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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.03.2003, RV/0271-W/02

Festsetzung einer Zwangsstrafe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung von Steuererklärungen erfolgte ermessenskonform, wenn die Erklärungen wie in den Vor­jahren erst nach erfolgter Schätzung der Steuerbemessungsgrundlagen eingereicht wurden. Die Höhe der allfälligen Abgabennachforderung wird bei der Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe zu berücksichtigen sein.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Scheibbs betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. wendet sich gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 2.000 S, die wegen Nichtabgabe der Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1993 durch das Finanzamt verhängt worden war.

Darstellung des Verwaltungsgeschehens:

Mit Bescheid vom , der dem damaligen Parteienvertreter der Bw., der Wirtschaftstreuhandgesellschaft X, zugestellt wurde, erfolgte das Ersuchen, die gegenständlichen Steuererklärungen bis zum einzureichen. Dies wurde begründet wie folgt:

"Die Abberufung erfolgte unter Bedachtnahme auf die Quotenvereinbarung für berufsmäßige Parteienvertreter."

Mit Eingabe vom wurde von dem Parteienvertreter um Fristverlängerung für die Einreichung dieser Steuererklärungen bis zur Beendigung einer derzeit bei der Bw. anhängigen Betriebsprüfung ersucht, was vom Finanzamt ohne weitere Bescheiderlassung zur Kenntnis genommen wurde.

Am wurde in Anwesenheit des Geschäftsführers der Bw. und des Geschäftsführers der Wirtschaftstreuhandgesellschaft X eine Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO anlässlich dieser Betriebsprüfung von den Organwaltern des Finanzamtes erstellt und eine Durchschrift dieser Niederschrift vom Geschäftsführer der Wirtschaftstreuhandgesellschaft X entgegengenommen. Der mit 3. Feber 1995 datierte Bericht wurde der Wirtschaftstreuhandgesellschaft X am zugestellt.

Das Finanzamt erließ, datiert mit , einen Bescheid, mit dem es - unter Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 Abs. 2 BAO in Höhe von 2000 S - daran erinnerte, die o.a. Steuererklärungen für das Jahr 1993 bis einzureichen.

Mit Bescheid vom wurde diese angedrohte Zwangsstrafe nebst Wiederholung der Aufforderung, die gegenständlichen Steuererklärungen einzureichen, festgesetzt.

Die Bw. machte im Berufungsschreiben als Begründung für die Verzögerung bei der Einreichung dieser Steuererklärungen Nachstehendes geltend:

Bereits den ganzen Herbst 1995 sei die Steuerberatungskanzlei mit der Aufarbeitung des Betriebsprüfungsberichtes, der buchmäßigen Erfassung dieses Berichtes, der Buchhaltung und Bilanzierung des Jahres 1992 und 1993 befasst gewesen. Weiters sei im Zuge dieser Arbeiten auch das Rechtsmittel gegen die aufgrund der Betriebsprüfung zu gewärtigenden Bescheide zu erstellen. Es würde die Erklärungsabgabe daher bis erfolgen.

Das Finanzamt wies diese Berufung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung ab, wobei es dies damit begründete, dass zwar eine Nachfrist für die Einreichung der Steuererklärungen bis gesetzt wurde, jedoch trotz Beendigung der Betriebsprüfung noch etwa 4 Monate nach der Zustellung des Berichtes zugewartet wurde, bis dieser angefochtene Bescheid erlassen wurde.

In der als Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung titulierten Eingabe vom , die als Vorlageantrag gem. § 276 Abs. 2 BAO idgF zu werten ist, werden Argumente der Bw., die im Berufungsschreiben geltend gemacht wurden, wiederholt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Zu diesen aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen fällt u.a. die zwangsweise Veranlassung zur Einreichung von Abgabenerklärungen.

Im Rahmen dieser Berufungserledigung ist zu überprüfen, ob die Festsetzung dieser Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach ermessenskonform erfolgte (vgl. Ritz, BAO2, Tz. 10 zu § 111).

Nach § 20 BAO müssen Entscheidungen, die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind derartige Entscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.

Objektiv vorliegendes Faktum ist, dass es von der Bw. bzw. der für sie handelnden Parteienvertreterin unterlassen wurde, auf eine Verlängerung der bis festgesetzten Nachfrist zu dringen. Auch wurde vom Finanzamt mit der Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe bis zugewartet, sodass es nach der Übermittlung des Betriebsprüfungsberichtes in einer vertretbaren Zeitspanne möglich gewesen wäre, das Ergebnis der Betriebsprüfung in die einzureichenden Steuererklärungen einzuarbeiten, zumal die Niederschrift über die Schlussbesprechung bereits ab dem zur Verfügung stand.

Dass jedoch um eine Erstreckung dieser Nachfrist wegen der im Berufungsschreiben bzw. im Vorlageantrag behaupteten Schwierigkeiten (Bilanzierung unter Bedachtnahme auf den Betriebsprüfungsbericht), die eine Verzögerung bei der Erstellung der Abgabenerklärungen bewirkt haben sollen, nicht rechtzeitig angesucht wurde, bedeutet nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine der Bw. zur Last fallende Missachtung der dem Finanzamt obliegenden Verpflichtung zur Überwachung des Einganges der Steuererklärungen.

Überdies wurde erst nach der durch das Finanzamt durchgeführten Schätzung der Steuerbemessungsgrundlagen für das Jahr 1993 (Bescheide vom ) im Berufungswege die Einreichung der gegenständlichen Steuererklärungen nachgeholt. Somit wurde auch nicht auf eine Erklärungsabgabe bis Ende Jänner 1996 geachtet, obwohl dies im Berufungsschreiben in Aussicht gestellt wurde. Weiters ist zu konstatieren, dass auch in den Vorjahren auf die ordnungsgemäße Einreichung der Abgabenerklärungen ebenfalls nicht geachtet wurde. So wurde beispielsweise die Steuererklärung für das Jahr 1992 erst nach Festsetzung einer Zwangsstrafe und nachfolgender Schätzung der Steuerbemessungsgrundlagen nachgereicht.

Zur Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe ist festzustellen, dass sie in keinem Missverhältnis zur endgültigen Abgabennachforderung steht. Denn alleine an Umsatzsteuer erwuchs eine solche von 776.190 S, wie sich dies aus TZ 38 Bp - Bericht vom ergibt.

Da sich die Festsetzung der Zwangsstrafe sohin als berechtigt erweist, war die Berufung abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zwangsstrafe
Nichteinreichung von Steuererklärungen
Schätzung
Ermessen
Anmerkung
vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar², § 111 Tz. 10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAB-56155