Aussetzung der Einhebung von Abgaben, deren Höhe mittelbar von einer Berufungserledigung abhängt
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0347-W/03-RS1 | Anbringen im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO sind nicht nur vom Abgabepflichtigen selbst eingebrachte Anbringen, sondern etwa auch von dem nach § 81 BAO Vertretungsbefugten eingebrachte Erklärungen über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien vom betreffend Aussetzung der Einhebung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 10-12/2002 in Höhe von € 4.159,60, der Einkommensteuer 2000 in Höhe von € 4.190,75 und der Anspruchszinsen 2000 in Höhe von € 182,63 ab.
In der bezüglich der Einkommensteuer 2000 und der Anspruchszinsen 2000 dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die Voraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO vorlägen, zumal sämtliche vom Bw. im Jahr 2000 erzielten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Rahmen der Beteiligung an der D-GesbR stammten.
Die Bescheide vom beruhten auf dem vorläufigen Feststellungsbescheid vom , mit welchem die Einkünfte für die D-GesbR vorläufig in Höhe von S 3,866.190,00 und ein auf den Bw. entfallender Anteil von S 595.264,00 festgestellt worden seien. Dieser Bescheid weiche entgegen der Auffassung der Behörde vom Anbringen, auf dem er beruhe, ab, zumal diesem Anbringen unzweifelhaft zu entnehmen sei, dass es sich dabei bloß um eine vorläufige Erklärung handle. Da der Behörde bei Einlangen dieser vorläufigen Erklärung die eigene Erklärung des Bw. vom bereits bekannt gewesen sei, habe kein Zweifel bestehen können, dass sich das Wort vorläufig auch auf den auf den Bw. entfallenden Anteil erstrecke und dieser in der endgültigen Erklärung der Gesellschaft mit seiner eigenen Erklärung übereinstimmen werde. Jede andere Auslegung erscheine denkunmöglich.
Gegen diesen Feststellungsbescheid sei im Übrigen Berufung erhoben worden, über welche noch nicht entschieden worden sei. In dieser Berufung werde unter Anderem beantragt, den Feststellungsbescheid dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte des Bw. für das Jahr 2000 mit dem Betrag von S 463.185,40 (anstelle von S 595.264,00) festgestellt würden, was exakt der eigenen Erklärung des Bw. für 2001 entspreche.
Der erkennenden Behörde sei daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt gewesen, dass das Wort vorläufig im Begleitschreiben der Erklärung der Gesellschaft vom sich auch auf den auf den Bw. entfallenden Anteil erstreckt und sohin auch den oben dargestellten Sinn gehabt habe.
Damit sei für die erkennende Behörde aber bei Erlassung des bekämpften Bescheides auch offenbar gewesen, dass der vorläufige Feststellungsbescheid vom von dem zugrundeliegenden Anbringen abweiche. Für den Fall, dass dieser Berufung Folge gegeben werde, sei daher auch die für den Bw. festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2000 und die Anspruchszinsen für das Jahr 2000 auf Grund des gemäß § 295 BAO neu zu erlassenden Bescheides entsprechend zu korrigieren. Die Höhe dieser Abgaben hänge daher unmittelbar oder zumindest mittelbar von der Erledigung der gegen den genannten Feststellungsbescheid eingebrachten Berufung ab, sodass die Voraussetzungen gemäß § 212a BAO für die Aussetzung der Einhebung vorlägen.
Die Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages ergebe sich für die Einkommensteuer 2000 aus der Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Einkommens gemäß der vom Bw. bereits abgegebenen Einkommensteuererklärung vom . Bei Stattgebung der Berufung werde daher die Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit dem Betrag von € 9.764,32 anstelle eines Betrages von € 13.955,07 festzusetzen sein. Es ergebe sich daher ein Aussetzungsbetrag im Ausmaß der Einkommensteuer-Nachforderung in Höhe von € 4.190,75. Mangels Einkommensteuer-Nachforderung auf Grund der eingebrachten Berufung und des zu korrigierenden Einkommensteuerbescheides würden Anspruchszinsen nicht festzusetzen sein, sodass sich diesbezüglich ein Aussetzungsbetrag von € 182,63 ergebe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. ergänzend aus, dass die Auffassung der Behörde erster Instanz bzw. deren Interpretation der zitierten Gesetzesbestimmung unzutreffend sei.
Gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung sei die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten werde, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweiche. Als Abgabepflichtiger betreffend die Einkommensteuer 2000 sowie die Anspruchszinsen 2000 sei jedoch ausschließlich der Bw. und nicht, wie die Behörde erster Instanz offenbar annehme, die D-GesbR anzusehen. Eine Abweisung des Aussetzungsantrages des Bw. wäre daher nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn der bekämpfte Bescheid in Punkten angefochten worden wäre, in denen er seinem eigenen Anbringen entspreche. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Bw. habe als Abgabepflichtiger kein Anbringen erstattet, welches dem Bescheid vom , mit welchem die Einkünfte der D-GesbR vorläufig festgestellt worden seien, zugrundegelegen sei.
Auch wenn grundsätzlich eine Bindung an die einheitlich und gesonderte Feststellung von Einkünften bestehe, dürfe nicht übersehen werden, dass der Feststellungsbescheid für die Kanzleigemeinschaft nicht auf dem Anbringen des Bw. beruht habe, sodass auch die Bestimmung des § 212a Abs. 2 lit b BAO nicht zur Abweisung seines Aussetzungsantrages herangezogen werden könne. Im Übrigen habe der Bw. ein Anbringen nur mit seiner eigenen Einkommensteuererklärung vom , auf Grund welcher auch ein später aufgehobener Bescheid erlassen worden sei, nämlich der Einkommensteuerbescheid vom , erstattet. Dieses Anbringen entspreche jedoch vollinhaltlich jenem, welches auch der Berufung, auf welche sich der Aussetzungsantrag stütze, zugrunde liege. Es sei zwar in weiterer Folge eine (inhaltlich unvollständige) Steuererklärung der D-GesbR abgegeben worden, dabei handle es sich jedoch nicht um ein Anbringen vom Bw. als Abgabepflichtiger im Sinne des § 212a BAO.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die Behörde seinem Antrag auf Aussetzung der Einhebung jedenfalls stattgeben müssen, da auch sämtliche sonstigen Voraussetzungen gegeben seien.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Eine mittelbare Abhängigkeit von der Berufungserledigung liegt vor allem vor, wenn ein Grundlagenbescheid (zB. Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO) mit Berufung angefochten ist; diesfalls kommt die Aussetzung der abgeleiteten Abgabe (zB. Einkommensteuer des Beteiligten) in Betracht. Allerdings setzt die Aussetzung der Einhebung ua. voraus, dass die Nachforderung auf einen Bescheid zurückzuführen ist, der von einem Anbringen abweicht. Solche Anbringen sind nicht nur vom Abgabepflichtigen selbst eingebrachte Anbringen, sondern etwa auch von dem nach § 81 BAO Vertretungsbefugten.
Wie dem Bw. bereits mit Berufungsvorentscheidung vom , auf deren Ausführungen verwiesen wird, vorgehalten wurde, ohne dass er dem etwas entgegnet hätte, weicht der Bescheid vom betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der D-GesbR nicht von der am eingereichten Erklärung ab, sodass die Voraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht vorliegen.
Sofern der Bw. auf seine eigene Einkommensteuererklärung verweist, übersieht dies, dass diese Erklärung lediglich dem Einkommensteuerbescheid des Bw. zugrunde liegt. Auch die - mit Eingaben vom 5. und 20. Dezember zurückgezogenen - Anträge auf Entscheidung über die Berufungen des Bw. betreffend Festsetzung der Einkommensteuer 2000 und der Anspruchszinssen 2000 hätten eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs.2 lit. a BAO nicht zu begründen vermocht, da die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 gemäß § 252 Abs. 1 BAO abzuweisen gewesen wäre (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 212a, Tz.9).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | mittelbare Abhängigkeit Anbringen |
Anmerkung | vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 212a Tz. 15 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAB-56154