Arbeitszimmer
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0359-S/02-RS1 | wie RV/0518-G/02-RS1 Der Mittelpunkt einer Vortragstätigkeit ist nach der Verkehrsauffassung stets jener Ort, an dem die Abhaltung des Vortrages, somit die unmittelbare Vermittlung des Wissens an die Zuhörer, erfolgt. Auch wenn eine Vortragstätigkeit zweifellos eine gewisse Vorbereitungszeit erfordert, stellt die Vorbereitungszeit nicht den Mittelpunkt der Vortragstätigkeit dar (). Vielmehr gilt bei Lehrberufen die unmittelbare Vermittlung des Wissens an die Zuhörer als zentraler Tätigkeitsschwerpunkt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 vom entschieden: Die Berufung/en wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Vertragslehrer an der Hochschule Mozarteum in Salzburg. Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 1998 wurde neben anderen Aufwendungen auch die Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten beantragt. Nachdem das Finanzamt diese Aufwendungen nicht anerkannt hatte, wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
In der Berufung argumentierte der Berufungswerber, dass er neben seiner Unterrichtstätigkeit auch die Verpflichtung habe, sich auf den Unterricht vorzubereiten. Am Arbeitsplatz würde allerdings keine Möglichkeit bestehen diese Vorbereitungstätigkeit durchzuführen, da er als Lehrer des "akademischen Mittelbaus" keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Dienstzimmer hätte.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Berufungswerber die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Dabei führte der Berufungswerber ergänzend aus, dass die dienstrechtliche Verpflichtung zur Weiterbildung bestehe und diese bei Musikern "übenderweise" hauptsächlich im Arbeitszimmer stattfinde. Ein Lehrer an einer Schule könne nicht mit einem Lehrer an einer Kunstuniversität verglichen werden. Dieser unterliege den Rechtsvorschriften des KUOG, in welchem auch Aufgaben wie Entwicklung und Erschließung der Künste, Forschungstätigkeit sowie Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben angeführt seien. Diese Aufgaben würden zumeist im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 18 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. , ).
Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und für Einrichtungsgegenstände der Wohnung setzt stets voraus, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig macht und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Notwendigkeit ist zwar kein Wesensmerkmal des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriffs, es handelt sich dabei aber nach der Rechtsprechung um ein sachlich geeignetes Merkmal für die Anerkennung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn Aufwendungen eine Berührung mit der Lebensführung aufweisen oder in einer Sphäre anfallen, die sich der sicheren Nachprüfung durch die Finanzbehörden entzieht.
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Bei Tätigkeiten, deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, prägt die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte (Tätigkeits-)Komponente das Berufsbild entscheidend. Die mit der Tätigkeit (auch) verbundene (Tätigkeits-)Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist demgegenüber bei Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich.
Beispiele:
Lehrer (vgl. auch , sowie , , ), Richter, Politiker, Berufsmusiker, Dirigent, darstellender Künstler, Vortragender.
Im Erkenntnis vom , 98/13/0132, führt der Verwaltungsgerichtshof im Falle eines Lehrers aus, dass der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt.
Wenn im vorliegenden Fall - die Tätigkeit eines Vertragslehrers am Mozarteum - auch weitere über die gewöhnliche Tätigkeit eines Lehrers hinausgehende Aufgaben zu erfüllen sind, so ist die Frage der Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers dennoch nach dem Berufsbild zu entscheiden. Für eine lehrende Tätigkeit liegt der Tätigkeitsmittelpunkt berufsbildbezogen jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers. Das Arbeitzimmer stellt für den Berufungswerber somit keinen Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar.
In Entsprechung der obigen Ausführungen war die Berufung somit als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Arbeitszimmer |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at