Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.03.2003, RV/2843-W/02

Unternehmereigenschaft im Konkursverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2843-W/02-RS1
Die Unternehmereigenschaft geht durch die Konkurseröffnung nicht unter, die nach Konkurseröffnung getätigten Umsätze unterliegen nach wie vor der Umsatzsteuer.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

a) Gegenstand

Über das Vermögen der Bw., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit Gerichtsbeschluss vom Konkurs eröffnet, dieser wurde mit Beschluss vom nach Schlussverteilung aufgehoben. Mit Eintragung in das Firmenbuch vom wurde die Firma der Bw. gemäß § 40 FBG gelöscht.

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat bloß deklaratorischen Charakter. Die Rechtspersönlichkeit einer GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange u a noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (vgl Ritz, Kommentar BAO, 2. Auflage, § 79 Tz 11 unter ausführlicher Zitierung der Rechtsprechung). Nach Aufhebung des Konkurses und Löschung der Funktion des Masseverwalters war daher die vorliegende Berufungsentscheidung der Bw. direkt zuzustellen.

b) Bescheid

Am gab der Masseverwalter der Bw. beim zuständigen Finanzamt Hollabrunn (FA) die Umsatzsteuerklärung für das Jahr 2000 mit folgendem Inhalt ab:


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S
S
Umsätze gesamt S 580.000,00
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
davon Normalsteuersatz 20%
380.000,00
76.000,00
davon ermäßigter Steuersatz 10%
200.000,00
20.000,00
Summe Steuer
96.000,00
Abziehbare Vorsteuer
-56.990,71
Vorsteuerberichtigung § 16 UStG
78.685,06
Zahllast gerundet
117.694,00

Der Umsatzsteuererklärung liegt eine Einnahmen-Ausgabenrechnung und eine Aufstellung der Vorsteuerberichtigung im Konkurs bei (Akt 2000 Seite 3f).

Mit Bescheid vom setzte das FA die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 erklärungsgemäß fest.

c) Berufung

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. vertreten durch den Masseverwalter (einen Rechtsanwalt) und dieser wiederum vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt mit Schreiben vom Berufung und brachte vor:

Wie bekannt sei, wurde über das Vermögen der Bw. der Konkurs eröffnet und es entwickle daher die Bw. keinerlei Tätigkeit mehr. Es sei sohin offensichtlich, dass eine Steuer weder anfalle noch anfallen könne. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid insofern mangelhaft, als er zwar eine Bemessungsgrundlage angebe, jedoch nicht anführe, wie diese ermittelt wurde. Nachdem keine Tätigkeit mehr ausgeübt werde, würden auch keinerlei Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen, sodass bereits aus diesem Grund die Bemessungsgrundlage bestritten werde und es ergebe sich auch daraus, dass letztlich der für das Jahr 2000 festgesetzte Umsatzsteuerbetrag in Höhe von S 117.694,00 nicht richtig sei, sondern die Umsatzsteuer richtigerweise mit Null anzusetzen sei.

Als Beweismittel würden beantragt werden: Parteieneinvernahme und schriftliche Stellungnahme des Masseverwalters.

Ohne dass das FA noch eine Berufungsvorentscheidung erließ, stellte die Bw. (wiederum ließ sich der Masseverwalter durch denselben Rechtsanwalt vertreten) zeitgleich zur Berufung mit Schreiben vom ebenfalls einen "Vorlageantrag" auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz, in dem auf die "Ausführungen in der Berufungsschrift" verwiesen werde. Es würden weder die Voraussetzungen für die Ermittlung im Schätzungswege vorliegen noch seien die Werte richtig ermittelt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw. zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Unzutreffend ist das Vorbringen, dass alleine auf Grund Konkurseröffnung "keine Umsatzsteuer anfalle". Der Umsatzsteuer unterliegen sämtliche von einem Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994). Die Unternehmereigenschaft der Bw. geht durch die Konkurseröffnung nicht unter, die nach Konkurseröffnung getätigten Umsätze unterliegen nach wie vor der Umsatzsteuer (vgl Doralt, Kommentar UStG 1994, 2. Auflage, Einf Tz 105).

Unrichtig ist weiters das Tatsachenvorbringen der Bw., sie habe im Berufungszeitraum keine Tätigkeit (Lieferungen und sonstige Leistung) ausgeübt. Wie bereits eingangs festgestellt, liegt der vom Masseverwalter vorgelegten Umsatzsteuererklärung 2000 eine detaillierte Einnahmen-Ausgabenrechnung und weiters ein Kaufvertrag vom (Akt 2000 Seite 11ff) bei, laut dem der Masseverwalter im Namen der Bw. Einrichtungen, Warenvorräte, Verpackungsmaterial und Fahrzeuge laut einem Schätzgutachten, das eine Beilage zum Kaufvertrag darstellt, um S 175.000,00 verkaufte. Im Kaufvertrag ist die vom Erwerber zuzüglich zu bezahlende Umsatzsteuer von 20% auch ausdrücklich genannt.

Laut einer weiteren vom Masseverwalter vorgelegten Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2000 erklärte sich dieser überdies mit einer Schätzung der in der Zeit vom 1. Jänner bis zur Konkurseröffnung am von der Bw. zusätzlich getätigten Umsätze von S 200.000,00 zum Normalsteuersatz (20%) und S 10.000,00 zum ermäßigten Steuersatz (10%) einverstanden. Die Schätzungsbefugnis (§ 184 BAO) ist daher vor Bescheiderlassung vom Masseverwalter ausdrücklich anerkannt worden und es wurden darüber hinaus die Bemessungsgrundlagen nach dessen eigenen Abgaben in die Erklärung übernommen.

Schließlich erfolgte die Veranlagung in vollständiger Übernahme der vom Masseverwalter selbst vorgelegten Abgabenerklärung, sodass sich das spätere Vorbringen, es seine "keine Umsätze getätigt worden", als unglaubwürdig erweist. Unzutreffend ist daher auch das weitere Vorbringen, der angefochtene Bescheid führe nicht an, "wie die Bemessungsgrundlagen ermittelt wurden" bzw "die Werte seien nicht richtig ermittelt worden".

Gemäß § 81 Abs. 1 KO hat der Masseverwalter die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden. Es kann daher vom Masseverwalter erwartet werden, dass er die Abgabenerklärungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend verfasst und im Rechtsmittelverfahren allfällige "Stellungnahmen" oder Berufungsvorbringen unaufgefordert erstattet. Letzteres umso mehr, als auch der angefochtene Bescheid an ihn persönlich adressiert wurde. Vor dem bereits festgestellten Hintergrund, wonach der angefochten Bescheid sämtliche Berechnungsgrundlagen aus den von der Bw. selbst vorgelegten Abgabenerklärung übernahm, konnte den beiden offenbar nur zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellten "Beweisanträgen" auf "Parteieneinvernahme" oder "schriftliche Stellungnahme des Masseverwalters" nicht gefolgt werden.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Konkurs
Konkurseröffnung
Gemeinschuldner
Unternehmereigenschaft
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at