht gehabt, sofort einzuschreiten. Wenn die Gesellschaft einerseits geduldet werde und andererseits deren Rechnungslegung samt Vorsteuerabzug nicht anerkannt werde, werde mit zweierlei Maß gemessen, was gegen Treu und Glauben verstoße. Ein Rechtsgrundsatz der Rechtsordnung sei auch, dass die in öffentlichen Büchern eingetragenen Tatsachen die Vermutung der Richtigkeit für sich hätten. Im Zeitraum der Leistungserbringung und -abrechnung sei die Gesellschaft mit gültiger Adresse als Firmensitz existent gewesen.
Im Baunebengewerbe würden Firmen generell auf den Baustellen der Kunden arbeiten. Die erforderlichen Werkzeuge und Maschinen hätten im Kofferraum bzw. Fonds der Firmenfahrzeuge Platz oder würden ausgeliehen. Material würde direkt an die Baustelle angeliefert werden, sodass keine Lagerräume benötigt würden.
Die Umstände der Vertragsgestaltung und tatsächlichen Leistungserbringung hätten keine Zweifel an der Redlichkeit der Gesellschaft aufkommen lassen. Die im Zeitraum der Leistungserbringung über ein Jahr alten Erhebungsunterlagen seien ebenso wenig geeignet die Tätigkeit und Geschäftsanschrift der Gesellschaft in Zweifel zu ziehen wie die über ein Jahr danach erfolgte Löschung der Gesellschaft.
Es wurde beantragt, den bekämpften Bescheid in der strittigen Frage als unbegründet und rechtswidrig aufzuheben und antragsgemäß abzuändern.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die vorliegende Faktura Nr. 13/1999 der R. Bau GesmbH vom über S 750.000,- zuzügl. S 150.000,- Ust keinen Leistungszeitraum aufweise. Der Gesetzgeber verlange gem. § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 u.a. den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstrecke.
Aus dem vorliegenden Werkvertrag gehe der tatsächliche Leistungszeitraum nicht eindeutig hervor. Unter Pkt. 4 'Zeitplan' werde als Projektbeginn der und als Projektende 'Fertigstellung, das ist vorraussichtlich ' festgehalten. Dabei handle es sich offenbar nur um Absichtserklärungen und nicht um die tatsächliche Durchführung der Leistung.
Da im konkreten Fall auch zur Person der R. Bau GesmbH Zweifel bestehen würden, könne das Fehlen des Leistungszeitraumes und somit das Vorliegen einer Rechnung i.S.d. § 11 UStG 1994 keine untergeordnete, dem Vorsteuerabzug nicht hinderliche Bedeutung zukommen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde mit der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz eingebracht.
Darin wurde hinsichtlich der Zweifel an der Person der Leistungserbringerin auf die Ausführungen der Berufungschrift verwiesen, nach der es sich bei der R. Bau GesmbH um ein befugtes, im Firmenbuch registriertes und zur Steuerabfuhr verpflichtetes Unternehmen handle.
Hinsichtlich des neu bemängelten Leistungszeitraumes sei anzuführen, dass P.T. ursprünglich von der I.C. GesmbH als finanzierender Bank und später von der Bw. als Auftraggeberin direkt mit der Projektüberwachung und -überprüfung beauftragt worden sei. Dementsprechend hätte P.T. auch die Leistungen der R. Bau GesmbH überprüft und in einem nunmehr vorgelegten Aktenvermerk vom den Leistungszeitraum (Juli 1999 bis Ende August 1999) ebenso bestätigt wie die auftragsgemäße Leistungserbringung. Mit dieser Leistungsbestätigung sei auch das letzte Glied in der Reihe der formalen Anforderungen an eine umsatzsteuerkonforme Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 geschlossen. Es werde darin bestätigt, dass die im Werkvertrag vereinbarte Leistung und Arbeitsdauer eingehalten wurde und der abgerechnete Rechnungsbetrag auch zur Zahlung freigegeben werden könne. Damit stelle der Werkvertrag nicht mehr eine Absichtserklärung dar, sondern es liege auch eine formale Bestätigung vor, dass der Werkvertrag vereinbarungskonform erfüllt und im vorgesehenen Zeitraum die Leistungen erbracht worden seien. Der Aktenvermerk stelle einen integrierenden Teil der Abrechnung dar, da ohne Überprüfung und Freigabe der Leistungen auch keine Abnahme und Zahlung erfolgt wäre. Aufgrund der Leistungsüberprüfung hätte die Abrechnung auch im Gutschriftswege durch die Leistungsempfängerin erfolgen können.
Die Behörde versuchte in der Folge mit der ehem. Geschäftsführerin der R. Bau GesmbH, G.V. zur Abklärung offener Fragen in Verbindung zu treten. Ein diesbezügliches Schreiben konnte nicht zugestellt werden. Auch ein Schreiben an R.V. blieb unbeantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 12 Abs 1 UStG 1994 können Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Unternehmer ist gem. § 2 Abs 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
Führt der Unternehmer gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sontige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, so weit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Die im § 11 Abs 1 für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. (vgl. Kolacny/Mayer UStG 1994 § 11 Z 3).
Unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer, auf Grund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beantragt wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung i.S. des § 11 ausgestellt haben muss. Dieselben strengen Formvorschriften gelten auch im Falle der Ausstellung einer Gutschrift i.S.d. § 11 Abs 7 (; vgl. Kolacny/Mayer UStG 1997 § 12 Z 25).
Eine Rechnung, die keine Angabe über den Tag der Lieferung und auch keinen Hinweis, daß der Tag der Lieferung in einem anderen Beleg angeführt ist, enthält, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug ().
Die vorliegende Rechnung vom weist keinen Leistungszeitraum aus.
In der Rechnung wird mit der Formulierung 'vereinbarungsgemäß verrechnen wir gemäß abgeschlossenen Werkvertrag den Betrag von...' auf einen zwischen der Bw. und der R. Bau GesmbH abgeschlossenen Werkvertrag vom verwiesen.
Die Zwischen- und Endtermine der gem. Pkt. 3 des Werkvertrages zu erbringenden Leistungen werden unter Punkt 4 'Zeitplan' folgendermaßen festgelegt.
Projektbeginn: ;
Projektende: Fertigstellung, das ist voraussichtlich .
Die Behörde hat bereits in ihrer Berufungsvorentscheidung zutreffend auf die Tatsache hingewiesen, dass der tatsächliche Leistungszeitraum nicht ersichtlich ist. Es handelt sich vielmehr um einen vereinbarten voraussichtlichen Zeitrahmen.
Dass Abweichungen davon möglich sind ergibt sich u.a. aus den Punkten 10.2 (Rücktritt vom Vertrag) bzw. Pkt. 11 (Unterbrechung) des Werkvertrages.
Aus der gem. Punkt 3.4 des Werkvertrages 'Leistungen des Auftragnehmers' umschriebenen Art der Leistungsverpflichtung 'Überprüfung der seitens des Architekten vorzulegenden Baukostenaufstellung für den Tiefbaubereich und Abbruch' geht weiters hervor, dass die Erbringung der Leistungen der R. Bau GesmbH z.T. von den Leistungen anderer Unternehmer (hier Architekt) abhängig war, weshalb Punkt 4 des Vertrages folgerichtig auch mit 'Zeitplan' bezeichnet wurde und den Zeitraum der geplanten Leistungserbringung umschreibt, der vom Zeitraum der tatsächlichen Leistungserbringung wie im § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 gefordert (Zeitraum über den sich die Leistung erstreckt), zu unterscheiden ist.
Im Antrages auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wurde diesbezüglich auf einen Aktenvermerk von P.T., dem zu diesem Zeitpunkt für das Bauvorhaben zuständigen Projektmanager hingewiesen. Er bestätigt in diesem mit datierten Aktenvermerk, dass bestimmte näher bezeichnete Arbeitsleistungen von der R. Bau GesmbH im Zeitraum von Juli bis Ende August 1998 vertragskonform durchgeführt worden seien. Nach Ansicht der Bw. bildet dieser Aktenvermerk einen integrierenden Bestandteil der Abrechnung, da ohne Überprüfung keine Freigabe der Leistungen und auch keine Zahlung hätte erfolgen können.
Eine Verbindung des Aktenvermerkes zu der vorliegenden Rechnung ist nicht zu erkennen. Gem. § 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wird. Die Rechnung enthält aber außer einem Hinweis auf einen Werkvertrag keine darüberhinausgehende Verweise auf sonstige Belege, die somit dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 UStG 1994 entsprechen könnten.
Damit im Zusammenhang steht ein weiterer formeller Mangel der Rechnung bzw. des dieser Rechnung zugrundeliegenden Werkvertrages.
Gem. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 hat eine Rechnung auch die Art und den Umfang der sonstigen Leistung zu enthalten. Nachdem sich auf der Rechnung keine näheren Bezeichnungen finden ist hiezu aufgrund des dort aufscheinenden Verweises der Werkvertrag heranzuziehen.
Unter Pkt. 1. des Werkvertrages 'Vertragsgegenstand' findet sich der Hinweis auf Sicherungs-, Schürfungs- und Bauleistungen, insbesondere im denkmalgeschütztem Bereich.
Die für einen allfälligen Vorsteuerabzug notwendige Leistungsbeschreibung hat die Art sowie den Umfang der zu erbringenden Leistung zu umschreiben (vgl. Kolacny/Mayer UStG 1994 zu §11 Rz. 7).
In dem Werkvertrag finden sich unter den Punkten 3.1 bis 3.4 weiterführende Hinweise auf die Art der zu erbringenden Leistungen. Mit Ausnahme von Punkt 3.1. 'Durchführung von Sicherungsleistungen insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstatik des planenden Statikbüros K.S.' sollten dabei im wesentlichen Kontroll- Überwachungs- und Überprüfungsfunktionen durch die R. Bau GesmbH wahrgenommen werden.
Eine nähere Erläuterung der Leistungen, die dem Pkt. 3.1 des Werkvertrages entsprechen dürften, findet sich in dem Aktenvermerk von P.T. vom .
Aufgrund obiger Ausführungen kann dieser Aktenvermerk aber eben nicht als Beleg zur Konkretisierung der Rechnung i.S.d. § 11 Abs. 2 UStG 1994 angesehen werden.
Der Verweis auf Sicherungs-, Schürfungs- und Bauleistungen vermag die genaue Art der zu erbringenden Leistung nicht hinreichend zu umschreiben.
In der Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom wird hiezu dargelegt, dass die durchzuführenden Leistungen vor Ort präzisiert, technisch abgeklärt und hinsichtlich des Umsetzungszeitpunktes besprochen worden wären. Auch der Leistungsumfang sei vor Ort besprochen und auf Basis dessen der Werkvertrag mit der R. Bau GesmbH abgeschlossen worden.
Soweit die mündlich vereinbarten Leistungen sich lediglich in allgemeiner Form im Werkvertrag wiederspiegeln, können diese Vereinbarungen aber nicht zur Begründung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung mit Anspruch auf Vorsteuerabzug herangezogen werden.
Insbesondere könnte alleine auf Basis des Werkvertrages mangels konkreter Bestimmung der zu erbringenden Leistung die Feststellung der vollständigen Erbringung derselben ohne Kenntnis der mündlich getroffenen Vereinbarungen ebensowenig gelingen wie deren Abnahme.
Auch zum Umfang der Leistung werden keine Aussagen getroffen. Dieser kann lediglich indirekt aus der vereinbarten Pauschalhonorarsumme i.H.v. S 750.000,- nicht jedoch aus dem dafür vorgesehenen Zeitrahmen (Projektbeginn; voraussichtliches Projektende) erschlossen werden.
Darüberhinaus finden sich weitere Ungereimtheiten in Bezug auf den vorliegenden Werkvertrag.
Der vorgelegte Vertrag wurde am 1. Juli 1998, somit exakt ein Jahr vor Projektbeginn abgeschlossen. Unterzeichnet wurde der Werkvertrag mit Datum vom 26. Mai 1999.
Die auf dem Vertrag von Seiten der R. Bau GesmbH geleistete Unterschrift weicht von jener der Gesellschafter-Geschäftsführerin G.V. ab.
Dass ein entsprechender Vertrag bereits ein Jahr vor Projektbeginn mit Fixpreisvereinbarung abgeschlossen wird, erscheint vor dem Hintergrund oftmals wechselnder Rahmenbedingungen (z.B. neue Erkenntnisse über den Bauzustand...) ungewöhnlich.
Die R. Bau GesmbH soll sich nach jahrelangem vollständigem Ruhen der Tätigkeit (1997 bzw. 1998) plötzlich am Wirtschaftsverkehr durch Abschluss eines Auftrages von nicht unwesentlichem Vertragswert beteiligt haben. Die Aufnahme des Kontaktes zur R. Bau GesmbH erfolgte lt. Bw. nachdem nach Ausschreibung des Projektes mit den anbietenden Unternehmen Rücksprache gehalten worden und seitens einer Firma der Kontakt zur R. Bau GesmbH hergestellt worden wäre.
Weder die Bw. noch der verantwortliche Projektleiter haben nach Auskunft der Bw. die Firmenräumlichkeiten der R. Bau GesmbH besichtigt. Namens der R. Bau GesmbH sei ein gewisser R.V. aufgetreten.
Es liegt weder eine Korrespondenz zwischen der Bw. und der R. Bau GesmbH vor, noch wurde die faktische Existenz der Firma etwa in Bezug auf ihre Fähigkeit zur Erbringung der geforderten Leistung näher überprüft. Auch die Umstände der Kontaktaufnahme mit der R. Bau GesmbH bleiben im Dunkeln.
Eine nähere Überprüfung der Ressourcen der R. Bau GesmbH unterblieb, hätte aber ergeben, dass
- die R. Bau GesmbH über lediglich einen Arbeitnehmer (den gewerberechtlichen Gf) verfügte;
- der Firmenwohnsitz in einem Blockhaus im Rohbau lag;
- die R. Bau GesmbH seit Übernahme durch G.V. keinerlei Tätigkeiten entfaltet hatte;
- R.V. weder Gesellschafter, Geschäftsführer noch Arbeitnehmer der R. Bau GesmbH war.
Wie bereits erwähnt werden unter den Punkten 3.2 bis 3.4 des Werkvertrages Überwachungs- und Überprüfungsagenden an die R. Bau GesmbH übertragen.
Es widerspricht der allgemeinen Erfahrung, dass Kontrollrechte einem bis dahin unbekannten Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Kenntnis der Behörden noch keinerlei Leistungen erbracht hat und somit über keine einschlägigen Erfahrungen verfügte, übertragen werden.
Auch dass ein Werkvertrag über eine Auftragssumme von S 900.000,- bto ohne Überprüfung der Ressourcen (Personal, Arbeitsgeräte, know how...) der zur Leistungserbringung verpflichteten Unternehmung abgeschlossen wurde, entspricht nicht dem allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens. Dies ergibt sich u.a. auch aus der Rechtssprechung des VwGH (; 2000/13/0013)'Den behördlichen Überlegungen, es könne vorausgesetzt werden, dass ein Unternehmer Kenntnis über die Vorgänge im Betrieb der von ihm beauftragten Subunternehmer habe, kann insoweit gefolgt werden, als eine Beauftragung wohl nur dann erfolgen wird, wenn Grund zur Annahme besteht, der Auftragnehmer sei in der Lage, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen.'
Zutreffend ist der Hinweis der Bw., dass es sich bei der R. Bau GesmbH um eine im Firmenbuch eingetragene Unternehmung handelte und an der Firmenadresse genügend Platz für die Ausübung der bescheidenen Geschäftstätigkeit gewesen wäre.
Diesen Ausführungen stehen jedoch die im Betriebsprüfungsbericht dargestellten Erhebungen der Behörde gegenüber, die es weitaus wahrscheinlicher erscheinen lassen, dass die behauptete wirtschaftliche Tätigkeit unter dem als Firmensitz genannten Standort nie stattfand. Die vorliegenden Zweifel führen dazu, als weiteres zwingend erforderliches Kriterium des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Anschrift des leistenden Unternehmers in Zweifel zu ziehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht wird verwiesen.
Der Berufungssenat sieht es zutreffend an, dass mehreren formellen Erfordernissen hinsichtlich der Ausstellung von Rechnungen der leistenden Unternehmung gem. § 11 Abs. 1
UStG 1994 nicht entsprochen und daher der Vorsteuerabzug bei der Bw. zu Recht versagt wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Rechnungsinhalt Vorsteuerabzug Leistungszeitraum Leistungsumfang |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at